TE Vwgh Beschluss 2021/9/9 Ra 2021/22/0142

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Veröffentlicht am 09.09.2021
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Index

E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §52 Abs1 Z1
NAG 2005 §54 Abs5
NAG 2005 §54a Abs1
VwGG §34 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art13 Abs2
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs2
62014CJ0218 Singh VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des M G, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen das am 23. Oktober 2020 mündlich verkündete und am 28. April 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-151/047/8379/2020-10, betreffend Daueraufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 26. Mai 2020 nahm der Landeshauptmann von Wien das aufgrund des Antrages des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 23. September 2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte rechtskräftig (positiv) abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wies die Behörde den genannten Antrag vom 23. September 2013 ab (Spruchpunkt II). Der Antrag des Revisionswerbers vom 28. November 2019 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte wurde gemäß § 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen, weil sich der Revisionswerber nicht fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 26. Mai 2020 nahm der Landeshauptmann von Wien das aufgrund des Antrages des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, vom 23. September 2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte rechtskräftig (positiv) abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wies die Behörde den genannten Antrag vom 23. September 2013 ab (Spruchpunkt römisch zwei). Der Antrag des Revisionswerbers vom 28. November 2019 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte wurde gemäß Paragraph 54 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen, weil sich der Revisionswerber nicht fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe (Spruchpunkt römisch drei).

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des Bescheides vom 26. Mai 2020 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG statt und hob diese beiden Spruchpunkte auf. Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides bestätigte das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe, dass dieser Spruchpunkt (unter Entfall der von der Behörde im Spruch angeführten Begründung ausschließlich) dahin zu lauten habe, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 28. November 2019 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG abgewiesen werde. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides vom 26. Mai 2020 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG statt und hob diese beiden Spruchpunkte auf. Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides bestätigte das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe, dass dieser Spruchpunkt (unter Entfall der von der Behörde im Spruch angeführten Begründung ausschließlich) dahin zu lauten habe, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 28. November 2019 auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG abgewiesen werde. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3        Das Verwaltungsgericht Wien teilte nicht die Auffassung des Landeshauptmanns von Wien, wonach es sich bei der vom Revisionswerber mit einer rumänischen Staatsangehörigen im Juni 2013 geschlossenen und im Jahr 2017 geschiedenen Ehe, auf die sich dieser im September 2013 bei Beantragung einer Aufenthaltskarte berufen habe, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Aus diesem Grund hob das Gericht die Spruchpunkte I und II des Bescheides vom 26. Mai 2020 auf.Das Verwaltungsgericht Wien teilte nicht die Auffassung des Landeshauptmanns von Wien, wonach es sich bei der vom Revisionswerber mit einer rumänischen Staatsangehörigen im Juni 2013 geschlossenen und im Jahr 2017 geschiedenen Ehe, auf die sich dieser im September 2013 bei Beantragung einer Aufenthaltskarte berufen habe, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Aus diesem Grund hob das Gericht die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides vom 26. Mai 2020 auf.

4        Die Bestätigung der Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte begründete das Gericht dahin, dass die geschiedene Ehegattin des Revisionswerbers die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG nicht für die Dauer von fünf Jahren erfüllt habe. Im Übrigen habe die Ehegattin des Revisionswerbers das Bundesgebiet bereits im Sommer 2016 dauerhaft verlassen und es sei die Ehe nach Einbringung der Scheidungsklage am 15. November 2016 mit 28. Juni 2017 rechtskräftig geschieden worden. Die Voraussetzungen des § 54a NAG lägen daher nicht vor. Ob gegenständlich die Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 5 NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) erfüllt seien, könne dahinstehen, weil ein solcher Antrag vom Revisionswerber nicht gestellt worden sei.Die Bestätigung der Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte begründete das Gericht dahin, dass die geschiedene Ehegattin des Revisionswerbers die Voraussetzungen nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG nicht für die Dauer von fünf Jahren erfüllt habe. Im Übrigen habe die Ehegattin des Revisionswerbers das Bundesgebiet bereits im Sommer 2016 dauerhaft verlassen und es sei die Ehe nach Einbringung der Scheidungsklage am 15. November 2016 mit 28. Juni 2017 rechtskräftig geschieden worden. Die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, NAG lägen daher nicht vor. Ob gegenständlich die Voraussetzungen gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG („Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“) erfüllt seien, könne dahinstehen, weil ein solcher Antrag vom Revisionswerber nicht gestellt worden sei.

5        Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit Spruchpunkt III des Bescheides vom 26. Mai 2020 mit der oben angeführten Maßgabeentscheidung bestätigt wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.Gegen dieses Erkenntnis, soweit damit Spruchpunkt römisch drei des Bescheides vom 26. Mai 2020 mit der oben angeführten Maßgabeentscheidung bestätigt wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art.133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Zum gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ist vorweg festzuhalten, dass als rechtmäßiger Aufenthalt des Revisionswerbers im Sinn des (den Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG umsetzenden) § 54a Abs. 1 NAG nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG entsprechender Aufenthalt angesehen werden kann (VwGH 7.7.2021, Ra 2020/22/0252, Rn. 12).Zum gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ist vorweg festzuhalten, dass als rechtmäßiger Aufenthalt des Revisionswerbers im Sinn des (den Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG umsetzenden) Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG entsprechender Aufenthalt angesehen werden kann (VwGH 7.7.2021, Ra 2020/22/0252, Rn. 12).

