RS Lvwg 2021/9/23 LVwG-S-2009/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.09.2021

Norm

WRG 1959 §31 Abs1
WRG 1959 §32b
WRG 1959 §137 Abs1 Z24
WRG 1959 §137 Abs2

Rechtssatz

Nach dem System des § 32b WRG ist die Indirekteinleitung grundsätzlich bewilligungsfrei, auch das Fehlen einer Zustimmung des Indirekteinleiters begründet keine Bewilligungspflicht (vgl VwGH 98/07/0003). Das Gesetz geht davon aus, dass das Kanalisationsunternehmen über den Einleitkonsens in ein Gewässer verfügt, in dessen Rahmen es die Einleitung in seine Kanalisation durch Dritte zulassen kann. Voraussetzung ist die Einhaltung des dem Kanalisationsunternehmen erteilten Konsenses (vgl § 32b Abs 3 letzter Satz WRG 1959).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Indirekteinleitung; wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage; Gewässerverunreinigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2009.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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