TE Bvwg Beschluss 2021/8/30 W167 2219704-1

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Veröffentlicht am 30.08.2021
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Entscheidungsdatum

30.08.2021

Norm

ASVG §113
B-VG Art133 Abs4
FBG §40
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W167 2219704-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerden der nunmehr gelöschten XXXX GmbH gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX , betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der GmbH als Dienstgeberin ein Beitragszuschlag vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für die im Bescheid genannten Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden.

Dagegen wurde rechtzeitig die zulässige Beschwerde erhoben.

Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Es wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Jahr XXXX wurde über die GmbH Konkurs eröffnet, der jedoch mangels Kostendeckung aufgehoben wurde. Die Aufhebung des Konkurses ist rechtskräftig.

Die GmbH wurde gemäß § 40 Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit amtswegig am XXXX gelöscht.

Auf den strittigen Beitragszuschlag sind keine Zahlungen erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie der Einsichtnahme in die Insolvenzdatei sowie das Firmenbuch. Die belangte Behörde ist dem im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten und hat insbesondere weder da Nichtvorliegen der Vermögenslosigkeit der gelöschten GmbH noch die Zahlung von Beitragszuschlägen bzw. einen Abwicklungsbedarf geltend gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Einstellung

Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst (§ 40 Absatz 1 erster Satz Firmenbuchgesetz).

Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist (vergleiche VwGH 19.04.2017, Ra 2017/17/0066 mwN). Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH wird bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht (vergleiche VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN).

Im Beschwerdefall ist von der Vermögenslosigkeit der gelöschten GmbH auszugehen. Es erfolgten keine Zahlungen auf den strittige Beitragszuschlag, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten GmbH führen könnte. Da das Beschwerdeverfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft, besteht auch kein Abwicklungsbedarf. Es ist daher von der Vollbeendigung der gelöschten GmbH auszugehen. Damit fiel ihre Rechts- und damit auch Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weg. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

Das Verfahren war daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH).

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung Gegenstandslosigkeit GmbH Rechtspersönlichkeit Verfahrenseinstellung Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2219704.1.00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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