TE Vfgh Erkenntnis 1995/3/3 G125/93, G162/94, G167/94, G217/94, G288/94

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Veröffentlicht am 03.03.1995
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art50 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art145
UN-Menschenrechtspakte siehe Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
ASVG §258
ASVG-Nov 36, ArtII Abs8 BGBl 282/1981
ASVG-Nov 40, ArtV Abs1 BGBl 484/1984
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Art26
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 50 heute
  2. B-VG Art. 50 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 50 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  7. B-VG Art. 50 gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  8. B-VG Art. 50 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 50 gültig von 01.05.1934 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/1934
  10. B-VG Art. 50 gültig von 03.01.1930 bis 30.04.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 258 heute
  2. ASVG § 258 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 258 gültig von 01.05.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 258 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 258 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Etappenregelung bei der Angleichung der Witwerpension an die Witwenpension und keine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung von Witwern je nach dem Stichtag; Vorliegen von res iudicata hinsichtlich dieser Bedenken; keine Verletzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte im Hinblick auf dessen Erfüllungsvorbehalt

Spruch

Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Der Oberste Gerichtshof (Senat 10) beantragt mit Beschluß vom 30. Juni 1993, ArtII Abs8 der 36. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 282/1981, idF des ArtV Abs1 der 40. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 484/1984, als verfassungswidrig aufzuheben; das Verfahren ist unter G125/93 protokolliert. 1.1.1. Der Oberste Gerichtshof (Senat 10) beantragt mit Beschluß vom 30. Juni 1993, ArtII Abs8 der 36. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, in der Fassung des ArtV Abs1 der 40. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, als verfassungswidrig aufzuheben; das Verfahren ist unter G125/93 protokolliert.

1.1.2. Das Oberlandesgericht Linz begehrt mit vier weiteren Anträgen ebenfalls die vom Obersten Gerichtshof angegriffenen Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben; die Verfahren sind zu G162/94, G167/94, G217/94 und G288/94 protokolliert.

1.2.1. In dem zu G125/93 protokollierten Verfahren wird vom Obersten Gerichtshof vorgebracht, daß mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 21. Februar 1983 dem Revisionswerber des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahrens ab 1. Februar 1983 nach seiner am 19. Jänner 1983 verstorbenen Gattin gemäß §258 Abs1 ASVG eine Witwerpension zuerkannt worden sei. Er habe jedoch zunächst nur ein Drittel und ab 1. Jänner 1989 zwei Drittel des sich unter Anwendung der entsprechenden Bemessungsbestimmungen ergebenden Betrages an Witwerpension ausgezahlt erhalten. Am 13. September 1991 habe der nunmehrige Revisionswerber die rückwirkende Erhöhung der Witwerpension ab 1. Jänner 1989 auf die volle Höhe begehrt. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter habe diesen Antrag mit Bescheid vom 25. Oktober 1991 abgelehnt und auf die Bestimmungen des ArtII Abs8 der 36. ASVG-Novelle idF der 40. ASVG-Novelle verwiesen, wonach eine gemäß §258 Abs1 ASVG zuerkannte Witwerpension ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Dritteln und erst ab 1. Jänner 1995 in der vollen Höhe gebühre. Der Revisionswerber habe mit seiner fristgerecht erhobenen Klage die rückwirkende Erhöhung seiner Witwerpension auf die volle Höhe ab 1. Jänner 1988 begehrt. Das Erstgericht habe das Klagebegehren für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1988 mangels Vorliegens einer bescheidmäßigen Erledigung zurück- und im übrigen, also ab 1. Jänner 1989, abgewiesen. Der Berufung gegen dieses Urteil sei keine Folge gegeben worden. Gegen das Berufungsurteil richte sich die Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, nach Überprüfung der Verfassungsgemäßheit des ArtII Abs8 der 36. ASVG-Novelle idF des ArtV Abs1 der 40. ASVG-Novelle das angefochtene Urteil im der Klage stattgebenden Sinne abzuändern. 1.2.1. In dem zu G125/93 protokollierten Verfahren wird vom Obersten Gerichtshof vorgebracht, daß mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 21. Februar 1983 dem Revisionswerber des beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahrens ab 1. Februar 1983 nach seiner am 19. Jänner 1983 verstorbenen Gattin gemäß §258 Abs1 ASVG eine Witwerpension zuerkannt worden sei. Er habe jedoch zunächst nur ein Drittel und ab 1. Jänner 1989 zwei Drittel des sich unter Anwendung der entsprechenden Bemessungsbestimmungen ergebenden Betrages an Witwerpension ausgezahlt erhalten. Am 13. September 1991 habe der nunmehrige Revisionswerber die rückwirkende Erhöhung der Witwerpension ab 1. Jänner 1989 auf die volle Höhe begehrt. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter habe diesen Antrag mit Bescheid vom 25. Oktober 1991 abgelehnt und auf die Bestimmungen des ArtII Abs8 der 36. ASVG-Novelle in der Fassung der 40. ASVG-Novelle verwiesen, wonach eine gemäß §258 Abs1 ASVG zuerkannte Witwerpension ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Dritteln und erst ab 1. Jänner 1995 in der vollen Höhe gebühre. Der Revisionswerber habe mit seiner fristgerecht erhobenen Klage die rückwirkende Erhöhung seiner Witwerpension auf die volle Höhe ab 1. Jänner 1988 begehrt. Das Erstgericht habe das Klagebegehren für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1988 mangels Vorliegens einer bescheidmäßigen Erledigung zurück- und im übrigen, also ab 1. Jänner 1989, abgewiesen. Der Berufung gegen dieses Urteil sei keine Folge gegeben worden. Gegen das Berufungsurteil richte sich die Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, nach Überprüfung der Verfassungsgemäßheit des ArtII Abs8 der 36. ASVG-Novelle in der Fassung des ArtV Abs1 der 40. ASVG-Novelle das angefochtene Urteil im der Klage stattgebenden Sinne abzuändern.

