TE Vfgh Beschluss 2021/6/24 E1331/2021

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, 17 Abs2
VwGVG §8a

Leitsatz

Zurückweisung einer - der Partei nicht zurechenbaren - Beschwerde mangels Bestehens einer Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof; Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Landesverwaltungsgericht für das verfassungsgerichtliche Verfahren ohne Bedeutung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Am 8. April 2021 langte beim Verfassungsgerichtshof eine auf Art144 B-VG gestützte, von der einschreitenden Rechtsanwältin gefertigte, namens der im Kopf bezeichneten Person erhobene Beschwerde ein. Mit dieser Beschwerde wurde weder eine urkundliche Vollmacht vorgelegt, noch erfolgte eine Berufung auf eine erteilte Vollmacht im Sinne des §30 Abs2 ZPO. Mit Verfügung vom 12. April 2021 forderte der Verfassungsgerichtshof die einschreitende Rechtsanwältin daher auf, diesen Mangel binnen einer Woche zu beheben. Noch am selben Tag legte die Rechtsanwältin einen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Salzburg vom 4. März 2021, Z MAZZCO/LVWG21-00001, vor und führte aus, dass der vorgelegte Bescheid gemäß §30 ZPO die urkundliche Vollmacht ersetze.

2. Die Beschwerde ist mangels Legitimation der einschreitenden Rechtsanwältin unzulässig:

Soweit sich die einschreitende Rechtsanwältin auf den Bestellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Salzburg vom 4. März 2021 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestellung zur Verfahrenshelferin im Rahmen der vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg bewilligten Verfahrenshilfe gemäß §8a VwGVG nicht auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren gilt (vgl VfGH 24.9.2018, E2265/2018; vgl zur gewährten Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, VfSlg 19.461/2011; VfGH 20.11.2015, E1570/2015).

3. Die von der einschreitende Rechtsanwältin erhobene – der Partei mangels einer für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestehenden Bevollmächtigung aber nicht zurechenbare – Beschwerde ist somit gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Vertreter, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Prozessvollmacht, Vollmacht, Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1331.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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