RS Vwgh 2021/9/9 Ra 2021/09/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
BDG 1979 §112 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0208 E 8. November 1995 VwSlg 14359 A/1995 RS 3

Stammrechtssatz

Wird eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere

Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so

genügt schon, daß auf Grund einer schwerwiegenden

Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des

Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung

gefährdet wären, um sie im Instanzenzug zu bestätigen. Es muß

im allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen von

der Behörde erster Instanz herangezogenen

Dienstplichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt)

die Suspendierung rechtfertigen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090171.L01

Im RIS seit

12.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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