TE Vwgh Beschluss 2021/9/16 Ra 2021/17/0146

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie den Hofrat Mag. Berger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Landespolizeidirektion Tirol, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Juli 2021, LVwG-2020/47/2686-14, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des FPG (mitbeteiligte Partei: F M, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art.133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten das Straferkenntnis der Revisionswerberin vom 9. November 2020, mit dem der Mitbeteiligte wegen eines Verstoßes gegen § 120 Abs. 1b FPG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage acht Stunden) verhängt worden war, auf und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Weiters sprach es aus, dass der Antrag auf Kostenersatz als unzulässig zurückgewiesen werde. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund einer Beschwerde des Mitbeteiligten das Straferkenntnis der Revisionswerberin vom 9. November 2020, mit dem der Mitbeteiligte wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 120, Absatz eins b, FPG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage acht Stunden) verhängt worden war, auf und stellte das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein. Weiters sprach es aus, dass der Antrag auf Kostenersatz als unzulässig zurückgewiesen werde. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

2.2. Gegen dieses Erkenntnis (ausgenommen die unbekämpft gebliebene Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz) wendet sich die außerordentliche Revision, die in folgende Abschnitte gegliedert ist: „Sachverhalt und Verfahrensgang“ (Punkt I.), „Rechtzeitigkeit“ (Punkt II.), „Umfang der Anfechtung und Begehren“ (Punkt III.) sowie „Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ (Punkt IV.).2.2. Gegen dieses Erkenntnis (ausgenommen die unbekämpft gebliebene Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz) wendet sich die außerordentliche Revision, die in folgende Abschnitte gegliedert ist: „Sachverhalt und Verfahrensgang“ (Punkt römisch eins.), „Rechtzeitigkeit“ (Punkt römisch zwei.), „Umfang der Anfechtung und Begehren“ (Punkt römisch drei.) sowie „Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ (Punkt römisch vier.).

3.1. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision - wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist - auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2021/10/0006).3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat die Revision - wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist - auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird vergleiche , VwGH 16.2.2021, Ra 2021/10/0006).

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, wird mit einer Vorgangsweise, bei der das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird und sich letztlich als Vermengung der Darlegung von Zulässigkeits- und Revisionsgründen erweist, dem Erfordernis der vorgenannten Bestimmung, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 18.1.2021, Ra 2020/07/0120; 27.4.2021, Ra 2021/19/0105; 4.8.2021, Ra 2021/20/0274).3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, wird mit einer Vorgangsweise, bei der das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG unterbreitet wird und sich letztlich als Vermengung der Darlegung von Zulässigkeits- und Revisionsgründen erweist, dem Erfordernis der vorgenannten Bestimmung, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen vergleiche , etwa VwGH 18.1.2021, Ra 2020/07/0120; 27.4.2021, Ra 2021/19/0105; 4.8.2021, Ra 2021/20/0274).

4. Vorliegend enthält die Revision keine gesonderte Darstellung der Revisionsgründe, vielmehr werden diese (in Punkt IV. der Revisionsschrift) ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet. Im Hinblick darauf wird jedoch dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen.4. Vorliegend enthält die Revision keine gesonderte Darstellung der Revisionsgründe, vielmehr werden diese (in Punkt römisch vier. der Revisionsschrift) ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen unterbreitet. Im Hinblick darauf wird jedoch dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, die Gründe, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen.

5. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2019/06/0062 bis 0068).5. Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , VwGH 12.3.2021, Ra 2019/06/0062 bis 0068).

Wien, am 16. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170146.L00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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