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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11Rechtssatz
Liegt eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 vor, ist gegen den Drittstaatsangehörigen keine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 bzw. kein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 (samt Nebenaussprüchen), allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach § 53 FrPolG 2005. Dem Fremden ist als Ehegatten einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 (nur) solange zugekommen, bis eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorlag (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2019/21/0004).Liegt eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vor, ist gegen den Drittstaatsangehörigen keine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 bzw. kein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 zu erlassen, sondern eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 (samt Nebenaussprüchen), allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, FrPolG 2005. Dem Fremden ist als Ehegatten einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 (nur) solange zugekommen, bis eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorlag vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2019/21/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210087.L01Im RIS seit
12.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021