TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/14 96/08/0157

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Veröffentlicht am 14.01.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;
AlVG 1977 §14 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des L in I, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in M, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom 4. November 1994, Zl. V - 7022 B, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem die Universität Innsbruck im Sommersemester 1982 dem Beschwerdeführer den akademischen Grad "Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung verliehen hatte, inskribierte er weiterhin diese Studienrichtung zwecks Doktoratsstudium und ab Wintersemester 1982 zusätzlich Rechtswissenschaft. Mit Wirkung vom 6. Jänner 1994 beantragte der Beschwerdeführer unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulares Arbeitslosengeld. Im Antrag wurde die Frage 6 "Ich besuche eine Lehranstalt (Hochschule, Fachschule u.dgl.) oder einen Kurs u. dgl. Wenn ja, welcher Art?" mit "Nein" beantwortet und ausgeführt, daß zuvor vom 6. Juli 1993 bis 5. Jänner 1994 ein "Akademikertraining" absolviert worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin Arbeitslosengeld für die Dauer von 140 Tagen zuerkannt.

Vom 21. März bis 1. Juli 1994 nahm der Beschwerdeführer an der Schulungsmaßnahme EDV-Ergänzungskurs für Anwender teil; für diese Zeit wurde ihm eine Beihilfe gemäß § 19 Abs. 1 lit. b bis l i.V.m. § 20 Abs. 2 bis 12 AMFG gewährt.

Mit Wirkung vom 2. Juli 1994 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung von Arbeitslosengeld mit dem bundeseinheitlich dafür aufgelegten Antragsformular. Im Antrag wurde auf den zuvor abgeleisteten Kurs hingewiesen und wiederum die Frage 6 - lautend wie im zuvor angeführten Antrag vom 6. Jänner 1994 - verneint. Dem Beschwerdeführer wurde Arbeitslosengeld für die Dauer von 66 Tagen zuerkannt.

Laut Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 29. August 1994 wurde dieser Leistungsbezug ab 1. August 1994 vorläufig eingestellt, weil ein Umstand bekannt geworden sei, der die weitere Anspruchsberechtigung in Frage stellte.

Am 1. September 1994 wurde mit dem Beschwerdeführer von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck eine Niederschrift zum Gegenstand "Unwahre Angaben in AL- bzw. NH-Anträgen: Die Tatsache der ordentlichen Inskription wurde vorenthalten" aufgenommen. Nach dem Inhalt dieser Niederschrift führte der Beschwerdeführer aus, daß er in "Jus" und "BWL Diss" inskribiert sei. Er habe - so der Beschwerdeführer weiter - keine unwahren Angaben gemacht. Er habe dem "Dr. D" mitgeteilt, daß er studiere. Dieser Niederschrift ist ein mit Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG für Studien überschriebenes und mit 14. Oktober 1991 datiertes Aktenblatt angeschlossen, wonach für den Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer der Universität Innsbruck Studienrichtung "Jus" eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG unter der Voraussetzung erteilt werde, daß das Studium auch nebenberuflich betrieben werden könne und der Antragsteller auch weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe; "Abschluß des Studiums voraussichtlich bis 1995". Weiters ist dieser Niederschrift ein Vermerk vom 21. Dezember 1992 des Inhaltes angeschlossen:

"L. ist z.Zt. an der Uni inskribiert, um Jus zu studieren. L. wurde darauf aufmerksam gemacht, daß zum NH-Bezug die Exmatrikulation erforderlich ist."

