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VwGGNorm
VwGG §23 Abs2Beachte
Rechtssatz
Der Umstand, dass im Falle einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Ablauf der Frist zwischen dem die Verfahrenshandlung Vornehmenden und der Person, für die diese vorgenommen werden soll, ein Vollmachtsverhältnis begründet (und nicht bloß ein schon früher - nämlich zum Zeitpunkt der Parteihandlung - bestehendes Vollmachtsverhältnis nur nachträglich beurkundet) wird, auch wenn damit die nachträgliche Genehmigung der gesetzten Verfahrenshandlung bezweckt werden sollte, vermag deren Rechtswirksamkeit nicht zu erzeugen (Hinweis B 26.1.1982, 0577/80, samt Vorjudikatur). Diese Überlegungen treffen auch für eine Parteihandlung eines Organes einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes zu, dem nach dem Gesetz Vertretungsmacht nicht zukam. Daher war eine Sanierung der vom Vizebürgermeister namens des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz ohne Vertretungsmacht vorgenommenen Beschwerdeerhebung durch den Bürgermeister als zuständiges Organ nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht möglich und die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 34 Abs 2 VwGG 1965 ausgeschlossen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983170225.X02Im RIS seit
12.10.2021Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021