TE Vwgh Erkenntnis 2021/9/14 Ra 2020/07/0056

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56
AVG §8
EURallg
UVPG 2000 §19 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §10
WRG 1959 §102
WRG 1959 §102 Abs2
WRG 1959 §102 Abs2 idF 2018/I/073
WRG 1959 §103
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §105
WRG 1959 §111 Abs1
WRG 1959 §21 Abs1
WRG 1959 §21 Abs5
WRG 1959 §21a
WRG 1959 §32
WRG 1959 §9
61993CJ0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB
62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB
62014CJ0061 Orizzonte Salute VORAB
62015CJ0205 Toma VORAB
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. der Ö und 2. des Umweltverbandes W, beide in Wien und beide vertreten durch Mag. Dr. Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. März 2020, Zl. LVwG 46.24-2357/2019-39, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei: S GmbH in S, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die revisionswerbenden Parteien sind anerkannte Umweltorganisationen nach § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000).

2        Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 wurde den beiden Geschäftsführern der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Projekts „Trinkwasserkraftwerk S - Kraftwerk S, Ausbaustufe Teil A“, befristet bis zum 31. Dezember 2066, erteilt.

3        Die belangte Behörde kam nach Abwägung näherer Umstände - insbesondere unter Hervorhebung des Ziels der Schaffung erneuerbarer Energiequellen - zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Errichtung des Kraftwerkes S gegenüber den festgestellten Beeinträchtigungen der in §§ 30 ff, 104 und 104a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) angeführten Umweltziele durch das Projekt deutlich überwögen. Das Vorhaben sei daher unter Zugrundelegung des § 104a Abs. 2 WRG 1959 bewilligungsfähig.

4        Im Jahr 2012 leitete die belangte Behörde auf Anregung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) ein Verfahren nach § 21a WRG 1959 ein.

5        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2013 wurden die beiden Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei als Konsensinhaber des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 gemäß § 21a WRG 1959 zur Erreichung des Anpassungsziels „Pflichtwasserdotierung der Ausleitungsstrecke entsprechend den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer idF BGBl. II Nr. 461/2010“ verpflichtet, innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheids Projektsunterlagen mit folgendem Inhalt vorzulegen:

-    Redimensionierung der Basisdotation;

-    Planliche Darstellung und detaillierte Beschreibung der zu errichtenden Fischaufstiegshilfe unter Berücksichtigung einer allfälligen Änderung der genehmigten Fischaufstiegshilfe, um die Einhaltung der aktuellen Vorgaben sicherzustellen (technischer Bericht);

-    Rechnerischer Nachweis und Beschreibung des Managements zur Pflichtwasserdotation;

-    Hydraulische Bemessung aller Anlagenteile;

-    Katasterplan mit eingetragenen Anlagenteilen (in lesbarem Maßstab);

-    Darstellung der Maßnahmen in maßgeblichen Querschnitten;

-    Name und Adresse (wenn möglich Zustimmungserklärung) der betroffenen Grundeigentümer bzw. Fischereiberechtigter.

6        Die geforderten Projektsunterlagen wurden in der Folge von den beiden Geschäftsführern der mitbeteiligten Partei vorgelegt.

7        Eine vom BMLFUW gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2013 erhobene Amtsbeschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016, 2013/07/0227, als unbegründet abgewiesen.

8        Neben der Amtsbeschwerde des BMLFUW erhob die erstrevisionswerbende Partei gegen den auf § 21a WRG 1959 gestützten Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2013 Berufung. Diese wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 19. Dezember 2013 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit diesem Bescheid wurde auch ein eventualiter gestellter Überprüfungsantrag betreffend den Bescheid vom 4. September 2013 (Spruchpunkt II.) und ein Antrag auf Akteneinsicht (Spruchpunkt III.) als unzulässig zurückgewiesen.

9        Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei wurde mit hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ro 2014/07/0028, als unbegründet abgewiesen.

10       Mit Eingabe vom 6. Mai 2014 beantragten die beiden Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für Änderungen des mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 bewilligten Projekts („Trassenänderung 2014/2015“).

11       Die revisionswerbenden Parteien beantragten mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 (unter anderem) die Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren.

12       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2017 wurde nunmehr der mitbeteiligten Partei - aus dem Titel der Abänderung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 - die wasserrechtliche Bewilligung A) für die Änderung der Druckrohrleitungstrasse (zwischen DRL-km 9,203 und DRL-km 12,412) sowie B) für die Änderung des Wasserfassungsstandortes auf Höhe 936,72 müA unter Auflagen erteilt.