1.2.2. In dem zu G162/94 protokollierten Verfahren wird vom Oberlandesgericht Linz vorgebracht, daß dem Berufungswerber des bei ihm anhängigen Verfahrens mit Bescheid vom 9. November 1993 ab 13. September 1993 nach seiner am 1. September 1989 verstorbenen Ehefrau eine Witwerpension zuerkannt worden sei; der zuerkannte Betrag habe zwei Dritteln des sich unter Anwendung der entsprechenden Bemessungsbestimmungen ergebenden Betrages an Witwenpension entsprochen. Diesen Bescheid habe der nunmehrige Berufungswerber mit dem Begehren bekämpft, ihm die Witwerpension in voller Höhe zuzuerkennen. Mit dem erstgerichtlichen Urteil sei das Klagebegehren abgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung richte sich die Berufung mit der Anregung, das Berufungsgericht möge einen Gesetzesprüfungsantrag stellen. Mit Beschluß vom 26. April 1994 schließt sich der anfechtende Senat des Oberlandesgerichtes Linz den verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Oberste Gerichtshof seinem Beschluß vom 30. Juni 1993 zugrunde gelegt hat, an und stellt den Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit derselben Bestimmung wie der Oberste Gerichtshof.

1.2.3. In dem zu G167/94 protokollierten Verfahren wird vom Oberlandesgericht Linz vorgebracht, daß dem Berufungswerber des bei ihm anhängigen Verfahrens mit Bescheid vom 14. Oktober 1993 ab 10. Juli 1993 nach seiner am 11. April 1984 verstorbenen Ehefrau eine Witwerpension zuerkannt worden sei, die zwei Dritteln der Witwenpension entsprochen habe. Die Klage, mit der er die Zahlung der Witwerpension in voller Höhe anstrebte, sei abgewiesen worden, wogegen von ihm Berufung erhoben worden sei. Das Berufungsgericht faßte am 3. Mai 1994 den Beschluß, den Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG anzurufen, dies aus den gleichen Bedenken, die dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30. Juni 1993 zugrundeliegen.

1.2.4. In dem zu G217/94 protokollierten Verfahren bringt das Oberlandesgericht Linz vor, daß dem Berufungswerber des bei ihm anhängigen Verfahrens mit Bescheid vom 22. März 1994 ab 1. Februar 1994 nach seiner am 12. Jänner 1994 verstorbenen Ehefrau eine Witwerpension zuerkannt worden sei, die zwei Dritteln der Witwenpension entsprach. Die sodann erhobene Klage auf Zahlung der vollen Witwerpension sei in erster Instanz abgewiesen worden, wogegen sich die Berufung richte. Mit Beschluß vom 26. Juli 1994 habe das antragstellende Gericht das Verfahren unterbrochen, um eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der eingangs genannten Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof aus den gleichen Gründen zu bewirken, die dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30. Juni 1993 zugrundeliegen.

1.2.5. In dem zu G288/94 protokollierten Verfahren wird vom Oberlandesgericht Linz vorgebracht, daß dem Berufungswerber des bei ihm anhängigen Verfahrens mit Bescheid vom 26. Juni 1992 eine Witwerpension nach seiner verstorbenen Ehefrau zuerkannt worden sei, die zwei Dritteln der Witwenpension entsprach. Die Klage, die auf volle Zahlung der Witwerpension gerichtet war, sei vom Erstgericht abgewiesen worden, wogegen sich die Berufung richte. Mit Beschluß vom 29. November 1994 habe das Oberlandesgericht Linz das Verfahren unterbrochen und begehre gemäß Art140 Abs1 B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der eingangs genannten Bestimmungen aus den gleichen Gründen, die dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 30. Juni 1993 zugrundeliegen.

1.3. Da einer sachlichen Erledigung der Rechtsmittel entgegenstehe, daß der Oberste Gerichtshof und das Oberlandesgericht Linz gegen die von ihnen anzuwendenden Bestimmungen (vgl. 1.1.1. und 1.1.2.) verfassungsrechtliche Bedenken hegen, werde die Aufhebung dieser Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof beantragt, dies im Hinblick auf die nachfolgend wiedergegebenen Bedenken, die der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom 30. Juni 1993 wörtlich (die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz sind inhaltlich gleichlautend) wie folgt darlegt: 1.3. Da einer sachlichen Erledigung der Rechtsmittel entgegenstehe, daß der Oberste Gerichtshof und das Oberlandesgericht Linz gegen die von ihnen anzuwendenden Bestimmungen vergleiche 1.1.1. und 1.1.2.) verfassungsrechtliche Bedenken hegen, werde die Aufhebung dieser Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof beantragt, dies im Hinblick auf die nachfolgend wiedergegebenen Bedenken, die der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom 30. Juni 1993 wörtlich (die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz sind inhaltlich gleichlautend) wie folgt darlegt:

"Nach §259 Abs1 ASVG idF des ArtXIV Z5 des Bundesgesetzes über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, BGBl 1978/280, bestand der Anspruch eines Ehemannes auf Witwerpension nur, wenn die versicherte Ehefrau 'seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange diese beiden Voraussetzungen zutreffen.' Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 26.6.1980, G6/79 ua (VfSlg 8871/1980 = ZAS 1980, 220 = SozSi 1980, 349 = JBl 1981, 144 ua) diese unter Anführungszeichen gesetzte Wortfolge als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung sollte mit Ablauf des 26.6.1981 in Kraft treten, doch wurde §259 ASVG durch die 36. Novelle bereits mit 1.6.1981 aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Beibehaltung der unterschiedlichen Voraussetzungen für die Ansprüche auf Witwenpension und jene auf Witwerpension in der damaligen Gestalt nicht zu rechtfertigen seien und dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz widerspreche. Der Gesetzgeber sei allerdings nicht gehalten, die Witwerpension in allen Fällen zu gewähren oder die Witwenpension an die derzeit für die Witwerpension bestehenden Voraussetzungen zu binden, er müsse aber auch nicht unbedingt eine für beide Geschlechter gleicherweise geltende dritte Lösung finden. Unter den gegebenen Umständen könnte auch eine Gestaltung nicht als unsachlich angesehen werden, die sich unter Bedachtnahme auf die langfristigen Auswirkungen des Sozialversicherungsrechts auf einen allmählichen Abbau der Ungleichbehandlung beschränke. "Nach §259 Abs1 ASVG in der Fassung des ArtXIV Z5 des Bundesgesetzes über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts, BGBl 1978/280, bestand der Anspruch eines Ehemannes auf Witwerpension nur, wenn die versicherte Ehefrau 'seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig und bedürftig ist, solange diese beiden Voraussetzungen zutreffen.' Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 26.6.1980, G6/79 ua (VfSlg 8871/1980 = ZAS 1980, 220 = SozSi 1980, 349 = JBl 1981, 144 ua) diese unter Anführungszeichen gesetzte Wortfolge als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung sollte mit Ablauf des 26.6.1981 in Kraft treten, doch wurde §259 ASVG durch die 36. Novelle bereits mit 1.6.1981 aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Beibehaltung der unterschiedlichen Voraussetzungen für die Ansprüche auf Witwenpension und jene auf Witwerpension in der damaligen Gestalt nicht zu rechtfertigen seien und dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz widerspreche. Der Gesetzgeber sei allerdings nicht gehalten, die Witwerpension in allen Fällen zu gewähren oder die Witwenpension an die derzeit für die Witwerpension bestehenden Voraussetzungen zu binden, er müsse aber auch nicht unbedingt eine für beide Geschlechter gleicherweise geltende dritte Lösung finden. Unter den gegebenen Umständen könnte auch eine Gestaltung nicht als unsachlich angesehen werden, die sich unter Bedachtnahme auf die langfristigen Auswirkungen des Sozialversicherungsrechts auf einen allmählichen Abbau der Ungleichbehandlung beschränke.

