RS Vwgh 1983/12/16 83/17/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1983
beobachten
merken

Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs2
VwGG §34 Abs1

Beachte


Besprechung in:
ÖGZ 23/1984, S 560;

Rechtssatz

Der Umstand, dass im Falle einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Ablauf der Frist zwischen dem die Verfahrenshandlung Vornehmenden und der Person, für die diese vorgenommen werden soll, ein Vollmachtsverhältnis begründet (und nicht bloß ein schon früher - nämlich zum Zeitpunkt der Parteihandlung - bestehendes Vollmachtsverhältnis nur nachträglich beurkundet) wird, auch wenn damit die nachträgliche Genehmigung der gesetzten Verfahrenshandlung bezweckt werden sollte, vermag deren Rechtswirksamkeit nicht zu erzeugen (Hinweis B 26.1.1982, 0577/80, samt Vorjudikatur). Diese Überlegungen treffen auch für eine Parteihandlung eines Organes einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes zu, dem nach dem Gesetz Vertretungsmacht nicht zukam. Daher war eine Sanierung der vom Vizebürgermeister namens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz ohne Vertretungsmacht vorgenommenen Beschwerdeerhebung durch den Bürgermeister als zuständiges Organ nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich und die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 34 Abs 2 VwGG 1965 ausgeschlossen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983170225.X02

Im RIS seit

12.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten