RS Vwgh 1985/4/25 85/02/0039

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Veröffentlicht am 25.04.1985
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StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 9 Abs 4 StVO sind wesentliche Tatbestandsmerkmale, dass an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Halt" und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht ist, an der nicht angehalten wird. Fehlt eines dieser Tatbestandsmerkmale, so liegt ein Verstoß gegen § 44 a lit a VStG vor.Bei einer Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 4, StVO sind wesentliche Tatbestandsmerkmale, dass an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Halt" und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht ist, an der nicht angehalten wird. Fehlt eines dieser Tatbestandsmerkmale, so liegt ein Verstoß gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG vor.

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020039.X01

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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