Der Gesetzgeber wählte daraufhin die vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigte Etappenlösung im Sinne eines gestaffelten Wirksamwerdens des §258 Abs1 Z2 ASVG idF der Der Gesetzgeber wählte daraufhin die vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigte Etappenlösung im Sinne eines gestaffelten Wirksamwerdens des §258 Abs1 Z2 ASVG in der Fassung der

36. ASVG-Nov, die den Anspruch des Witwers auf Witwerpension nach dem Tod der versicherten Ehegatten ohne zusätzliche Voraussetzungen vorsieht. ArtII Abs8 dieser Novelle bestimmte jedoch, daß die Witwerpension ab 1.6.1981 zu einem Drittel, ab 1.1.1985 zu zwei Dritteln und erst ab 1.1.1989 in voller Höhe gebühre (vgl RV 671 BlgNR 15.GP, 7 ff bes 14 und 15; dazu auch Meisel, Die neue Witwerpension in der Sozialversicherung, ÖJZ 1981, 617 ff).36. ASVG-Nov, die den Anspruch des Witwers auf Witwerpension nach dem Tod der versicherten Ehegatten ohne zusätzliche Voraussetzungen vorsieht. ArtII Abs8 dieser Novelle bestimmte jedoch, daß die Witwerpension ab 1.6.1981 zu einem Drittel, ab 1.1.1985 zu zwei Dritteln und erst ab 1.1.1989 in voller Höhe gebühre vergleiche Regierungsvorlage 671 BlgNR 15.GP, 7 ff bes 14 und 15; dazu auch Meisel, Die neue Witwerpension in der Sozialversicherung, ÖJZ 1981, 617 ff).

Durch ArtV Abs1 der 40. ASVG-Nov, BGBl 1984/484 wurde im ArtII Abs5 und 8 der 36. ASVG-Nov der Ausdruck '1. Jänner 1985' durch den Ausdruck '1. Jänner 1989' und der Ausdruck '1. Jänner 1989' durch den Ausdruck '1. Jänner 1995' ersetzt. Durch diese Regelung sollte die in der 36. ASVG-Nov vorgesehene zweite und dritte Etappe des Wirksamwerdens der Witwerpension aufgeschoben werden: Die Erhöhung der Witwerpension auf zwei Drittel sollte am 1.1.1989, die Witwerpension in voller Höhe erst am 1.1.1995 in Kraft treten. Nach den Erläuterungen zur RV handelte es sich hiebei um eine Maßnahme zur finanziellen Entlastung des Bundeshaushaltes im Bereich der Pensionsversicherung; andere Gründe für diese Änderung wurden nicht angegeben (327 BlgNR 16.GP 16 ff, bes 26). Gegen diese die Gleichheit von Witwen- und Witwerpension erst langfristig erreichende Lösung bestehen ungeachtet der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs, eine Gestaltung könne sich auf einen allmählichen Abbau der Ungleichbehandlung beschränken, verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Aspekt des Gleichheitssatzes. Durch ArtV Abs1 der 40. ASVG-Nov, BGBl 1984/484 wurde im ArtII Abs5 und 8 der 36. ASVG-Nov der Ausdruck '1. Jänner 1985' durch den Ausdruck '1. Jänner 1989' und der Ausdruck '1. Jänner 1989' durch den Ausdruck '1. Jänner 1995' ersetzt. Durch diese Regelung sollte die in der 36. ASVG-Nov vorgesehene zweite und dritte Etappe des Wirksamwerdens der Witwerpension aufgeschoben werden: Die Erhöhung der Witwerpension auf zwei Drittel sollte am 1.1.1989, die Witwerpension in voller Höhe erst am 1.1.1995 in Kraft treten. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage handelte es sich hiebei um eine Maßnahme zur finanziellen Entlastung des Bundeshaushaltes im Bereich der Pensionsversicherung; andere Gründe für diese Änderung wurden nicht angegeben (327 BlgNR 16.GP 16 ff, bes 26). Gegen diese die Gleichheit von Witwen- und Witwerpension erst langfristig erreichende Lösung bestehen ungeachtet der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs, eine Gestaltung könne sich auf einen allmählichen Abbau der Ungleichbehandlung beschränken, verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Aspekt des Gleichheitssatzes.

Wie Tomandl (Bemerkungen zum Witwerpensions-Erkenntnis des VfGH, ZAS 1980, 203 ff(209)) ausgeführt hat, war dem Verfassungsgesetzgeber durchaus bewußt, daß die Aufhebung eines Gesetzes schwierige Probleme aufwerfen kann. Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat diesem Bedürfnis dadurch Rechnung getragen, daß er im Art140 Abs5 B-VG dem Verfassungsgerichtshof das Recht einräumte, dem Gesetzgeber eine Frist zur Sanierung verfassungswidriger Bestimmungen zu setzen, dabei diese Frist aber nach oben hin mit einem Jahr begrenzt und damit klar zum Ausdruck gebracht, daß er eine als verfassungswidrig befundene Gesetzesbestimmung höchstens für ein Jahr zu tolerieren bereit ist; innerhalb dieser Frist hat der Gesetzgeber für eine verfassungskonforme Regelung Sorge zu tragen. Es bestehen Bedenken dagegen, diese Jahresfrist dadurch zu unterlaufen, daß der Gesetzgeber zwar binnen Jahresfrist eine Neuregelung vornimmt, die aber langfristig zu einem gleichheitsgemäßen Ergebnis führt. Dem wurde allerdings von Rebhahn (Gleichheitssatz und Witwerpension, DRdA 1981, 111 ff (123 ff)) entgegengehalten, daß der Verfassungsgerichtshof zu Recht Übergangslösungen großzügiger behandelt als Dauerlösungen und daß für Überleitungsbestimmungen der Prüfungsmaßstab lockerer sein dürfe als bei Dauerlösungen, und zwar nicht nur, weil die Überleitungsbestimmungen bloß vorübergehenden Charakter haben, sondern vor allem, weil sie notwendig auf zwei Rechtslagen - die alte und die neue - Bezug nehmen müssen. Ein bloß schrittweises Erreichen einer gleichheitskonformen Dauerlösung sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar und widerspreche auch nicht der im Art140 B-VG vorgesehenen Maximalfrist von einem Jahr, weil diese Gesetzesstelle nur verbiete, als verfassungswidrig erkannte Lösungen durch länger als ein Jahr aufrecht zu erhalten. Diese Ausführungen (denen sich auch Meisel, aaO, 619 f angeschlossen hat; vgl. auch Schäffer in Tomandl (Hrsg.), Verfassungsrechtl. Probleme des SozVersR 17), sind nicht geeignet, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine langfristige Herbeiführung einer dem Gleichheitssatz entsprechenden Regelung zu zerstreuen. Die Bedenken werden vielmehr dadurch verstärkt, daß die stufenweise Anpassung der Witwerpension zudem völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs widerspricht: Nach der Entscheidung des UN-Ausschusses für Menschenrechte vom 26. März 1992, Beschwerde Nr. 415/1990 (Übersetzung in der EuGRZ 1992, 344) verletzt die österreichische Witwerpensions-Übergangsregelung das Recht auf Gleichheit gemäß Art26 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), der in Österreich am 10. März 1988 in Kraft getreten ist. ... Wie Tomandl (Bemerkungen zum Witwerpensions-Erkenntnis des VfGH, ZAS 1980, 203 ff(209)) ausgeführt hat, war dem Verfassungsgesetzgeber durchaus bewußt, daß die Aufhebung eines Gesetzes schwierige Probleme aufwerfen kann. Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat diesem Bedürfnis dadurch Rechnung getragen, daß er im Art140 Abs5 B-VG dem Verfassungsgerichtshof das Recht einräumte, dem Gesetzgeber eine Frist zur Sanierung verfassungswidriger Bestimmungen zu setzen, dabei diese Frist aber nach oben hin mit einem Jahr begrenzt und damit klar zum Ausdruck gebracht, daß er eine als verfassungswidrig befundene Gesetzesbestimmung höchstens für ein Jahr zu tolerieren bereit ist; innerhalb dieser Frist hat der Gesetzgeber für eine verfassungskonforme Regelung Sorge zu tragen. Es bestehen Bedenken dagegen, diese Jahresfrist dadurch zu unterlaufen, daß der Gesetzgeber zwar binnen Jahresfrist eine Neuregelung vornimmt, die aber langfristig zu einem gleichheitsgemäßen Ergebnis führt. Dem wurde allerdings von Rebhahn (Gleichheitssatz und Witwerpension, DRdA 1981, 111 ff (123 ff)) entgegengehalten, daß der Verfassungsgerichtshof zu Recht Übergangslösungen großzügiger behandelt als Dauerlösungen und daß für Überleitungsbestimmungen der Prüfungsmaßstab lockerer sein dürfe als bei Dauerlösungen, und zwar nicht nur, weil die Überleitungsbestimmungen bloß vorübergehenden Charakter haben, sondern vor allem, weil sie notwendig auf zwei Rechtslagen - die alte und die neue - Bezug nehmen müssen. Ein bloß schrittweises Erreichen einer gleichheitskonformen Dauerlösung sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar und widerspreche auch nicht der im Art140 B-VG vorgesehenen Maximalfrist von einem Jahr, weil diese Gesetzesstelle nur verbiete, als verfassungswidrig erkannte Lösungen durch länger als ein Jahr aufrecht zu erhalten. Diese Ausführungen (denen sich auch Meisel, aaO, 619 f angeschlossen hat; vergleiche auch Schäffer in Tomandl (Hrsg.), Verfassungsrechtl. Probleme des SozVersR 17), sind nicht geeignet, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine langfristige Herbeiführung einer dem Gleichheitssatz entsprechenden Regelung zu zerstreuen. Die Bedenken werden vielmehr dadurch verstärkt, daß die stufenweise Anpassung der Witwerpension zudem völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs widerspricht: Nach der Entscheidung des UN-Ausschusses für Menschenrechte vom 26. März 1992, Beschwerde Nr. 415/1990 (Übersetzung in der EuGRZ 1992, 344) verletzt die österreichische Witwerpensions-Übergangsregelung das Recht auf Gleichheit gemäß Art26 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), der in Österreich am 10. März 1988 in Kraft getreten ist. ...