10       Dass der Revisionswerber die für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderliche Voraussetzung eines ununterbrochenen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß der (vorliegend in Betracht kommenden) Z 1 des § 52 Abs. 1 NAG erfüllen würde, ist nicht ersichtlich. Seine im Jahr 2013 mit einer rumänischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe wurde bereits im Jahr 2017 geschieden und hat somit für weniger als fünf Jahre bestanden.Dass der Revisionswerber die für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderliche Voraussetzung eines ununterbrochenen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß der (vorliegend in Betracht kommenden) Ziffer eins, des Paragraph 52, Absatz eins, NAG erfüllen würde, ist nicht ersichtlich. Seine im Jahr 2013 mit einer rumänischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe wurde bereits im Jahr 2017 geschieden und hat somit für weniger als fünf Jahre bestanden.

11       Zum anderen ist für den Revisionswerber aus der in der Zulässigkeitsbegründung zu § 54 Abs. 5 NAG erstatteten Argumentation nichts zu gewinnen, weil sich für ihn aus dieser Bestimmung in der vorliegenden Konstellation kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ergibt. Sein von der Ehegattin abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht endete spätestens durch deren Wegzug aus Österreich im Sommer 2016 und blieb über diesen Zeitpunkt hinaus (bei erst nachfolgender Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens) auch nicht aufgrund der im Jahr 2017 erfolgten Scheidung erhalten (zu der mit § 54 Abs. 5 NAG umgesetzten Bestimmung des Art. 13 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG siehe EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Kuldip Singh u.a., C-218/14, Rn. 66 f; VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 17; 26.4.2021, Ra 2019/09/0132, Rn. 13). Der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, wonach die (mittlerweile geschiedene) Ehegattin des Revisionswerbers das Bundesgebiet bereits im Sommer 2016 und somit vor Einreichung der Scheidungsklage dauerhaft verlassen habe, tritt die Revision nicht substantiiert entgegen. Vielmehr wird das Zutreffen dieser Feststellung in der Sachverhaltsdarstellung des Revisionsschriftsatzes bestätigt. Zur zeitlichen Abfolge des Wegzugs der Ehegattin des Revisionswerbers aus dem Bundesgebiet und der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens sowie den sich daraus in Bezug auf § 54 Abs. 5 NAG ergebenden Konsequenzen enthält die Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen.Zum anderen ist für den Revisionswerber aus der in der Zulässigkeitsbegründung zu Paragraph 54, Absatz 5, NAG erstatteten Argumentation nichts zu gewinnen, weil sich für ihn aus dieser Bestimmung in der vorliegenden Konstellation kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ergibt. Sein von der Ehegattin abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht endete spätestens durch deren Wegzug aus Österreich im Sommer 2016 und blieb über diesen Zeitpunkt hinaus (bei erst nachfolgender Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens) auch nicht aufgrund der im Jahr 2017 erfolgten Scheidung erhalten (zu der mit Paragraph 54, Absatz 5, NAG umgesetzten Bestimmung des Artikel 13, Absatz 2, Richtlinie 2004/38/EG siehe EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Kuldip Singh u.a., C-218/14, Rn. 66 f; VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 17; 26.4.2021, Ra 2019/09/0132, Rn. 13). Der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, wonach die (mittlerweile geschiedene) Ehegattin des Revisionswerbers das Bundesgebiet bereits im Sommer 2016 und somit vor Einreichung der Scheidungsklage dauerhaft verlassen habe, tritt die Revision nicht substantiiert entgegen. Vielmehr wird das Zutreffen dieser Feststellung in der Sachverhaltsdarstellung des Revisionsschriftsatzes bestätigt. Zur zeitlichen Abfolge des Wegzugs der Ehegattin des Revisionswerbers aus dem Bundesgebiet und der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens sowie den sich daraus in Bezug auf Paragraph 54, Absatz 5, NAG ergebenden Konsequenzen enthält die Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen.

12       Im Hinblick auf den bereits im Sommer 2016 erfolgten Wegzug der Ehegattin des Revisionswerbers aus Österreich vor Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens ist für diesen auch aus dem in der Zulässigkeitsbegründung ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2015, Ro 2014/10/0083, nichts zu gewinnen; in diesem Erkenntnis ist ein vergleichbarer Wegzug nämlich nicht Thema gewesen.

13       Da es der Revision somit schon aus den dargelegten Gründen nicht gelingt, aufzuzeigen, dass der Revisionswerber einen den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG entsprechenden ununterbrochenen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt aufweisen würde, stellen sich im Revisionsfall auch keine relevanten Rechtsfragen betreffend die verwaltungsgerichtliche Beurteilung des (seinerzeitigen) unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der geschiedenen Ehegattin des Revisionswerbers.

14       Da die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG somit nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG somit nicht vorliegen, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2021

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0218 Singh VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220142.L00

Im RIS seit

09.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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