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 27. September 1994 wurde gemäß § 24 Abs. 2 der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 6. Jänner bis 20. März 1994 und vom 2. Juli bis 31. Juli 1994 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von S 40.238,-- verpflichtet. In der Begründung wurde ausgeführt, daß für den genannten Zeitraum keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG für das Studium des Beschwerdeführers an der Universität erteilt werde. Das Arbeitslosengeld werde mangels Arbeitslosigkeit rückgefordert.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er führte aus, daß dem Arbeitsamt seit 1992 bekannt sei, daß er seit 1969 an der Universität Innsbruck inskribiert sei. Er sei der festen Überzeugung gewesen, daß das Arbeitsamt gemäß § 12 Abs. 4 AlVG gehandelt habe. Dies umso mehr, als der Bescheid die Zeit bis 6. Jänner 1994 aus dem Gesichtspunkt der beruflichen Höherqualifikation in Verbindung mit den Erfordernissen des Arbeitsmarktes berücksichtigt habe.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck legte die Berufung der belangten Behörde vor und führte im Begleitschreiben vom 20. Oktober 1994 aus, daß der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer inskribiert gewesen sei und dies in den Anträgen auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht angegeben habe. In den letzten zwölf Monaten vor "Geltendmachung 06.01.94" lägen keine Beschäftigungszeiten vor. Die AMFG-Zeit sei nicht als Beschäftigungszeit herangezogen worden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. In der Begründung wurde nach Hinweis auf den Verfahrensgang und Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ausgeführt, daß eine Einsichtnahme bzw. Überprüfung in die bzw. der Verfahrensunterlagen ergeben habe, daß der Beschwerdeführer vom 6. Jänner 1994 bis 20. März 1994 und vom 2. Juli bis 31. Juli 1994 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden sei. Gleichzeitig habe er an der Universität Innsbruck das Studium der Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaftslehre absolviert. Der Beschwerdeführer habe dies am 1. September 1994 anläßlich der Niederschrift außer Streit gestellt. Weiters habe eine Akteneinsicht ergeben, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Geltendmachung seines Anspruches "Notstandshilfe" am 2. Juli 1994 das Antragsformular nicht der Wahrheit gemäß ausgefüllt habe. So sei auf Seite 2 die Frage 6 "Ich besuche eine Lehranstalt (Hochschule, Fachschule u.dgl. oder einen Kurs u.dgl.)" mit "Nein" beantwortet bzw. "Nein" angekreuzt worden. Auch das Antragsformular vom 6. Jänner 1994 sei nicht wahrheitsgemäß beantwortet worden. Aufgrund der novellierten Bestimmungen zu § 12 Abs. 4 AlVG (in Kraft seit 1. Jänner 1994) könne die regionale Geschäftsstelle eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG nur dann zulassen, sofern der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung (gemeint: bereits während des Dienstverhältnisses), das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen sei, durch längere Zeit hindurch (mindestens 1 Semester) oblegen und die Beschäftigung nicht vom Arbeitslosen selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst worden sei. Beim Beschwerdeführer liege die gesetzlich geforderte mindestens einsemestrige Parallelität (als Werkstudent) von Studium und Beschäftigungsverhältnis (eine AMFG-Beihilfe stelle kein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne dar) nicht vor. Daher habe ihm seitens des Arbeitsamtes Innsbruck ab Jänner 1994 keine Ausnahmegenehmigung mehr gewährt werden können. Eine Ausnahmegenehmigung für die Zeit vor 1994 habe aus arbeitsmarktpolitischen Gründen rückwirkend gewährt werden können. Deshalb sei auch der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes in den im erstinstanzlichen Bescheid genannten Zeiträumen zu bestätigen gewesen. Durch das Verschweigen des Studiums in den genannten Antragsformularen seien auch die Rückforderungen zu bestätigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat u.a. in diesem Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 5. September 1995, Zl. A 131/95, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, näher angeführte Satzteile des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 609/1977, und des § 12 Abs. 4 AlVG i.d.F. der Novellen BGBl. Nr. 817/1993 und BGBl. Nr. 314/1994 - aus den im Beschluß vom 25. April 1995, Zl. A 19/95 (94/08/0259), ausführlich dargelegten Gründen - als verfassungswidrig aufzuheben bzw. auszusprechen, daß die angeführten Satzteile des § 12 Abs. 4 AlVG i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 verfassungswidrig waren.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 7. März 1996, Zlen. G 72/95 u.a., diesen Bedenken nicht angeschlossen und demgemäß u.a. den gegenständlichen Antrag abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125 - unter Einbeziehung der Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes, aufgrund derer er die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt hat - ausführlich mit der Interpretation des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG in der Stammfassung und des § 12 Abs. 4 leg. cit. i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 befaßt und ist dabei - soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist - zum Ergebnis gelangt, daß - bezogen auf einen dem "Studium" im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG obliegenden Arbeitslosen - für die Dauer seines Studiums die (nicht im Ermessen der Behörde stehende) Zulassung einer Ausnahme (vom Ausschluß des Arbeitslosengeldes nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG) gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. die Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in mehr als 18 Wochen, grundsätzlich in den letzten 52 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, voraussetzt. Unter dem für eine Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG maßgebenden Gesichtspunkt des Erweises einer objektiven Vereinbarkeit von Studium und Beschäftigung durch die genannte Parallelität ist nicht unbedingt eine solche eines Studiums und einer arbeitslosenversicherungspflichten Beschäftigung grundsätzlich unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, erforderlich; es genügt vielmehr auch ein Werkstudium während mehrerer, im wesentlichen ununterbrochener

arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Unter Zugrundelegung dieser Interpretation der Abs. 3 lit. f und Abs. 4 des § 12 AlVG kommt es im Beschwerdefall für die Rechtmäßigkeit des Widerrufes des dem Beschwerdeführer in den relevanten Zeiträumen vom 6. Jänner bis 20. März 1994 und vom 2. Juli bis 31. Juli 1994 gewährten Arbeitslosengeldes darauf an, ob der Beschwerdeführer (grundsätzlich) in den letzten 52 Wochen vor dem jeweiligen Eintritt seiner Arbeitslosigkeit mehr als 18 Wochen der Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aufzuweisen hatte. Unter dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ist (wie später näher auszuführen sein wird, grundsätzlich) jener Tag zu verstehen, der dem Tag der Beendigung des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses folgt, das für die Erfüllung der Anwartschaft für die betroffenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung von Bedeutung ist (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/08/0134, in Verbindung mit dem Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125).

Der Beschwerdeführer wendet gegen die Berechtigung des Widerrufes und der Rückforderung des Arbeitslosengeldes zunächst ein, daß er die Frage nach einem allfälligen Studium in seinen Anträgen nicht beantwortet habe. Diese Behauptung ist, wie der oben wiedergegebene Inhalt der Aktenlage zeigt, aktenwidrig.

Weiters machte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, daß die fehlende Angabe nach einem allfälligen Studium der Behörde bereits bekannt gewesen sei, dies könne daher nicht dazu führen, daß ein "Antrag mit der Begründung abgewiesen (gemeint wohl: "eine Leistung widerrufen und zurückgefordert") werde, der Antragsteller habe falsche Angaben" gemacht. Auch damit kann der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Nach der wiedergegebenen Aktenlage war der Behörde erster Instanz nach dem Vermerk vom 21. Dezember 1992 das Studium des Beschwerdeführers bekannt. Nach dem Inhalt dieses Aktenvermerkes wurde er jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß zum Notstandshilfebezug die Exmatrikulation erforderlich sei. In den zu den nunmehr gegenständlichen Leistungen führenden Anträgen hat der Beschwerdeführer hingegen die Frage nach dem Studium ausdrücklich verneint. Es ist daher nicht unschlüssig, wenn die Behörden bei dieser Sachlage davon ausgegangen sind, daß im Zeitpunkt der Antragstellung der gegenständlichen Leistungen der Beschwerdeführer keinem Studium mehr oblag.

Durch das nachträgliche Bekanntwerden des Studiums war daher die Behörde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die Zuerkennung (oder die Bemessung) des Arbeitslosengeldes unter Berücksichtigung dieses Umstandes sich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt hat.

Der Beschwerdeführer rügt hiezu, daß im angefochtenen Bescheid Feststellungen über die Art der Beendigung seines letzten versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses fehlten.