Für Österreich ergibt sich aus dieser Entscheidung die Notwendigkeit, die letzten ausschließlich geschlechtsspezifischen Unterschiede im Pensionsgesetz wie in anderen sozialrechtlichen Gesetzen unverzüglich zu eliminieren. Sollte dies zu unüberwindlichen budgetären Problemen führen, wäre (allenfalls) eine entsprechende einkommensorientierte Abstufung, sofern sie für Witwen und Witwer gleichermaßen angewendet wird, ein möglicher Ausweg (Nowak in seiner Entscheidungsanmerkung EuGRZ 1992, 346; vgl auch Pauger in ZAS 1992, 145 und Tomandl, Ungleiches Pensionsalter, ecolex 1993, 102 f). Für Österreich ergibt sich aus dieser Entscheidung die Notwendigkeit, die letzten ausschließlich geschlechtsspezifischen Unterschiede im Pensionsgesetz wie in anderen sozialrechtlichen Gesetzen unverzüglich zu eliminieren. Sollte dies zu unüberwindlichen budgetären Problemen führen, wäre (allenfalls) eine entsprechende einkommensorientierte Abstufung, sofern sie für Witwen und Witwer gleichermaßen angewendet wird, ein möglicher Ausweg (Nowak in seiner Entscheidungsanmerkung EuGRZ 1992, 346; vergleiche auch Pauger in ZAS 1992, 145 und Tomandl, Ungleiches Pensionsalter, ecolex 1993, 102 f).

Der Verfassungsgerichtshof hat zu diesen Bedenken gegen die nur etappenweise und nicht sofort herbeigeführte Gleichstellung von Witwer und Witwe bisher nicht Stellung genommen, so daß auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß er von seiner Ansicht, ein allmählicher Abbau der Ungleichbehandlung sei nicht unsachlich, möglicherweise wieder abrücken könnte. Die aufgezeigten Bedenken rechtfertigen jedenfalls den Antrag auf Überprüfung der anzuwendenden Norm auf ihre Verfassungsgemäßheit. In diesem Sinn führt auch der Revisionswerber aus, gegen diesen Etappenplan bestünden neuerlich verfassungsrechtliche Bedenken, weil die vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigte Ungleichbehandlung, somit der Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, tatsächlich bestehen bleibe, wenn eine Übergangsregelung derart in die Länge gezogen werde, daß von einer zügigen Anpassung der Rechtslage an die vom Verfassungsgerichtshof vorgezeigte Gesetzeslinie nicht mehr gesprochen werden könne. Wenn diese Etappenregelung derart verzögert werde, daß die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands erst 15 Jahre nach Fällung des gegenständlichen Erkenntnisses eintrete, sei diese Vorgangsweise des Gesetzgebers erneut gleichheitswidrig. Durch die Verlängerung der Etappenlösung in Form eines Hinausschiebens des Eintrittes der einzelnen Etappen erreiche der Gesetzgeber, daß für viel weniger Personen, die an sich anspruchsberechtigt wären, die dem Gleichheitssatz entsprechende Lösung eintrete. Eine Budgetbelastung, die zur Änderung des Stufenplanes veranlaßte, sei jedenfalls kein ausreichendes Argument für eine sachliche Differenzierung. Der Oberste Gerichtshof tritt diesen vom Revisionswerber aufgezeigten Bedenken bei.

Dazu kommt noch, daß durch die auf lange Zeit hinausgeschobene Etappenregelung auch eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung von Witwern bewirkt wird, je nachdem, in welche Etappe ihr Stichtag auf Witwerpension fällt. ..."

2.1. Die Bundesregierung hat in allen Verfahren gleichlautende Äußerungen erstattet, in denen sie die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen verteidigt und den Antrag stellt auszusprechen, daß ArtII Abs8 der 36. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 282/1981, idF des ArtV Abs1 der 40. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 484/1984, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. 2.1. Die Bundesregierung hat in allen Verfahren gleichlautende Äußerungen erstattet, in denen sie die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen verteidigt und den Antrag stellt auszusprechen, daß ArtII Abs8 der 36. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, in der Fassung des ArtV Abs1 der 40. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

2.2. Im einzelnen wird ausgeführt:

"I.

