RS Vwgh 1983/12/16 83/17/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1983
beobachten
merken

Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs2
VwGG §34 Abs1

Beachte


Besprechung in:
ÖGZ 23/1984, S 560;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2671/78 E VS 29. Mai 1980 VwSlg 10147 A/1980 RS 1 (hier: Organzuständigkeit im Bereich der Landeshauptstadt Linz)

Stammrechtssatz

Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentl Rechts können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983170225.X01

Im RIS seit

12.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten