TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/8 LVwG-2021/43/2083-1

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Veröffentlicht am 08.09.2021
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Entscheidungsdatum

08.09.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §37 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, ***** Z, Spanien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2021, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsstrafgesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Anlässlich einer Kontrolle des Sattelzugfahrzeugs mit dem Kennzeichen ***** (LT) samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen ***** (LT) am 14.07.2020 wurde von Beamten der API X wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung Anzeige erstattet sowie eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 1450,00 eingehoben.

Mit Schreiben an die Zulassungsbesitzerin AA mit Sitz in Litauen (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) vom 17.08.2020 forderte die Bezirkshauptmannschaft Y (im Folgenden: die belangte Behörde) Erstere auf, „die Personendaten und Anschrift des/r für Ihre Unternehmung zu Vertretung nach außen Berufenen binnen 2 Wochen bekannt zu geben“, widrigenfalls die hinterlegte Sicherheitsleistung für verfallen erklärt werde. Des Weiteren führte sie aus:

„Begehungsdatum und Zeit: 14.07.2020, um 9:27 Uhr

Tatort:                                   W, A**, Richtung Norden, bei Straßenkilometer 3 4,115

Kennzeichen:                    ***** (LT) + ***** (NT)

Fahrzeugart:                             Sattelzugfahrzeug + Sattelanhänger

Marke:                             Volvo + Schmitz

Es besteht der Verdacht, dass der/die zu Vertretung nach außen Berufene des Beförderungsunternehmens AA nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.

Das oben angeführte Fahrzeug wurde zum oben angegebenen Zeitpunkt am oben angegebenen Ort von CC gelenkt und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmern die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

• Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nummer 1072/09

• Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CENT) vom 14.06.1973

• Bewilligung des Verkehrsministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich

• aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Es besteht daher der Verdacht, dass sie als Unternehmer nicht dafür Sorge getragen haben, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nummer 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde, da der Lenker keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt hat.

Es besteht behängt zu oben angeführte Sachverhalt ein Verwaltungsstrafverfahren mit der Aktenzahl ***.“

Dieses Schreiben wurde – übersetzt in die litauische Sprache – am 18.08.2020 abgefertigt. Dasselbe Schreiben wurde wiederum in litauischer Übersetzung mit Datum vom 09.10.2020 erneut ausgefertigt und am 13.10.2020 abgefertigt. Daraufhin veranlasste die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.11.2020 (abgefertigt am 30.11.2020) erfolglos eine Zustellung des nämlichen Schreibens im Rechtshilfeweg.

Mit Bescheid dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.06.2021, ***, wurde der am 14.07.2020 mit Blocknummer ******, Blatt Nummer **, vom Fahrer der Beschwerdeführerin CC als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobene Betrag von € 1450,00 unter Berufung auf § 37a Abs 1 Z 2 lit. a iVm § 37 Abs 5 iVm § 17 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für verfallen erklärt. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin nachweislich am 05.07.2021 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, es lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Verfallsbescheid nicht vor. Dies, da seit der Kontrolle am 14.07.2020 keine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung erfolgt sei, weshalb mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Das Verfahren möge daher eingestellt und die hinterlegte Sicherheitsleistung zurückgezahlt werden.

II.      Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem vorgelegten Akt der Behörde.

III.     Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„Sicherheitsleistung

§ 37

(1) Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,

1.   wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder

2.   wenn andernfalls

a.   die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder

b.   die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

(2) Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, daß die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.

(3) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.

(5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Für die Verwertung verfallener Sachen gilt § 18, wobei aus der verfallenen Sicherheit zunächst die allenfalls verhängte Geldstrafe und sodann die Kosten des Strafverfahrens sowie die Verwahrungs- und Verwertungskosten zu decken sind. Nach Abzug dieser Posten verbleibende Restbeträge sind dem Beschuldigten auszufolgen. Im Übrigen gelten für die Widmung der verfallenen Sicherheit dieselben Vorschriften wie für Geldstrafen.“

Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:

㤠37a

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,

1.   wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder

2.   wenn andernfalls

a.   die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder

b.   die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.

(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, vorläufig sicherstellen.

(4) Über die vorläufige Sicherheit ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.