Der gegenständliche Antrag des Obersten Gerichtshofes scheint insoweit zulässig zu sein, als in ihm gegen die angefochtene Regelung andere Bedenken vorgetragen werden, als in dem zu G36/90 protokollierten Verfahren (VfSlg. 12691/1991) vor dem Verfassungsgerichtshof. Soweit sich die Bedenken allerdings mit jenen des Verfahrens G36/90 decken, dürfte dem Antrag das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Oberste Gerichtshof einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot darin erblickt, daß durch eine derart in die Länge gezogene 'Übergangsregelung' von einer zügigen Anpassung der Rechtslage nicht mehr gesprochen werden könne und ferner durch die auf lange Zeit hinausgeschobene Etappenregelung eine unsachliche Ungleichbehandlung von Witwern bewirkt werde.

II.römisch zwei.

1. Bereits die Stammfassung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aus dem Jahre 1955 sowie die entsprechenden Pensionsgesetze für die in der gewerblichen Wirtschaft und in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen sahen eine Witwerpension vor. Nach diesen Bestimmungen - in der bis zum 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung - gebührte die Witwerpension dem Ehegatten nach dem Tod seiner versicherten Ehegattin dann, wenn diese seinen Unterhalt überwiegend bestritten hatte und der Witwer zum Zeitpunkt ihres Todes erwerbsunfähig war, solange diese beiden Voraussetzungen zutrafen. Der Anspruch der Witwe auf Witwenpension nach dem Tode des versicherten Ehegatten war hingegen nicht an diese Voraussetzungen geknüpft. Dies entsprach dem damaligen Rollenverhältnis der Geschlechter zueinander ('Hausfrauenehe') und sah vor allem den Schutz der nicht im Erwerbsleben stehenden Ehefrau vor.

2. Die Familienrechtsreform 1975 und die Scheidungsreform 1978 brachten, angepaßt an die geänderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eine Neuregelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten. Durch die Neufassung der Unterhaltsbestimmungen wurde die Pflicht des Ehemannes, seiner Ehefrau den anständigen Unterhalt zu verschaffen, durch die wechselseitige Pflicht beider Ehegatten, zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen, abgelöst.

In Berücksichtigung dieser Entwicklung hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 8871/1980 die Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die einen Anspruch auf Witwerpension nur unter erschwerten Bedingungen vorsah, als dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot widersprechend mit Wirksamkeit ab 27. Juni 1981 als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Mit der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1981, und der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 484/1984, sowie den parallel dazu beschlossenen Novellen zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz wurden sodann ab dem 1. Juni 1981 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwerpension den Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenpension (etappenweise) angeglichen.3. Mit der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, und der 40. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, sowie den parallel dazu beschlossenen Novellen zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz wurden sodann ab dem 1. Juni 1981 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwerpension den Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenpension (etappenweise) angeglichen.

4. Der Verfassungsgerichtshof lehnte im Erkenntnis

VfSlg. 8871/1980 die Ansicht ab, daß (bereits) die Neuregelung des Unterhaltsrechts die unverändert gebliebenen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (über die Witwenpension) verfassungswidrig gemacht hätte, und legte in diesem Zusammenhang folgendes dar:

'Soweit nämlich Änderungen im Bereich eines Rechtsgebietes die für ein anderes Rechtsgebiet maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ändern, ist bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung dieses anderen Rechtsgebietes auf die so geschaffenen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.'

In der Zusammenfassung der im Rahmen dieser Entscheidung angestellten Erwägungen führte der Gerichtshof (ua.) aus, es könnte

'unter den gegebenen Umständen ... auch eine Gestaltung nicht als unsachlich angesehen werden, die sich unter Bedachtnahme auf die langfristigen Auswirkungen des Sozialversicherungsrechts auf einen allmählichen Abbau der Ungleichbehandlung beschränkt.'

