RS Vwgh 1982/1/15 0100/80

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Veröffentlicht am 15.01.1982
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Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1 Satz2
AVG §63 Abs3
  1. ASVG § 412 heute
  2. ASVG § 412 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 412 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Entscheidet der Versicherungsträger im Spruch seines Bescheides über Versicherungspflicht und Beitragshöhe (durch die Formulierung; "A gilt gemäß § 35 Abs 1 ASVG als Dienstgeber und ist gemäß § 58 Abs 2 ASVG verpflichtet, die in der mitfolgenden Feststellungsliste für die darin namentlich angeführten Dienstnehmer und bezeichneten Zeiträume nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ... einzuzahlen": vgl E 14.11.1980, 0753/78). so ist ein Einspruch, dessen Antrag sich zwar auf den gesamten Bescheid bezieht, dessen Begründung aber nur auf den Ausspruch über die Beitragshöhe zu beziehen ist, hinsichtlich der den Ausspruch über die Versicherungspflicht betreffenden Einspruchteiles "mangels eines begründeten Einspruchsantrages" gemäß § 412 Abs 1 zweiter Satz ASVG zurückzuweisen; nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die diesen Einspruchsteil betreffende Begründung nicht nachgetragen werden.Entscheidet der Versicherungsträger im Spruch seines Bescheides über Versicherungspflicht und Beitragshöhe (durch die Formulierung; "A gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG als Dienstgeber und ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG verpflichtet, die in der mitfolgenden Feststellungsliste für die darin namentlich angeführten Dienstnehmer und bezeichneten Zeiträume nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ... einzuzahlen": vergleiche E 14.11.1980, 0753/78). so ist ein Einspruch, dessen Antrag sich zwar auf den gesamten Bescheid bezieht, dessen Begründung aber nur auf den Ausspruch über die Beitragshöhe zu beziehen ist, hinsichtlich der den Ausspruch über die Versicherungspflicht betreffenden Einspruchteiles "mangels eines begründeten Einspruchsantrages" gemäß Paragraph 412, Absatz eins, zweiter Satz ASVG zurückzuweisen; nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die diesen Einspruchsteil betreffende Begründung nicht nachgetragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000100.X02

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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