TE Vwgh Beschluss 1954/10/14 3285/53

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Veröffentlicht am 14.10.1954
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
WRG 1934 §8
WRG 1959 §8
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des JM in W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Oktober 1953, Zl. Wa 357/4-1953, betreffend Gemeingebrauch an einem Gewässer, den Beschluß gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Wels hatte auf Grund der Anzeige des Beschwerdeführers wegen Verunreinigung des A-Baches und der dadurch bedingten Behinderung des Gemeingebrauches des Gewässers mit Bescheid vom 3. Dezember 1952 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung ausgesprochen, dass die Gemeinde T gemäss den §§ 8, 9, 81 und 89 des Wasserrechtsgesetzes (kurz: WRG) verpflichtet werde, bestimmte Freihaltungsmassnahmen hinsichtlich des Baches zu treffen. Im übrigen war das Vorbringen des Beschwerdeführers kostenpflichtig abgewiesen worden. In der Begründung hiess es, laut Feststellung des Lokalaugenscheines sei die Einmündungsstelle in den A-Bach infolge einer Kanalanlage durch Schotter und Sandanhäufung soweit verlandet, dass die Benützung dieses Baches zum Wäscheschwemmen von der Waschbank des Beschwerdeführers aus unmöglich gemacht werde. Es habe daher der Gemeinde als Eigentümerin der Kanalanlage die Verpflichtung zur Beseitigung dieser Anlandung auferlegt werden müssen. Die Kostenauferlegung habe deshalb ausgesprochen. werden müssen, weil der Teil der Anzeige, der eine Verunreinigung des Gewässers durch Kloakenabwässer behauptet habe, sich als haltlos erwiesen hatte. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der neuerlich die in der Anzeige behaupteten Umstände vorgebracht wurden. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge, wobei er auf den vom Amtsarzt neuerlich vorgenommenen Lokalaugenschein verwies, wonach die dort getroffenen Feststellungen die der ersten Verhandlung bestätigten. Die Behörde habe sich daher nicht veranlasst gesehen, den erstinstanzlichen Bescheid abzuändern. Im übrigen wurde auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Entscheidung bedeute eine Verletzung des dem Beschwerdefahrer nach § 8 des Wasserrechtsgesetzes zustehenden Rechtes am Gemeingebrauchs des A-Baches. Der Sachverhalt sei nicht gehörig ermittelt, die Entscheidung unvollständig begründet worden. Bei der Verhandlung habe sich lediglich herausgestellt, dass eine Verunreinigung durch Jauche aus Ställen nicht eintrete, hingegen sei, die Behauptung bezüglich der Verunreinigung durch Kloakenabfälle eines Gasthauses nicht widerlegt worden. Mittlerweile sei durch ein Gutachten einer staatlichen Untersuchungsanstalt bestätigt worden, dass der A-Bach tatsächlich durch die Einleitung der Kloaken verseucht sei.Die Bezirkshauptmannschaft Wels hatte auf Grund der Anzeige des Beschwerdeführers wegen Verunreinigung des A-Baches und der dadurch bedingten Behinderung des Gemeingebrauches des Gewässers mit Bescheid vom 3. Dezember 1952 nach durchgeführter mündlicher Verhandlung ausgesprochen, dass die Gemeinde T gemäss den Paragraphen 8, 9, 81 und 89 des Wasserrechtsgesetzes (kurz: WRG) verpflichtet werde, bestimmte Freihaltungsmassnahmen hinsichtlich des Baches zu treffen. Im übrigen war das Vorbringen des Beschwerdeführers kostenpflichtig abgewiesen worden. In der Begründung hiess es, laut Feststellung des Lokalaugenscheines sei die Einmündungsstelle in den A-Bach infolge einer Kanalanlage durch Schotter und Sandanhäufung soweit verlandet, dass die Benützung dieses Baches zum Wäscheschwemmen von der Waschbank des Beschwerdeführers aus unmöglich gemacht werde. Es habe daher der Gemeinde als Eigentümerin der Kanalanlage die Verpflichtung zur Beseitigung dieser Anlandung auferlegt werden müssen. Die Kostenauferlegung habe deshalb ausgesprochen. werden müssen, weil der Teil der Anzeige, der eine Verunreinigung des Gewässers durch Kloakenabwässer behauptet habe, sich als haltlos erwiesen hatte. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der neuerlich die in der Anzeige behaupteten Umstände vorgebracht wurden. