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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Damit sich der Fremde auf die Ausnahmebestimmung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 berufen kann, muss ein etwaiges Scheidungsverfahren vor dem Wegzug des Ehepartners eingeleitet werden.Damit sich der Fremde auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 berufen kann, muss ein etwaiges Scheidungsverfahren vor dem Wegzug des Ehepartners eingeleitet werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210076.L02Im RIS seit
12.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021