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AbgabenverfahrenNorm
BAO §303 Abs4Rechtssatz
Zur Klaglosstellung, ob eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 4 BAO dem Gesetz gemäß verfügt worden ist, hat die Behörde die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel zu erheben und in der Begründung ihres Bescheides kontrollierbar darzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984130054.X01Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021