RS Vwgh 2021/6/28 Ra 2019/11/0049

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Veröffentlicht am 28.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
19/05 Menschenrechte

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1
B-VG Art140
MRK Art10 Abs1

Rechtssatz

Der VfGH hat jüngst ausgeführt, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 MRK nach Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil des EGMR vom 8.11.2016 im Fall Magyar Helsinki Bizottsag) ein Recht auf Zugang zu Informationen im Einzelfall bestehen kann, und bei Anwendung der Kriterien dieser Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG 1987 gesehen (vgl. VfGH 4.3.2021, E 4037/2020). Aus den gleichen Erwägungen sind auch beim VwGH keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung entstanden, sodass im Revisionsfall kein Anlass besteht, die in der Revision enthaltene Anregung, beim VfGH einen Antrag nach Art. 140 B-VG zu stellen, aufzugreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110049.L03

Im RIS seit

12.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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