RS Lvwg 2021/8/25 LVwG-S-2545/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.08.2021

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §366 Abs1 Z2

Rechtssatz

Soweit durch die Bestimmung des § 10 VwGVG zum Ausdruck gebracht wird, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Neuerungsverbot besteht (anders im Revisionsverfahren vor dem VwGH, vgl § 41 VwGG), können die Parteien bis zum Schluss einer durchgeführten Verhandlung neue Tatsachen vorbringen und neue Beweise (für neue und „alte“ Tatsachen) anbieten.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; gewerbebehördliche Genehmigung Genehmigungspflicht;; Verfahrensrecht; Doppelbestrafungsverbot; fortgesetztes Delikt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2545.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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