13       Zudem wurde unter Spruchpunkt C) dieses Bescheids festgestellt, dass die vorgelegten Projektsunterlagen den Vorgaben des rechtskräftigen Anpassungsbescheids der belangten Behörde vom 4. September 2013 entsprächen und die wasserrechtliche Bewilligung für die Umsetzung der in diesem Projekt vorgesehenen Adaptierungen erteilt werde.

14       Unter Spruchpunkt F) wurde das Wasserbenutzungsrecht mit dem Grundstück Nr. 1609, KG S., verbunden, dessen Eigentümerin die mitbeteiligte Partei sei.

15       Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2018 wurde den revisionswerbenden Parteien - im Beschwerdeweg - die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für Änderungen des bewilligten Projekts („Trassenänderung 2014/2015“) zuerkannt.

16       Die dagegen erhobenen Revisionen der beiden Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei sowie der mitbeteiligten Partei selbst wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. April 2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382, als unbegründet ab.

17       Der Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2017 wurde den revisionswerbenden Parteien sodann am 22. Juli 2019 zugestellt.

18       Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

19       Zum Umfang der Parteistellung der revisionswerbenden Parteien führte das Verwaltungsgericht aus, aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2016, Ro 2014/07/0028, vom 28. März 2018, Ra 2015/07/0152, und vom 25. April 2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382, lasse sich ableiten, dass Umweltorganisationen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine unbeschränkte Parteistellung hätten, sondern auf die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften beschränkt seien. Sie könnten daher nur einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 überprüfen lassen.

20       Für den Gegenstandsfall folge daraus, dass nicht nur die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der Druckrohrleitungstrasse (Spruchpunkt A des bekämpften Bescheids), sondern jedenfalls auch die Änderung des Wasserfassungsstandorts (Spruchpunkt B des bekämpften Bescheids) zur Sache des Beschwerdeverfahrens gemacht werden könne.

21       Mit Spruchpunkt C) des bekämpften Bescheids sei die wasserrechtliche Bewilligung zur Umsetzung der in den vorgelegten Projektsunterlagen vorgesehenen Adaptierungen in Erfüllung des Anpassungsbescheids vom 4. September 2013 auf der Rechtsgrundlage des § 21a WRG 1959 erteilt worden. Das Verfahren zur Erlassung eines Bescheids nach § 21a WRG 1959 sei ein Einparteienverfahren und bleibe es auch dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben würden, die in fremde Rechte eingriffen; andere Personen als der Konsensträger hätten keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation. Umweltorganisationen könnten weder eine Parteistellung im Verfahren nach § 21a WRG 1959, noch ein „Überprüfungsrecht“ beanspruchen (unter Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ro 2014/07/0028).

22       Daraus folge, dass den Umweltorganisationen hinsichtlich der erteilten Bewilligung nach § 21a WRG 1959 (Spruchpunkt C des bekämpften Bescheids) kein Mitspracherecht zukomme.

23       Aber selbst wenn man der Ansicht wäre, dass aufgrund der Zweistufigkeit des Verfahrens zur Erlassung eines § 21a WRG 1959-Bescheids ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 erst durch das der Projektsvorlage nach § 21a WRG 1959 nachfolgende Bewilligungsverfahren eintreten könne, so sei für die revisionswerbenden Parteien daraus nichts gewonnen, zumal - wie im Folgenden noch ausgeführt werde - auch durch die Umsetzung des mit Spruchpunkt C) des bekämpften Bescheids bewilligten Projekts nicht gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 verstoßen werde.

24       Zum Einwand der revisionswerbenden Parteien, durch die genehmigten Projektsänderungen liege im Vergleich zum Projekt des Bescheids aus dem Jahr 2007 ein „aliud“ vor, gelangte das Verwaltungsgericht zur Ansicht, die dazu ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.3.2007, 2006/07/0108; 17.6.2010, 2009/07/0063; 24.5.2012, 2010/07/0172; 29.4.2008, 2007/05/0063) sei auf den Gegenstandsfall nicht anwendbar. Sämtliche zitierten Entscheidungen beschäftigten sich nämlich mit der Frage, ob Projektsmodifikationen im Rechtsmittelverfahren zulässig seien oder aber die Sache des Rechtsmittelverfahrens überschritten. Im Gegenstandsfall gehe es jedoch nicht um die Frage zulässiger Projektsmodifikationen im Beschwerdeverfahren, sondern darum, dass die im Vergleich zum Projekt aus dem Jahr 2007 nunmehr geplanten (und mit Bescheid aus dem Jahr 2017 genehmigten) Änderungen bewilligungspflichtig seien. Dazu sei festzustellen, dass es sich dabei um wesentliche Änderungen im Vergleich zum ursprünglich mit Bescheid aus dem Jahr 2007 genehmigten Projekt handle, die auf der Grundlage des 9 WRG 1959 zu Recht einem Änderungsbewilligungsverfahren unterzogen worden seien. Ein „aliud“ (eine Wesensänderung) könne nicht erkannt werden, zumal nach wie vor eine Wasserkraftanlage Gegenstand des Wasserrechtsverfahrens sei.