(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.“

IV.      Erwägungen:

Zunächst ist in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids auf die oben dargestellte Rechtslage zu verweisen. Demnach ist eine nach § 37a VSTG eingehobene Sicherheitsleistung für verfallen zu erklären, „sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist“ (§ 37 Abs. 5 VSTG). Hierbei ist zu beachten, dass die Sicherheit insbesondere dann frei wird, wenn nicht binnen 12 Monaten der Verfall ausgesprochen wurde (Abs. 4 leg cit.).

Dem europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist zu entnehmen, dass Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post zu übersenden sind. War eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich, können Verfahrensurkunden durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaates („im Rechtshilfeweg“) übersendet werden (Artikel 5 Abs 1 und 2).

Im vorliegenden Fall ist laut Anzeige der API X eine Verwaltungsübertretung begangen worden, indem der/die zur Vertretung nach außen Berufene der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Es wurde nämlich deren Fahrzeug (Sattelzugfahrzeug + Sattelanhänger) mit dem Kennzeichen ***** (LT) + ***** (LT) am 14.07.2020, um 9:27 Uhr in W, A**, Richtung Norden, bei Straßenkilometer 34,115 von CC gelenkt und zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, ohne dass dieser die gemäß der Verordnung (EG) Nummer 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt hätte.

Mit Schreiben vom 17.08.2020 und 09.10.2020 wurde die in Litauen ansässige Beschwerdeführerin aufgefordert, den/die zur Vertretung nach außen Berufene bekannt zu geben. Diese Schreiben wurden in die litauische Sprache übersetzt und am Postweg übermittelt. Nachdem keine Reaktion erfolgte, wurde mit Schreiben vom 25.11.2020, abgefertigt am 30.11.2020, eine Zustellung selbigen Schreibens (wiederum in der Übersetzung) im Rechtshilfeweg veranlasst. Rückmeldung erfolgte weder von der Rechtshilfebehörde noch von der Beschwerdeführerin. Daraufhin wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2021 die Sicherheitsleistung für verfallen erklärt.

In Anbetracht der Tatsache, dass das dem Verfahren zugrundeliegende Delikt am 14.07.2020 verwirklicht wurde und ein Verfallsbescheid § 37 Abs. 4 VSTG zufolge innerhalb von 12 Monaten zu erlassen ist, ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass sich eine Strafverfolgung tatsächlich als unmöglich erwiesen hat. Die belangte Behörde ging exakt nach den Vorgaben des europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor, indem sie zunächst eine Zustellung im Postweg, sodann im Rechtshilfeweg veranlasste. Da diese Bemühungen erfolglos blieben und eine andere Möglichkeit zur Ermittlung des/der Verantwortlichen nicht bestand, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass kein Strafverfahren durchgeführt werden kann. Der angefochtene Verfallsbescheid mit Datum vom 14.06.2021 erging daher zu Recht.

Die Beschwerdeführerin brachte hingegen vor, es lägen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Verfallsbescheid nicht vor. Dies, da seit der Kontrolle am 14.07.2020 keine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung erfolgt sei, weshalb mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Dieses Argument geht in Ansehung des vorliegenden Sachverhalts ins Leere. Tatsächlich wäre, sobald seitens der Beschwerdeführerin eine verantwortliche natürliche Person benannt worden wäre, dieser gegenüber eine Verfolgungshandlung zu setzen gewesen. Wie oben dargestellt, war es gegenständlich jedoch gar nicht möglich, die Identität dieser Person zu ermitteln – ebendies verunmöglichte die Verfolgung der zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung und rechtfertigte somit die Erlassung des bekämpften Bescheids.

V.       Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Da trotz entsprechender Belehrung im bekämpften Bescheid keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, konnte in Anbetracht des dem vorgelegten Akt einwandfrei zu entnehmenden maßgeblichen Sachverhalts von einer solchen abgesehen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Schlagworte

Verfallsbescheid;
unmögliche Strafverfolgung

Anmerkung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.01.2022, Ra 2021/03/0296-5 wurde betreffend die ao Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.09.2021, LVwG-2021/43/2083-1, das Verfahren eingestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.43.2083.1

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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