RS Vwgh 1982/1/15 0100/80

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Veröffentlicht am 15.01.1982
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Sozialversicherung - ASVG - AlVG
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdG Vlbg 1965 §45 Abs1 litb Z18
GdG Vlbg 1965 §60 Abs1 lita
GdG Vlbg 1965 §64
VwGG §23 Abs1
VwGG §23 Abs2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die bloße Erteilung einer Vollmacht zur Einbringung einer VwGH-Beschwerde durch den Bürgermeister einer Vorarlberger Gemeinde ist nicht dem § 64 Abs 2 GdG Vlbg 1965 zu subsumieren, obwohl die Angelegenheit selbst (die Einbringung der Beschwerde) unter § 45 Abs 1 lit b Z 18 legcit fällt. Der Bürgermeister ist daher zufolge § 60 Abs 1 lit a legcit - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung der im Innenverhältnis zuständigen Gemeindevertretung - zur genannten Bevollmächtigung befugt (Hinweis E VS 29.5.1980, 2671/78, E 9.9.1980, 0022/80, 0172/80, E 11.6.1981, 0684/80), einer vom bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde steht daher nicht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG entgegen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980000100.X01

Im RIS seit

11.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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