25       Im Lichte des angenommenen eingeschränkten Mitspracherechts der Umweltorganisationen hielt das Verwaltungsgericht fest, die Auswirkungen auf den Gewässerzustand bzw. Zielzustand (§ 104 Abs. 5 WRG 1959) seien auf sachverständiger Basis zu klären gewesen. Dabei sei nicht nur auf die zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragten Änderungen (Druckrohrleitungstrasse gemäß Spruchpunkt A und Wasserfassungsstandortverlegung gemäß Spruchpunkt B des bekämpften Bescheids), sondern auch auf die wasserrechtliche Bewilligung für die Umsetzung der gemäß § 21a WRG 1959 vorgesehenen Adaptierungen (Spruchpunkt C des bekämpften Bescheids) Bedacht genommen worden.

26       Da der Einwand eines „aliud“ nicht greife und somit die rechtskräftige wasserrechtliche Erstbewilligung für das Kraftwerk S vom 24. Mai 2007 den Ist-Zustand des Gewässers S präge (das heiße, dass die dadurch genehmigten Eingriffe erlaubt seien), sei gutachterlich zu prüfen gewesen, ob die mit dem bekämpften Änderungsbewilligungsbescheid vom 21. März 2017 genehmigten Anpassungsmaßnahmen (Spruchpunkt C) und/oder die beantragten und genehmigten Änderungen (Spruchpunkte A und B) negative Auswirkungen auf das Oberflächengewässer S bewirken könnten.

27       Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen für Gewässerökologie zu Folge sei festgestellt worden, dass es zu keiner Verschlechterung des Gewässerzustands komme und durch das Änderungsprojekt auch keine Auswirkungen zu erwarten seien, die der Erreichung des Zielzustands im Sinn des § 104 Abs. 5 WRG 1959 entgegenstehen könnten.

28       Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, wonach mit einer Verschlechterung im Sinn des § 104a WRG 1959 zu rechnen wäre, sei damit unbegründet.

29       Damit gingen auch die Argumentationen der revisionswerbenden Parteien, der Gewässerkörper sei unvollständig bewertet, der Zielzustand sei unzutreffend festgelegt, die Entscheidungsgrundlagen seien veraltet, eine Ausnahmegenehmigung nach § 104a WRG 1959 wäre zu prüfen und eine Interessenabwägung nach dieser Bestimmung wäre neuerlich durchzuführen, ins Leere.

30       Auf die übrigen Beschwerdeargumente (wie persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht, gesetzwidrige Baufristverlängerungen) sei nicht näher einzugehen, zumal diese nicht vom beschränkten Mitspracherecht der revisionswerbenden Parteien umfasst seien. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die dingliche Wirkung der Wasserrechtsbewilligung vom 24. Mai 2007 trotz fehlenden Ausspruchs im Spruch dieses Bescheids eindeutig aus der Begründung ergebe, zumal das Krafthaus für das Kraftwerk S nach wie vor auf Grundstück Nr. 1609, KG S., situiert sei. Daher habe die belangte Behörde mit Spruchpunkt F) des bekämpften Bescheids zu Recht die entsprechende Klarstellung durch Verbindung des Wasserbenutzungsrechts mit diesem Grundstück ausgesprochen.

31       Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG.

32       Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

33       Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.

34       Darauf replizierten die revisionswerbenden Parteien mit einem Schriftsatz und brachten einen weiteren Schriftsatz ein.

35       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

36       Die maßgebenden Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(...)

(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.

Abänderung von Bewilligungen

§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

a)   der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;

b)   bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;

c)   verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.

