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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten an dem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, hat nicht eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gemäß § 28 Abs. 2 VwGG, sondern gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten an dem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, hat nicht eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGG, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060120.L01Im RIS seit
12.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021