RS Lvwg 2016/6/21 LVwG-AV-1055/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.06.2016

Norm

KFG 1967 §45 Abs3 Z1

Rechtssatz

Das „Sammeln von Oldtimern“ ist nach der [hier erbachten] Art der Leistung (Instandsetzungsarbeiten lediglich an den eigenen Kraftfahrzeugen) weder ein Produktionsbetrieb, wie Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- oder Bergbaubetrieb, noch ein Dienstleistungsbetrieb wie Verkehrs-, Handels-, Bank-, oder Versicherungsbetrieb, und auch kein Verwaltungsbetrieb wie beispielsweise Krankenhäuser oder Badeanstalten. [Kein Betrieb iSd § 45 Abs. 3 Z 1 KFG].

Schlagworte

Probefahrkennzeichen; Betrieb; Oldtimer; Hobby;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1055.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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