(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.“

37       Eingangs ist auf die Übergangsbestimmung des § 145 Abs. 15 erster Satz WRG 1959 zu verweisen, wonach eine einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation in einem bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018) noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zuerkannte Parteistellung erhalten bleibt.

38       Tag der Kundmachung des Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018 war der 22. November 2018. Zuerkannt wurde die Parteistellung den revisionswerbenden Parteien im vorliegenden Verfahren mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2018. Die dagegen erhobenen Revisionen wurden mit hg. Erkenntnis vom 25. April 2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382, als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2017 wurde den revisionswerbenden Parteien sodann am 22. Juli 2019 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien führte zum nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes.

39       Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 145 Abs. 15 erster Satz WRG 1959 ist daher mangels rechtskräftigen Abschlusses des vorliegenden Verfahrens zum dort genannten Zeitpunkt das Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 hier noch nicht anzuwenden (so bereits VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382).

40       Ihre Rechte leiten die revisionswerbenden Parteien somit unmittelbar aus Unionsrecht ab.

41       Vorab ist festzuhalten, dass die mit den Spruchpunkten A) (Änderung der Druckrohrleitungstrasse) und B) (Änderung des Wasserfassungsstandorts) des Bescheids der belangten Behörde vom 21. März 2017 erteilte wasserrechtliche Bewilligung in einem Änderungsbewilligungsverfahren nach § 21 Abs. 5 WRG 1959 erging.

42       In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird im Zusammenhang mit dem Änderungsbewilligungsverfahren ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wenn es in seiner Entscheidung für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines „aliud“ (eines Neuantrags und keine Änderung einer bestehenden Anlage), nur jene Änderungen berücksichtige, die Auswirkungen auf Unionsumweltrecht hätten. Bei dieser Frage handle es sich um eine Verfahrensfrage, insbesondere hinsichtlich der Verfahrensart und des Umfangs des Verfahrens, in der den revisionswerbenden Parteien eine uneingeschränkte Parteistellung zukomme, weil es sich hierbei um subjektiv-öffentliche Rechte der revisionswerbenden Parteien handle. Liege ein „aliud“ vor, so sei die belangte Behörde nicht zuständig, dieses „aliud“ im Rahmen einer Änderungsbewilligung zu genehmigen. Sie hätte ein Bewilligungsverfahren über die gesamte Anlage abführen müssen, in dessen Rahmen die anerkannten Umweltorganisationen zu allen Bereichen der Wasserkraftanlage zumindest unionsumweltrechtliche Einwendungen hätten vorbringen können. Das Verwaltungsgericht hätte daher alle Änderungen bei Bewertung der Frage, ob ein „aliud“ vorliege, zu berücksichtigen gehabt.

43       Ebenso weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wenn es in der Sache selbst entscheide und nicht an die belangte Behörde wegen Unzuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung zurückverweise, obwohl eine neue Sache vorliege, weil es sich gegenüber dem Gegenstand der angefochtenen Bewilligung um eine wesentliche Projektsänderung handle.

44       Sollte sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsansicht nicht anschließen, so fehle es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob anerkannte Umweltorganisationen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verfahrensrechtliche Fragen, wie das Vorliegen eines „aliud“, nur im Rahmen der unionsrechtlichen Umweltvorschriften - und nicht nur des § 104a WRG 1959 - aufgreifen könnten und daher die Prüfung der Änderungen auf jene Projektsänderungen beschränkt sei, die eine unionsrechtliche Umweltvorschrift berühre.

45       Dieses Zulässigkeitsvorbringen erfordert grundsätzliche Ausführungen zum - in der Diktion der revisionswerbenden Parteien - Begriff des „aliud“ und zur Frage, ob es den revisionswerbenden Parteien unter unionsrechtlichen Aspekten zukommt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Vorliegen eines solchen „aliud“ geltend zu machen.

46       Nach der hg. Rechtsprechung ist von einem „gänzlich neuen Recht“, das nur im Rahmen eines Neuverleihungsverfahrens zu erlangen wäre, dann zu sprechen, wenn die geplanten Maßnahmen über die bloß technischen Änderungen und Anpassungen hinausgehen, die § 21 Abs. 5 WRG 1959 im Auge hat (Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse verbunden mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung).

