RS Vwgh 2021/9/2 Ra 2018/04/0008

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Veröffentlicht am 02.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §13
BVergG 2002 §20 Z11
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/04/0084 B 02.09.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/04/0105 E 20. Oktober 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Der Prozessgegenstand wird im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040008.L02

Im RIS seit

12.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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