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StVONorm
StVO 1960 §24 Abs3 litdRechtssatz
Die Vorschrift des § 24 Abs 3 lit d StVO kann bei vernunftgemäßer Auslegung nur bedeuten, dass das Parken auch auf der linken Seite von Einbahnstraßen lediglich dann gestattet ist, wenn diese Einbahnstraße drei Fahrstreifen aufweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001617.X01Im RIS seit
11.10.2021Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021