47       Jede wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer zur Benützung oder zum Wasserbezug dienenden Anlage schließt zwei konstitutive Akte in sich, indem sie einerseits das Recht zur Benützung oder zum Bezug des Wassers verleiht, andererseits die dazu dienende Anlage genehmigt. Bei einer Änderung der Anlage müssen die Behörden die Existenz, den Inhalt und den Umfang des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes nach Maßgabe der Verleihung als gegeben erachten und dürfen dieses nicht als Gegenstand ihrer konstitutiven Tätigkeit behandeln. Dieses Verständnis von der Erteilung des Wasserbenutzungsrechts zum einen und der Bewilligung für die Errichtung der zu dessen Nutzung notwendigen Anlagen zum anderen liegt auch dem WRG 1959 zu Grunde. Strittig ist die Frage, ab wann keine bloße Änderung der Anlage mehr vorliegt, sondern bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst. Diese Frage ist einzelfallbezogen zu beantworten (vgl. zum Ganzen VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039, mwN).

48       Im Zusammenhang mit der Frage, ob anerkannte Umweltorganisationen in einem wasserrechtlichen Verfahren die Frage des Vorliegens eines „aliud“ rechtswirksam geltend machen können, ist auf die ständige Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 6.10.2015, Orizzonte Salute, C-61/14, Rn 46ff; ebenso EuGH 30.6.2016, Toma, C-205/15, Rn 33f) zu verweisen, nach welcher es mangels einer einschlägigen Unionsregelung gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als jene für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität, vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0107 bis 0108). Dieser Effektivitätsgrundsatz (EuGH 14.12.1995, Peterbroeck, C-312/93; sowie für Umweltverbände EuGH 12.5.2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., C-115/09, Rn 43f) stellt eine ganz wesentliche Ausformung der Grundsätze der Einheitlichkeit und größten Wirksamkeit des Unionsrechts dar, gewährleistet er doch in entscheidender Weise, dass die Wirkungen des Unionsrechts durch den indirekten Vollzug der Mitgliedstaaten nicht unterlaufen werden (VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078, mwN).

49       Wenn nun die revisionswerbenden Parteien berechtigt sind, im vorliegenden Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, so macht es einen ganz entscheidenden Unterschied, ob Gegenstand der Prüfung lediglich technische Änderungen oder Anpassungen im Sinne des § 21 Abs. 5 WRG 1959 sind oder solche, die darüber hinausgehen. In letzterem Fall wäre ein Neuverleihungsverfahren für die gesamte Anlage notwendig, an dessen Ende eine Bewilligung stünde, die zur gänzlichen Derogation der ursprünglichen Stammbewilligung führte (VwGH 24.3.2011, 2008/07/0227). Es versteht sich von selbst, dass der Umfang der aus dem Unionsrecht abgeleiteten Partizipationsrechte für Umweltorganisationen in einem Neuverleihungsverfahren des Wasserbenutzungsrechts wesentlich weiter als bei einer bloßen Anlagenänderung ist. Deshalb muss es den revisionswerbenden Parteien zur effektiven Ausübung ihrer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Rechte auch zustehen, zur Frage, ob lediglich eine bloße Änderung der Anlage oder bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst vorliege, ein vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigendes Vorbringen zu erstatten.

50       Aus dem Vorgesagten ergibt sich folgendes:

51       Das Verwaltungsgericht ging hinsichtlich der den Spruchpunkten A) und B) des Bescheids der belangten Behörde vom 21. März 2017 zu Grunde liegenden wasserrechtlichen Änderungsbewilligungsverfahren nach § 21 Abs. 5 WRG 1959 davon aus, dass es sich dabei zwar um wesentliche Änderungen des mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 bewilligten Wasserkraftwerks handle, die zu Recht einem Änderungsbewilligungsverfahren unterzogen worden seien. Ein „aliud“ könne jedoch nicht erkannt werden, „zumal nach wie vor eine Wasserkraftanlage“ (die technisch adaptiert werden solle) Gegenstand des Änderungsbewilligungsverfahrens sei. Mit dieser knappen Begründung meint das Verwaltungsgericht offenkundig, dass aufgrund der Änderung der Druckrohrleitungstrasse und des Wasserfassungsstandorts nur eine Anlagenänderung, nicht jedoch eine Änderung des Wasserbenutzungsrechts der mitbeteiligten Partei im Sinne der zitierten hg. Rechtsprechung vorliege.