Im Erkenntnis VfSlg. 9995/1984 (mit dem §19 Abs4 des Pensionsgesetzes, also die Regelung des Versorgungsbezuges für die frühere Ehefrau, als verfassungswidrig aufgehoben wurde) knüpfte der Verfassungsgerichtshof an sein Erkenntnis VfSlg. 8871/1980 an - und zwar ungeachtet der prinzipiellen Verschiedenheit von Beamtenpensionsrecht und Sozialversicherungsrecht deshalb, weil es sich um die Beantwortung einer allgemeinen Frage im Bereich des Gleichheitsrechtes handelte - und meinte:

'Er (sc. der Gesetzgeber) hat aber, wenn er rechtspolitisch auf der Linie der Versorgung solcher Fälle bleibt, seine Regelung den geänderten Verhältnissen allmählich anzupassen. Soweit nämlich - wie der VfGH in anderem Zusammenhang schon ausgesprochen hat (VfSlg. 8871/1980 S 592) - Änderungen im Bereich eines Rechtsgebietes die für ein anderes Rechtsgebiet maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ändern, ist bei Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung dieses anderen Rechtsgebietes auf die so geschaffenen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Der VfGH hält dafür, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt dieser Gesetzesprüfung, also nach mehr als fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des BG BGBl. Nr. 280/1978, die Anpassungspflicht des Pensionsgesetzgebers bereits entstanden ist.''Er (sc. der Gesetzgeber) hat aber, wenn er rechtspolitisch auf der Linie der Versorgung solcher Fälle bleibt, seine Regelung den geänderten Verhältnissen allmählich anzupassen. Soweit nämlich - wie der VfGH in anderem Zusammenhang schon ausgesprochen hat (VfSlg. 8871/1980 S 592) - Änderungen im Bereich eines Rechtsgebietes die für ein anderes Rechtsgebiet maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ändern, ist bei Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Regelung dieses anderen Rechtsgebietes auf die so geschaffenen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Der VfGH hält dafür, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt dieser Gesetzesprüfung, also nach mehr als fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des BG Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,, die Anpassungspflicht des Pensionsgesetzgebers bereits entstanden ist.'

An dieser Auffassung hielt der Gerichtshof auch in seinen Erkenntnissen VfSlg. 10077/1984 (betreffend den im Pensionsgesetz geregelten Versorgungsbezug der früheren Ehefrau eines Beamten) und VfSlg. 10180/1984 (betreffend die unterschiedliche Behandlung von Witwe und Witwer im Hinblick auf den Anspruch auf Versorgungsgenuß nach dem Pensionsgesetz) fest.

5. Tomandl (aa0, hier: S. 211), auf dessen Argumentation sich der Oberste Gerichtshof stützt, entnimmt dem Erkenntnis VfSlg. 8871/1980 'die These des Verfassungsgerichtshofes, der Gesetzgeber könne sich mit einer Regelung begnügen, die erst nach einem längeren Zeitraum als dem nach Art140 Abs5 B-VG zugestandenen Jahr zu einem Zustand führt, der nicht mehr als gleichheitswidrig angesehen werden kann'. Seine Bedenken betreffen auch den 'Fall, daß der Gesetzgeber innerhalb der erwähnten Jahresfrist die abgeschlossene Neuregelung verabschiedet, ihr Inkrafttreten aber etappenweise auf mehrere Jahre verteilt'.5. Tomandl (aa0, hier: Sitzung 211), auf dessen Argumentation sich der Oberste Gerichtshof stützt, entnimmt dem Erkenntnis VfSlg. 8871/1980 'die These des Verfassungsgerichtshofes, der Gesetzgeber könne sich mit einer Regelung begnügen, die erst nach einem längeren Zeitraum als dem nach Art140 Abs5 B-VG zugestandenen Jahr zu einem Zustand führt, der nicht mehr als gleichheitswidrig angesehen werden kann'. Seine Bedenken betreffen auch den 'Fall, daß der Gesetzgeber innerhalb der erwähnten Jahresfrist die abgeschlossene Neuregelung verabschiedet, ihr Inkrafttreten aber etappenweise auf mehrere Jahre verteilt'.

6. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 12180/1989 festgehalten hat, ist mit dem in VfSlg. 8871/1980 erwähnten 'allmählichen Abbau der Ungleichbehandlung' (bei der Neugestaltung der Rechtslage nach der wegen Verfassungswidrigkeit ausgesprochenen Gesetzesaufhebung) keineswegs der allmähliche Abbau einer gleichheitswidrigen unterschiedlichen Behandlung im Rahmen der Neugestaltung gemeint, sondern lediglich eine fortschreitende Angleichung der Ansprüche durch den Gesetzgeber; diese Angleichung soll einer sonst in der Zukunft eintretenden Gleichheitswidrigkeit vorbeugen, ist aber nicht etwa eine dem Gesetzgeber abverlangte Reaktion auf eine mit dem Gleichheitsgebot insoweit unvereinbare Gesetzeslage. Der in der Kritik unter Bezugnahme auf Art140 Abs5 B-VG hergestellte Zusammenhang mit der Befugnis des Verfassungsgerichtshofes, für das Außerkrafttreten einer als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmung (zum damaligen Zeitpunkt) eine höchstens einjährige (seit der B-VG-Novelle

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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