TE Vwgh Beschluss 2021/9/16 Ra 2021/02/0191

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des H in W, vertreten durch Mag. Franz Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen das am 12. April 2021 mündlich verkündete und am 18. Juni 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-031/040/8755/2020-34, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. Juni 2020 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe zur Tatzeit an einem näher bezeichneten Ort im Ortsgebiet die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 48 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 190,-- (sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Weiters erklärte es eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist.

5        Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0128, mwN).

6        Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht „auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens“, insbesondere auf Aufnahme der von ihm beantragten Beweise, Nicht-Umkehrung der Beweislast und Nicht-Annahme von Erkundungsbeweisen verletzt.

7        Damit macht der Revisionswerber als Revisionspunkte die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und es wird dadurch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten er nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. erneut VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0128; VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0221, jeweils mwN).

8        Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG somit aber nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020191.L00

Im RIS seit

08.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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