52       Damit verkennt das Verwaltungsgericht die Rechtslage. Im Sinne der zitierten hg. Rechtsprechung ist nämlich im vorliegenden Fall entscheidend, ob aufgrund der Änderung der Druckrohrleitungstrasse und des Wasserfassungsstandortes eine Änderung des Wasserbenutzungsrechtes der mitbeteiligten Partei erfolgte. Die lapidare Aussage des Verwaltungsgerichtes, dass „nach wie vor eine Wasserkraftanlage Gegenstand des Wasserrechtsverfahrens“ sei, wird den Beurteilungserfordernissen hinsichtlich einer allenfalls erforderlichen Neuverleihung des Wasserbenutzungsrechtes nicht einmal im Ansatz gerecht.

53       Insoweit erweist sich die Revision als zulässig und - im Ergebnis - als begründet. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht im Besonderen mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien auseinanderzusetzen haben, wonach aufgrund der Änderung der Druckrohrleitungstrasse und des Wasserfassungsstandortes die Wasserkraftanlage erst „funktionsfähig“ werde. Nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien liege nämlich in Bezug auf die rechtskräftige Bewilligung der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 ein „funktionsunfähiges Wasserkraftwerk“ vor. Auf diese Ausführungen wird im Zusammenhang mit einer allfälligen Neuverleihung des Wasserbenutzungsrechtes näher einzugehen sein.

54       Der mit Spruchpunkt C) des Bescheids der belangten Behörde vom 21. März 2017 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ging die mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2013 aufgetragene Projektsvorlage nach § 21a WRG 1959 - die dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ro 2014/07/0028, zu Grunde lag - voraus. Das Verwaltungsgericht vermeint nun, dass den revisionswerbenden Parteien in dem Spruchpunkt C) des genannten Bescheids vom 21. März 2017 zu Grunde liegenden Verfahren keine Parteistellung und daher kein Mitspracherecht zukomme.

55       In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird dazu vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob anerkannten Umweltorganisationen in einem Bewilligungsverfahren zu eingereichten Projektsunterlagen aufgrund eines Verfahrens nach § 21a WRG 1959 eine (eingeschränkte) Parteistellung zukomme. Die zur Beantwortung dieser Frage vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.5.2016, 2013/07/0227, und 30.6.2016, Ro 2014/07/0028) sei aufgrund des Urteils des EuGH vom 20. Dezember 2017, Protect, C-664/15, überholt.

56       Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ro 2014/07/0028, zunächst nur mit der mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2013 aufgetragenen Projektsvorlage. Dazu sprach er - unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 8. März 2011, Lesoochranarske zoskupenie, C-240/09, - aus, auch im Verfahren betreffend § 21a WRG 1959 sei zu beachten, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zukomme. Die erstrevisionswerbende Partei habe daher unter Verweis allein auf diese Bestimmung aus dem Unionsrecht weder eine Parteistellung in dem Verfahren nach § 21a WRG 1959 noch ein „Überprüfungsrecht“ ableiten können. Das österreichische Recht könne in diesem Fall nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich aus § 8 AVG iVm. § 102 WRG 1959 eine Parteistellung für Umweltorganisationen ergebe.

57       Die revisionswerbenden Parteien werfen nunmehr jedoch die Frage auf, ob ihnen als anerkannte Umweltorganisationen in dem über die vorgelegten Projektsunterlagen gemäß § 21a WRG 1959 nachfolgend abgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (eingeschränkte) Parteistellung zukomme.

58       Mit der Parteistellung einer Umweltorganisation in einem wasserrechtlichen Verfahren hat sich der EuGH im - zeitlich nach seinem Urteil vom 8. März 2011, C-240/09, und dem hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ro 2014/07/0028, ergangenen - Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect, C-664/15, neuerlich auseinandergesetzt.

59       Im hg. Erkenntnis vom 28. März 2018, Ra 2015/07/0152, kam der Verwaltungsgerichtshof - unter Bezugnahme auf Protect - mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht der dort betroffenen Umweltorganisation die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht versagen hätte dürfen, sondern gehalten gewesen wäre, entgegenstehendes innerstaatliches Recht unangewendet zu lassen und § 8 AVG unionsrechtskonform im Sinn einer Zuerkennung der Parteistellung an die dortige revisionswerbende Partei auszulegen.

60       Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof zum Antrag der nunmehrigen revisionswerbenden Parteien vom 7. Juli 2016 auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Änderungsbewilligungsverfahren nach § 21 Abs. 5 WRG 1959 ausgesprochen, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt sind, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Allerdings ist die Frage, ob durch ein Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG 1959 bzw. negative Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden könnten, im Bewilligungsverfahren zu klären (so im Übrigen auch die Erläuternden Bemerkungen RV 270 der Beilagen XXVI. GP zu § 102 Abs. 2 WRG 1959 in der - hier noch nicht anzuwendenden - Fassung des Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018). Können solche negativen Auswirkungen durch ein Vorhaben nicht von vornherein ausgeschlossen werden, berührt dies nicht die Parteistellung im Verfahren (abermals VwGH Ra 2018/07/0380 bis 0382, mwN).

