TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/21 95/05/0323

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der M in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Oktober 1995, Zl. R/1-V-93110/01, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Die belangte Behörde behob auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 17. März 1994, Zl. R/1-V-93110/00, einen Bescheid der Berufungsbehörde, weil durch den berufungsgegenständlichen Bescheid des Bürgermeisters die Formvorschriften des § 18 Abs. 4 AVG nicht eingehalten worden waren. Das Verfahren über die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde wegen Unterlassung der Behebung von Mängeln gemäß §§ 33, 34 Abs. 2 VwGG mit Beschluß vom 11. Oktober 1994, Zl. 94/05/0278, eingestellt; dagegen erhobene Wiederaufnahme- bzw. Wiedereinsetzungsanträge wurden abgewiesen und in der Folge wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Aufgrund des Aufhebungsbescheides der Vorstellungsbehörde vom 17. März 1994 wies der Gemeinderat die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 5 NÖ Gemeindeordnung wegen der mangelnden Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigung als unzulässig zurück. Begründend wurde auf den Aufhebungsbescheid der Vorstellungsbehörde verwiesen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine gegen den Aufhebungsbescheid des Gemeinderates gerichtete Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Gemäß § 61 Abs. 5 der NÖ Gemeindeordnung sei die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Rechte der Beschwerdeführerin seien nicht verletzt worden, mangels einer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung liege nicht einmal Beschwer vor.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, daß die Marktgemeinde R schriftliche Erledigungen zustelle, denen der Bescheidcharakter fehle. Beschwert erachtet sich die Beschwerdeführerin auch dadurch, daß die Aufsichtsbehörde formalistisch den Standpunkt vertritt, es liege kein Bescheid vor, dann aber doch in materiell-rechtlicher Hinsicht Ausführungen zur Sache selbst trifft. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, daß die schriftliche Erledigung der Marktgemeinde R vom 18. November 1992 wohl ganz eindeutig als Bescheid zu klassifizieren sei, jedenfalls eindeutig von der Marktgemeinde R herrühre und als Bescheid bezeichnet sei; es sei der formalistische Standpunkt der Aufsichtsbehörde, die Unterschrift des Bürgermeisters sei unleserlich, nicht zu akzeptieren. Der Bürgermeister sei in seiner Funktion als solcher bezeichnet worden und es sei auch das Siegel der Marktgemeinde R beigefügt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand der hier angefochtenen Vorstellungsentscheidung war ein in Beachtung der Bindungswirkung gemäß § 61 Abs. 5 NÖ Gemeindeordnung ergangener Berufungsbescheid. Tragender Grund der vorangegangenen Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde war die Verletzung der Formvorschrift des § 18 Abs. 4 AVG durch den Bürgermeister bzw. die Nichtwahrnehmung dieser Verletzung durch den Gemeinderat. An den tragenden Grund der Aufhebung durch die Vorstellungsbehörde sind nicht nur die Gemeindebehörde - wie hier ausdrücklich durch § 61 Abs. 5 NÖ Gemeindeordnung angeordnet - sondern auch die Aufsichtsbehörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe beispielsweise das

hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/05/0098, BauSlg. Nr. 600). Die Gemeindebehörde war daher, ebenso wie die Aufsichtsbehörde, im Rahmen des angefochtenen Bescheides an den seinerzeitigen Grund der Aufhebung gebunden, sodaß auch durch die nunmehrige Vorstellungsentscheidung eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht in Betracht kam.

Gerade die Ausführungen, die die Beschwerdeführerin jetzt "in der Sache selbst" erstattet, kann sie zum Gegenstand ihres Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren machen.

Abgesehen davon, daß NUR den tragenden Gründen des aufhebenden Vorstellungsbescheides Bindungswirkung zukommt, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, daß die Behörde in materiell-rechtlicher Hinsicht Ausführungen zur Sache getroffen hätte. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die diesbezüglich in der Beschwerde enthaltene Rüge.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

In Anbetracht der geklärten Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995050323.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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