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge, wobei er auf den vom Amtsarzt neuerlich vorgenommenen Lokalaugenschein verwies, wonach die dort getroffenen Feststellungen die der ersten Verhandlung bestätigten. Die Behörde habe sich daher nicht veranlasst gesehen, den erstinstanzlichen Bescheid abzuändern. Im übrigen wurde auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Entscheidung bedeute eine Verletzung des dem Beschwerdefahrer nach Paragraph 8, des Wasserrechtsgesetzes zustehenden Rechtes am Gemeingebrauchs des A-Baches. Der Sachverhalt sei nicht gehörig ermittelt, die Entscheidung unvollständig begründet worden. Bei der Verhandlung habe sich lediglich herausgestellt, dass eine Verunreinigung durch Jauche aus Ställen nicht eintrete, hingegen sei, die Behauptung bezüglich der Verunreinigung durch Kloakenabfälle eines Gasthauses nicht widerlegt worden. Mittlerweile sei durch ein Gutachten einer staatlichen Untersuchungsanstalt bestätigt worden, dass der A-Bach tatsächlich durch die Einleitung der Kloaken verseucht sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die Bestimmung des § 8 des Wasserrechtsgesetzes über den Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern, wonach eine gewisse Benutzung der Gewässer ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt ist, gewährt eine Befugnis auf genossenschaftlicher Basis, der jedoch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Sphäre die Verfolgbarkeit durch den Einzelnen mangelt. Dies zeigt insbesondere die Bestimmung des § 12 WRG über die Abgrenzung der subjektiven Rechte im Sinne dieses Gesetzes. Nach der Vorschrift des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind als bestehende Rechte rechtmässig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches gemäß § 8 der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und des Grundeigentums anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich mit dieser FeststelIung der Rechtsansicht an, die der ehemalige k.k.Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Jänner 1916, Slg. Nr. 11212(A)/1916, zum Ausdruck gebracht hat, derzufolge die Erhaltung des Gemeingebrauches des Wassers keineswegs den Inhalt eines subjektiven Rechtes der einzelnen Einwohner einer Gemeinde oder auch der Gemeinde selbst bildet, vielmehr nur im öffentlichen Interesse liege dessen Wahrung im wasserrechtlichen Verfahren den Wasserrechtsbehörden allein obliegt. Da sich nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich auf eine Verletzung des ihm nach § 8 WRG zustehenden Rechtes am Gemeingebrauche des A-Baches beruft, musste davon ausgegangen werden, dass er nicht in einem subjektiven öffentlichen Rechte gemäss Art. 131 Z 1 B-VG verletzt sein, konnte. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäss § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1952 als unzulässig zurückzuweisen.Die Bestimmung des Paragraph 8, des Wasserrechtsgesetzes über den Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern, wonach eine gewisse Benutzung der Gewässer ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt ist, gewährt eine Befugnis auf genossenschaftlicher Basis, der jedoch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Sphäre die Verfolgbarkeit durch den Einzelnen mangelt. Dies zeigt insbesondere die Bestimmung des Paragraph 12, WRG über die Abgrenzung der subjektiven Rechte im Sinne dieses Gesetzes. Nach der Vorschrift des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind als bestehende Rechte rechtmässig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches gemäß Paragraph 8, der Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und des Grundeigentums anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich mit dieser FeststelIung der Rechtsansicht an, die der ehemalige k.k.Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Jänner 1916, Slg. Nr. 11212(A)/1916, zum Ausdruck gebracht hat, derzufolge die Erhaltung des Gemeingebrauches des Wassers keineswegs den Inhalt eines subjektiven Rechtes der einzelnen Einwohner einer Gemeinde oder auch der Gemeinde selbst bildet, vielmehr nur im öffentlichen Interesse liege dessen Wahrung im wasserrechtlichen Verfahren den Wasserrechtsbehörden allein obliegt. Da sich nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich auf eine Verletzung des ihm nach Paragraph 8, WRG zustehenden Rechtes am Gemeingebrauche des A-Baches beruft, musste davon ausgegangen werden, dass er nicht in einem subjektiven öffentlichen Rechte gemäss Artikel 131, Ziffer eins, B-VG verletzt sein, konnte. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäss Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1952 als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 1954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953003285.X02

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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