61       Nun haben nach der ständigen hg. Rechtsprechung in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation (vgl. etwa VwGH 11.3.1999, 98/07/0186; 28.7.2016, 2013/07/0078, jeweils mwN). Das nach § 21a WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (vgl. VwGH 23.4.2014, 2013/07/0228).

62       Um dieses Ziel zu erreichen, beinhaltet § 21a WRG 1959 jedoch mehrere Möglichkeiten. So kann auf dieser Rechtsgrundlage unmittelbar in die bestehenden Bewilligungsbescheide eingegriffen werden, indem andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer eingeschränkt oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer untersagt wird. Gleichermaßen ist ein mehrstufiges Verfahren möglich, in dem Anpassungsziele festgelegt und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufgetragen werden (VwGH 26.3.2015, Ro 2014/07/0095; 31.1.2019, Ra 2019/07/0001 bis 0002).

63       Ein solches mehrstufiges Verfahren nach § 21a WRG 1959 wurde unbestritten mit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2013 eingeleitet. Dieser Auftrag zur Vorlage von Projektsunterlagen stellt aber nicht gleichzeitig eine Anpassungsmaßnahme dar. Die Normativität und damit die Verpflichtung für den Konsensinhaber zur Einhaltung der im Projekt vorgeschlagenen, die Anpassungsziele umsetzenden technischen Maßnahmen tritt noch nicht mit der bloßen Vorlage eines Projekts an die Behörde ein. Es bedarf daher in diesem Fall zusätzlich eines normativen Akts (eines Bescheids), um aus dem vorgelegten Anpassungsprojekt einen Bestandteil des Konsenses zu machen.

64       Dieser normative Akt liegt in der Erteilung einer Bewilligung für das Anpassungsprojekt. Über das in Erfüllung eines Auftrags nach § 21a WRG 1959 vorgelegte Projekt ist daher ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen; es handelt sich dann nicht mehr um ein amtswegiges Verfahren nach § 21a WRG 1959 (vgl. zum Ganzen abermals VwGH Ro 2014/07/0095).

65       Ein solches wasserrechtliches Bewilligungsverfahren, das dem Auftrag zur Projektsvorlage nach § 21a WRG 1959 vom 4. September 2013 und der erfolgten Projektsvorlage nachfolgte, liegt Spruchpunkt C) des Bescheids der belangten Behörde vom 21. März 2017 zu Grunde.

66       Das über die vorgelegten Projektsunterlagen nachfolgend abgeführte Bewilligungsverfahren stellt zwar seinerseits einen Teil des § 21a WRG 1959-Verfahrens dar (vgl. neuerlich VwGH Ro 2014/07/0095). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich dabei um ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren handelt, in dem (auch) die Frage zu klären ist, ob durch das auf der Grundlage der Projektsunterlagen anzupassende Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften vorliegt (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/07/0380 bis 0382). In diesem Umfang kommt Umweltorganisationen in einem solchen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ein Recht auf Überprüfung zu.

67       Im Fall der Vorschreibung von Anpassungszielen nach § 21a WRG 1959 als erstem Schritt und einem nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als zweitem Schritt besteht hingegen kein Grund, Umweltorganisationen schon im Verfahren zur Erlassung eines Projektsvorlagebescheids nach § 21a WRG 1959 Parteistellung zuzuerkennen, zumal sie ihre Rechte im nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in gesetzmäßiger Weise wahrnehmen können (vgl. dazu VwGH 21.6.2018, Ra 2016/07/0071 bis 0072).

68       In dem vom Verwaltungsgericht zur Lösung des vorliegenden Falls herangezogenen hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ro 2014/07/0028, ging es aber bloß um die Parteistellung der erstrevisionswerbenden Partei im Verfahren über die in einem ersten Schritt aufgetragene, auf § 21a WRG 1959 gestützte Projektsvorlage vom 4. September 2013. Daraus durfte das Verwaltungsgericht jedoch nicht ableiten, dass den revisionswerbenden Parteien in dem als zweiten Schritt der Projektsvorlage nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über dieses Projekt keine Parteistellung zukomme.

69       Den revisionswerbenden Parteien stand vielmehr - wie auch beim wasserrechtlichen Änderungsbewilligungsverfahren nach § 21 Abs. 5 WRG 1959 - im über die aufgrund des Auftrags nach § 21a WRG 1959 vorgelegten Projektsunterlagen nachfolgend abgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren das Recht zu, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen.

70       Die Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts, wonach es - selbst wenn den revisionswerbenden Parteien Parteistellung in diesem Verfahren zukäme - aufgrund des schlüssigen Gutachtens der beigezogenen Amtssachverständigen für Gewässerökologie ohnehin zu keiner Verschlechterung des Gewässerzustandes komme und keine Auswirkungen zu erwarten seien, die der Erreichung des Zielzustandes im Sinn des § 104 Abs. 5 WRG 1959 entgegenstehen könnten, erweist sich aus folgenden Überlegungen vorerst als nicht relevant:

71       Kommt das Verwaltungsgericht nämlich im fortgesetzten Verfahren zum Schluss, dass die in den Spruchpunkten A) und B) des Bescheides der belangten Behörde vom 21. März 2017 erteilten Bewilligungen im Rahmen eines Verfahrens zur Neuerteilung des Wasserbenutzungsrechtes zu erteilen gewesen wären, würde diese Neubewilligung - wie bereits ausgeführt - zur gänzlichen Derogation der ursprünglichen Stammbewilligung der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 führen. Damit würde aber Spruchpunkt C) des Bescheides der belangten Behörde vom 21. März 2017 das Objekt seiner Anpassungen entzogen. Insoweit gingen diese beabsichtigten Adaptierungen gleichsam im Neubewilligungsverfahren auf.

72       Geht das Verwaltungsgericht auch im fortgesetzten Verfahren - wie bereits in seinem angefochtenen Erkenntnis vom 12. März 2020 - davon aus, dass der „Einwand eines ‚aliud‘ nicht greift“, ist seine daraus gezogene Schlussfolgerung, dass die rechtskräftige Bewilligung der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 den Ist-Zustand des Gewässers präge und die dadurch genehmigten Eingriffe „erlaubt“ seien, nicht zu beanstanden. Dann bliebe in einem mängelfrei geführten Verfahren lediglich zu prüfen, ob bei den in den Spruchpunkten A), B) und C) des Bescheides der belangten Behörde vom 21. März 2017 genehmigten Anpassungsmaßnahmen und Änderungen eine Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften erfolgte.

73       Die Revisionsausführungen im Zusammenhang mit der in Spruchpunkt F) des Bescheides der belangten Behörde vom 21. März 2017 vorgenommenen Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit der dort genannten Liegenschaft („Verdinglichung“) erweisen sich als nicht zulässig, sind sie doch nicht auf die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften gegründet.

74       In ihrer Replik zur Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei verweisen die revisionswerbenden Parteien auf das Urteil des EuGH vom 9. September 2020, Friends of the Irish Enviroment Limited, C-254/19. Für ihren Rechtsstandpunkt ist daraus jedoch für das vorliegende Revisionsverfahren schon deswegen nichts zu gewinnen, weil sich der Sachverhalt entscheidungswesentlich vom revisionsgegenständlichen Fall unterscheidet. Dort „endete“ nämlich die ursprüngliche Genehmigung für ein Projekt zum Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas, ohne dass irgendwelche Arbeiten durchgeführt worden wären. Nach Ablauf der Frist für die ursprüngliche Genehmigung gewährte die Behörde dem Projektträger eine zusätzliche Frist von fünf Jahren für die Durchführung des Projekts zum Bau des Terminals. Die Ausführungen des EuGH zur neuerlichen inhaltlichen Prüfpflicht zur Verträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen haben für den Revisionsfall schon deswegen keine Relevanz, weil die rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 mit ihrer Befristung bis zum 31. Dezember 2066 nach wie vor dem Rechtsbestand angehört. Ob eine gänzliche Derogation dieser Stammbewilligung eingetreten ist, ist im fortgesetzten Verfahren - wie bereits ausgeführt - zu prüfen.

75       Aus den vorstehenden Erwägungen erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen war somit nicht mehr einzugehen.

76       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. September 2021

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993CJ0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB
EuGH 62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB
EuGH 62014CJ0061 Orizzonte Salute VORAB
EuGH 62015CJ0205 Toma VORAB
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L00

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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