TE Vwgh Erkenntnis 1964/1/8 1617/63

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Veröffentlicht am 08.01.1964
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litd

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Chamrath, Dr. Kaniak, Dr. Umshaus und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde AB in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Juli 1963, Zl. IX-801/3-1962, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Salzburg erkannte mit Bescheid vom 12. März 1962 den Beschwerdeführer schuldig, am 11. Oktober 1961 um 11 Uhr 25 in Salzburg, Dreifaltigkeitsgasse, den Personenkraftwagen mit Kennzeichen W ... auf der linken Seite der Einbahnstraße geparkt zu haben, obwohl diese nur eine Breite von zwei Fahrstreifen aufweist, sohin die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. d Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), begangen zu haben. Die Behörde verhängte über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 70 (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden). Der dagegen erhobene Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es habe der straßenbautechnische Amtssachverständige eine Breite der Dreifaltigkeitsgasse, gemessen zwischen den Bordsteinen, beim Makartpostamt mit 6,47 m, bei der Buchhandlung W mit 6,41 m und knapp vor der Richard Mayr-Gasse mit 6,36 m festgestellt. Nehme man 2,50 m als Mindestbreite für einen Fahrstreifen an, so sei eine Straßenbreite von 7,50 m für eine Einbahnstraße erforderlich, in der das Parken auch auf der linken Fahrbahnseite zulässig wäre. Auf diese Breite fehlten aber in dem für das Parken in Anspruch genommenen Straßenbereich 1,09 m. Der Beschwerdeführer vertrete die Ansicht, daß diese Restbreite der Dreifaltigkeitsgasse auch als dritter Fahrstreifen anzusprechen sei, weshalb er nicht verbotswidrig geparkt hätte. Dieser Rechtfertigung könne nicht gefolgt werden, denn die verschiedenen im Verkehr stehenden Pkw-Typen wiesen bekanntlich so große Breitenunterschiede auf, daß auch den breitesten solcher Kraftfahrzeuge genügend Fläche zum Parken zur Verfügung stehen müsse, solle der übrige Verkehr nicht behindert werden oder gar zum Erliegen kommen. Darin bestehe aber Sinn und Zweck der Spezialvorschriften des Gesetzes für das Parken in einer Einbahnstraße.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO ist das Parken auf der linken Seite von Einbahnstraßen verboten, wenn diese nur eine Breite von zwei Fahrstreifen haben. Nach § 2 Abs. 1 Z 5 ist ein Fahrstreifen jener Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrerer mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. Da nach § 3 der Kraftfahrverordnung 1955, BGBl. Nr. 288 (KFV), die höchstzulässige Breite des Kraftfahrzeuges 2,50 m beträgt, so ist von dieser zulässigen Breite auszugehen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1961, Zl. 1641/60, und vom 13. September 1961, Zl. 767/60). Die belangte Behörde hat nun festgestellt, daß die Breite der in Rede stehenden Einbahnstraße an der engsten Stelle 6,36 m, an der breitesten Stelle 6,47 m beträgt. Der Beschwerdeführer selbst geht von einer durchschnittlichen Breite von 6,40 m aus. Gestützt auf den Wortlaut der Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. d StVO behauptet der Beschwerdeführer, die Dreifaltigkeitsgasse habe nicht nur die Breite von zwei Fahrstreifen, sondern mehr betragen (nicht nur 5 m, sondern ca. 6,40 m), weshalb er berechtigt gewesen sei, auf der linken Seite der Einbahnstraße zu parken.

Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Rechtsansicht nicht teilen. Bei vernunftgemäßer Auslegung der Vorschrift des § 24 Abs. 3 StVO ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber den Begriff des Fahrstreifens als Grundlage und als Maßeinheit genommen hat. Es kann daher der Wortlaut nichts anderes bedeuten, als daß das Verbot des Linksparkens bei Einbahnstraßen erst dann aufgehoben ist, wenn mehr als zwei Fahrstreifen, somit zumindest drei Fahrstreifen gegeben sind. Es hatte demnach nicht darauf anzukommen, wieviel Meter oder Zentimeter die Straße breiter war als zwei Fahrstreifen, sondern nur darauf, wieviel Fahrstreifen sie aufwies. Da im vorliegenden Fall die Fahrbahn weniger als drei Fahrstreifen aufgewiesen hat, hat die belangte Behörde nicht geirrt, wenn sie eine Übertretung der Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. d StVO festgestellt hat.

Wenn der Beschwerdeführer aus dem Umstand, daß im Zeitpunkt seiner Beanstandung noch kein Parkverbotsschild an der fraglichen Stelle angebracht war, während diese nachträglich geschehen ist, die Schlußfolgerung ziehen will, daß seinerzeit eben das Parken erlaubt war, so irrt er. Denn in den Fällen des § 24 StVO bedarf es keiner besonderen Hinweise auf die schon kraft Gesetzes bestehenden Halte- und Parkverbote. Aus der Tatsache, daß nachträglich dort eine Park- oder Halteverbotstafel aufgestellt wurde, ist nichts weiter zu erschließen, als daß die Behörde Interesse hatte, derartige Verkehrsbehinderungen zusätzlich noch durch besondere Hinweise dieser Art hervorzuheben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 8. Jänner 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001617.X00

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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