Die belangte Behörde führt hiezu in der Gegenschrift aus, es sei die Tatsache, daß das letzte versicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vom 1. Februar 1988 bis

16. (bzw. 31.) Juli 1989 durch den Dienstgeber gelöst worden sei, als gegeben hingenommen worden. Da dieses Dienstverhältnis aber zeitlich sehr weit zurückliege, sei dadurch klargestellt, daß es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Werkstudenten im Sinne der Neufassung des § 12 Abs. 4 AlVG handle. Der Beschwerdeführer habe innerhalb eines Jahres "vor entsprechender Geltendmachung" (auf Arbeitslosengeld vom 6. Jänner und 2. Juli 1994) keine Parallelität von Studium einerseits und Dienstverhältnis andererseits nachweisen können. Der Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes bzw. der Besuch eines EDV-Kurses stelle kein Dienstverhältnis (auch nicht ein Beschäftigungsverhältnis) im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG dar.

Bei dieser Argumentation geht die belangte Behörde erkennbar davon aus, daß der Beschwerdeführer in den Zeiten vom 6. Juli 1993 bis 5. Jänner 1994 und vom 21. März 1994 bis 1. Juli 1994 Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 20 Abs. 2 lit. c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der durch das AMS-BegleitG, BGBl. Nr. 314/1994, mit grundsätzlicher Wirkung ab 1. Juli 1994 (§§ 54, 55) erfolgten Novellierung bezogen habe. Er sei daher zwar in diesen Zeiten gemäß § 25 Abs. 1 AMFG u.a. in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert gewesen und habe dadurch die für die Ansprüche auf Arbeitslosengeld in den Zeiten vom 6. Jänner 1994 bis 20. März 1994 und vom 2. Juli 1994 bis 31. Juli 1994 erforderlichen Anwartschaften erworben, sei aber zufolge § 19 Abs. 6 AMFG (wonach "durch die Tätigkeit einer Person aufgrund der Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 lit. b ... kein Dienstverhältnis begründet" wird) in keinen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden. Er habe deshalb nicht die für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG erforderliche Parallelität von Studium und Dienstverhältnis, "das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, durch längere Zeit hindurch", also vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mit 6. Jänner und 2. Juli 1994, aufzuweisen gehabt.

Ob die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in den Zeiten des Beihilfenbezuges nach den §§ 19 Abs. 1 lit. b und 20 Abs. 2 lit. c AMFG in keinen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden, zutrifft (d.h. ob eine generelle Gleichsetzung von "Dienstverhältnis" im Sinne des § 19 Abs. 6 AMFG und "Beschäftigungsverhältnis" im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG dem Gesetz entspricht, verneinendenfalls, ob zumindest im Beschwerdefall keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse vorlagen), braucht aus folgenden Gründen nicht geprüft zu werden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im schon zitierten Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125, zum Begriff "längere Zeit" in § 12 Abs. 4 AlVG abschließend ausgeführt:

"Diese Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung von mehr als 18 Wochen muß - dem Wortlaut und Sinn des § 12 Abs. 4 AlVG entsprechend ("während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist") - grundsätzlich unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestanden haben; d.h. der nunmehr Arbeitslose muß grundsätzlich in der diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen Zeit durch mehr als 18 Wochen hindurch gleichzeitig einem Studium (mehreren im wesentlichen ununterbrochenen Studien) oblegen haben und in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (in mehreren, im wesentlichen ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnissen) gestanden sein. Im Hinblick darauf, daß einerseits der (für den konkreten Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung maßgebende) Eintritt der Arbeitslosigkeit - schon zufolge der Bestimmung des § 14 Abs. 4 AlVG - nicht notwendig ident sein muß mit der Beendigung eines

arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ..., andererseits Unterbrechungen der Studien- bzw. der Beschäftigungsverhältnisse nicht notwendig eine Zusammenrechnung ausschließen, muß die erforderliche Parallelität aber nicht notwendig in den letzten 18 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gegeben sein. Wegen der von § 12 Abs. 4 AlVG geforderten Nähe zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit darf der vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit gelegene Zeitraum, in dem diese Parallelität bestanden haben muß, aber auch nicht zu lange zurückliegen. In Anbetracht der vom Verfassungsgerichtshof gewählten Anknüpfung an die erste Anwartschaftszeit von 52 Wochen, die aber, wie bereits ausgeführt wurde, zufolge der Abkoppelung von der konkreten Anwartschaftszeit im vorliegenden Zusammenhang nur als Vergleichszeitraum bedeutsam ist, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof dieser Zeitraum auch zur grundsätzlichen Bestimmung des Zeitraumes geeignet zu sein, innerhalb dessen die erforderliche Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung gegeben sein muß. Ob in Einzelfällen - vor dem Hintergrund des Regelungssinnes des § 12 Abs. 4 AlVG - eine Verlängerung dieses Zeitraumes (z.B. durch Umstände, die im Bereich der Tatbestandsvoraussetzung der Anwartschaft rahmenfristverlängernd wirken) in Betracht kommen kann, braucht im Beschwerdefall, in dem das letzte Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 1993 unstrittig mit Zeiten eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gedeckt sind, nicht geprüft zu werden."

Darauf gestützt hat der Verwaltungsgerichtshof im ebenfalls schon zitierten Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/08/0134, für den (damals gegebenen) Regelfall, in dem die für den konkreten Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) erforderliche Anwartschaft durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse erfüllt ist, zum "Eintritt der Arbeitslosigkeit" ausgeführt:

"Unter dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ist jener Tag zu verstehen, der dem Tag der Beendigung des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses folgt, das für die Erfüllung der Anwartschaft für die betroffenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung von Bedeutung ist."

Im Beschwerdefall liegt aber - unter der Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer während der Zeiten des Beihilfenbezuges in keinen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden sein sollte - ein vom Regelfall abweichender "Einzelfall" im Sinne des Erkenntnisses vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125, vor, der vor dem Hintergrund des Regelungssinnes des (erkennbar auf den Regelfall abstellenden) § 12 Abs. 4 AlVG, eine Verlängerung des grundsätzlich maßgebenden Zeitraumes von 52 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit rechtfertigt. Die gegenteilige, von der belangten Behörde vertretene Auffassung hätte nämlich zur Folge, daß in solchen Fällen (in denen die Anwartschaft für den konkreten Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse erfüllt ist) eine Erweisbarkeit der geforderten Parallelität von Studium (Studien) und

arbeitslosenversicherungspflichtigem(n) Beschäftigungsverhältnis(sen) und damit die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG von vornherein nicht in Betracht käme. Eine so verstandene Regelung wäre aber - vor dem Hintergrund des Anwartschaftssystems des AlVG - unsachlich.

In welchem Ausmaß in solchen atypischen Fällen der sonst maßgebliche Zeitraum von 52 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verlängern ist, hängt - unter Bedachtnahme auf den mehrfach genannten Regelungssinn des § 12 Abs. 4 AlVG - von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Könnte im Beschwerdefall die (derzeitige) Aktenlage zugrundegelegt werden, wonach der Beschwerdeführer zwischen dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 16. oder 31. Juli 1989, dem das unstrittige, am 1. Februar 1988 begonnene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis unmittelbar voranging, und den gegenständlichen Eintritten der Arbeitslosigkeit am 6. Jänner und 2. Juli 1994 nur Zeiten der Arbeitslosigkeit, des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und rahmenfristverlängernde Zeiten (einer selbständigen Erwerbstätigkeit) aufzuweisen hat, so wäre für die Beurteilung der mehrfach genannten Parallelität ein Zeitraum von 52 Wochen vor dem seinerzeitigen Eintritt der Arbeitslosigkeit am 16. oder 31. Juli 1989 maßgebend. Demnach wäre aber die geforderte Parallelität gegeben, weil auch die belangte Behörde erkennbar von einem Studium des Beschwerdeführers während des

arbeitslosenversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnisses vom 1. Februar 1988 bis 16. bzw. 31. Juli 1989 ausgeht.

Abschließend sei betont, daß der Beschwerdeführer aber auch dann, wenn er während der Zeiten des Beihilfenbezuges in arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden sein sollte, unter Zugrundelegung der obgenannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die von § 12 Abs. 4 AlVG geforderte Parallelität aufzuweisen gehabt hätte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zu dem Pauschbetrag keine Umsatzsteuer zuerkannt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080157.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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