TE Vwgh Beschluss 1996/12/20 96/02/0474

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über den Antrag des I in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0172, abgeschlossene Verfahren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0172, wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. September 1995 betreffend Schubhaft wegen teilweiser Unterlassung der Behebung von Mängeln eingestellt. Dem nunmehrigen Antragsteller wurde dabei vorgeworfen, die aufgetragene Vorlage einer weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde (an den Verfassungsgerichtshof) innerhalb der aufgetragenen zweimonatigen Frist unterlassen zu haben.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1996 wurde der Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" hinsichtlich des vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellt. In der Begründung führte der Antragsteller unter Vorlage einer Kopie des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 1996, B 1803/96-3, aus, der Wiedereinsetzungswerber sei dem Verbesserungsauftrag im vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig nachgekommen. Die "Kanzlei" des Verwaltungsgerichtshofes habe zwar im seinerzeitigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Mängelbehebungsschriftsatz des Antragstellers vom 4. Juni 1996, nicht jedoch die gleichfalls angeschlossen gewesene weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgelegt. Diese weitere Ausfertigung sei offenbar an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet worden, was sich aus dem nunmehr vorgelegten Zurückweisungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 1996 ergebe. Dieser Beschluß des Verfassungsgerichtshofes sei dem Antragsteller am 15. Oktober 1996 zugestellt worden. Der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers sei gemäß § 46 Abs. 3 VwGG rechtzeitig, weil dem Antragsteller bzw. seinem Rechtsvertreter "das Aufhören des Hindernisses erst mit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses durch den Verfassungsgerichtshof vom 24.09.1996, per 15.10.1996" bekannt sei. Dem Antragsteller sei durch die dargelegte Vorgangsweise (der "Kanzlei" des Verwaltungsgerichtshofes) ein Nachteil entstanden, weil der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen sei, daß dem Verbesserungsauftrag nicht zur Gänze und nicht fristgerecht nachgekommen worden sei, sodaß die Beschwerde als zurückgezogen und das entsprechende Beschwerdeverfahren eingestellt worden seien. Dem Wiedereinsetzungswerber falle keinerlei Verschulden "an der Versäumung" und den dadurch erlittenen Rechtsnachteil zur Last.

Wie auch der Antragsteller zutreffend ausführt, liegt im gegenständlichen Verfahren KEINE VERSÄUMUNG EINER FRIST vor, hatte doch der Wiedereinsetzungswerber insbesondere durch Vorlage des Zurückweisungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 1996 nachgewiesen, daß von ihm gleichzeitig mit der fristgerechten Vorlage der Ergänzung seiner an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde auch eine Ausfertigung seiner ursprünglichen (an den Verfassungsgerichtshof gerichteten) Beschwerde erfolgt ist. Schon deshalb konnte einem "Wiedereinsetzungsantrag" nach § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattgegeben werden, weil dieser das Vorliegen eines Fristversäumnisses zur Voraussetzung hat.

Selbst wenn man - entgegen dem eindeutigen Wortlaut des gestellten Antrages - von der Annahme des Vorliegens eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ausginge, weil der genannte Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 1996 auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruhe, wozu auch jene nach § 34 Abs. 2 VwGG zählt (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 21. Mai 1996, Zlen. 96/05/0119, 0120), wäre für den Antragsteller nichts gewonnen, weil er in diesem Fall die zweiwöchige Frist nach § 45 Abs. 2 VwGG versäumt gehabt hätte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erlangt aufgrund der hg. Judikatur die Partei von dem im § 45 Abs. 1 Z. 2 (früher: lit. b) VwGG genannten Wiederaufnahmegrund bereits in jenem Zeitpunkt Kenntnis, in welchem ihr die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, in der die irrige Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist zum Ausdruck kommt, zugestellt wird (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 27. April 1961, VwSlg. 5555/A). Im vorliegenden Fall wurde der hg. Beschluß vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0172, (laut Rückschein) vom Rechtsvertreter des Antragstellers bereits am 30. Juli 1996 übernommen, sodaß ein erst am 19. Oktober 1996 zur Post gegebener Antrag nach § 45 Abs. 2 VwGG jedenfalls verspätet gewesen wäre.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020474.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten