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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1Rechtssatz
Im Verfahren zur Erhaltung des Gemeingebrauches eines Gewässers haben die Interessenten an der Wassernutzung nach § 8 Wasserrechtsgesetz mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof.Im Verfahren zur Erhaltung des Gemeingebrauches eines Gewässers haben die Interessenten an der Wassernutzung nach Paragraph 8, Wasserrechtsgesetz mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953003285.X01Im RIS seit
07.10.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021