TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/21 94/11/0090

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

KAG Wr 1958 §35 Abs1 litd idF 1974/057;
KAG Wr 1958 §35 Abs1 litd;
KAG Wr 1958 §39 Abs1 idF 1984/050;
KAG Wr 1958 §39 Abs1 idF 1987/003;
KAG Wr 1987 §47 Abs1 litd idF 1988/022;
KAG Wr 1987 §47 Abs1 litd;
KAG Wr 1987 §52 Abs1 idF 1989/040;
KAG Wr 1987 §52 Abs1;
KAGNov Wr 1987;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Erich G in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Jänner 1994, Zl. MA 15-II-G 11/93 (in der mit Bescheid vom 3. Mai 1994, Zl. MA 15-II-G7/94, berichtigten Fassung), betreffend Vorschreibung von Pflegegebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Jänner 1994 wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zahlungsaufforderungen des Magistrates der Stadt Wien - Wiener Krankenanstalten vom 27. Oktober 1987 und vom 13. Jänner 1993 betreffend Pflegegebühren für seine verstorbene Mutter Leopoldine G für den Zeitraum vom 6. Oktober 1986 bis 29. März 1990 in der Höhe von S 1,360.954,10 abgewiesen. Diesem Bescheid und den Zahlungsaufforderungen liegt zugrunde, daß Leopoldine G, deren Erbe der Beschwerdeführer ist, im genannten Zeitraum im Krankenhaus der Stadt Wien - Baumgartner Höhe bis zu ihrem Tod gepflegt wurde. Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, bei der Leopoldine G krankenversichert war, lehnte die weitere Kostenübernahme mit Wirkung vom 1. Dezember 1986 gemäß § 66 Abs. 3 B-KUVG ab, da ein Asylierungsfall vorliege. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, es wäre am Beschwerdeführer gelegen, von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen einen Bescheid zu verlangen und diesen sodann im Falle der neuerlichen Ablehnung weiterer Kostentragung gerichtlich zu bekämpfen. Da die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gerichtlich festgestellt sei, sei der Beschwerdeführer als Erbe von Lepoldine G gemäß § 54 Abs. 1 Wr KAG 1987 zum Ersatz der Pflegegebühren verpflichtet.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Anspruch gegen den Versicherungsträger schließe den Rückgriff auf den Patienten und dessen Erben aus. Bei richtiger Gesetzesanwendung seien der Patient und dessen Erbe zum Kostenersatz nur insoweit verpflichtet, als der Sozialversicherungsträger aufgrund von Gesetzen oder Verträgen, nicht aber eigenmächtig und willkürlich den Kostenersatz verweigern dürfe. Die Ablehnung der Kostenersatzpflicht ab 1. Dezember 1986 durch die Versicherung der österreichischen Eisenbahnen mit Schreiben vom 21. Jänner 1987 sei jedoch zu Unrecht erfolgt. Schon der Sozialversicherungsträger selbst gehe in diesem Schreiben davon aus, daß die Anstaltspflege "vornehmlich" durch pflegerische Maßnahmen bedingt sei. Daraus ergebe sich, daß nicht ausschließlich pflegerische Maßnahmen die Ursache des Krankenhausaufenthaltes gewesen seien. Aber selbst wenn im Jänner 1987 die Voraussetzungen für eine Leistungsverweigerung gemäß § 66 Abs. 3 B-KUVG vorgelegen wären, könne es nicht sein, daß dadurch der Versicherungsanspruch auf Krankenbehandlung auf immer, also bis zum Tod des Versicherten, wegfiele, da der Gesundheitszustand eines Menschen erfahrungsgemäß sehr selten über Jahre hinweg derselbe bleibe.

Als Verfahrensfehler rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und Begründungsmängel im Hinblick auf die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung seiner Mutter und dies insbesondere im Zusammenhang mit der jeweiligen Veränderung ihres Gesundheitszustandes im Laufe der Jahre. Die Einwendungen des Beschwerdeführers zur Unrichtigkeit der Höhe der geltend gemachten Forderung seien nicht berücksichtigt worden.

Als maßgebliche Rechtsquellen sind folgende Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes (Wr KAG 1958 und Wr KAG 1987) heranzuziehen:

1) § 35 Abs. 1 lit. d Wr KAG 1958 idF LGBl. 57/1974:

"Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat gegenüber dem gemäß § 145 ASVG (§ 20 Abs. 2 dieses Gesetzes) eingewiesenen Pflegling und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach lit. a und b nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege. Nach Ablauf dieser Pflegedauer hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren zu tragen."

§ 47 Abs. 1 lit. d Wr KAG 1987, LGBl. 23/1987, der eine Wiederverlautbarung des § 35 Abs. 1 lit. d Wr KAG 1958 darstellt, lautet:

"Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat gegenüber dem gemäß § 145 ASVG (§ 31 Abs. 2 dieses Gesetzes) eingewiesenen Patienten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach lit. a und b nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege. Nach Ablauf dieser Pflegedauer hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren zu tragen."

§ 47 Abs. 1 lit. d erster Satz Wr KAG 1987 idF

LGBl. 22/1988, in Kraft seit 1. Juli 1988, lautet:

"Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat gegenüber dem gemäß § 145 ASVG (§ 31 Abs. 2 dieses Gesetzes) eingewiesenen Patienten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach lit. a, b und c nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege."

2) § 39 Abs. 1 Wr KAG 1958 idF LGBl. 50/1984 lautet:

"Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflegegebühren und Sondergebühren ist der Patient verpflichtet, soweit nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund des ASVG oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat. Das gleiche gilt für die Verpflichtung zur Bezahlung der Pflegegebühren für Begleitpersonen."

§ 39 Abs. 1 Wr KAG 1958 idF LGBl. 3/1987, in Kraft ab 28. Jänner 1987, lautet:

"Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege- und Sondergebühren ist der Patient verpflichtet. Soweit eine andere physische oder juristische Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat, haftet diese im Rahmen ihrer Ersatzverpflichtung mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Ist der Patient sozialversichert, ist er zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren nur soweit verpflichtet, als der Sozialversicherungsträger auf Grund des ASVG, anderer Gesetze bzw. von Verträgen dem Rechtsträger der Krankenanstalt keinen Ersatz leistet."

Diese Bestimmung wurde als § 52 Abs. 1 Wr KAG 1987 im LGBl. 23/1987 wiederverlautbart.

§ 52 Abs. 1 Wr KAG 1987 idF LGBl. 40/1989, in Kraft seit 28. Oktober 1989 lautet:

"(1) Zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren sowie der Kostenbeiträge ist der Patient, im Falle der Einweisung gemäß § 36 Abs. 4, letzter Satz, der Rechtsträger der Behörde verpflichtet. Soweit eine andere physische oder juristische Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat, haftet diese im Rahmen ihrer Ersatzverpflichtung mit dem Patienten zur ungeteilten Hand. Ist der Patient sozialversichert, ist er zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren nur soweit verpflichtet, als der Sozialversicherungsträger auf Grund des ASVG, anderer Gesetze bzw. von Verträgen dem Rechtsträger der Krankenanstalt keinen Ersatz leistet."

3) § 36 Abs. 4 Wr KAG 1987 idF LGBl. 40/1989:

"Unabweisbar sind Personen, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, als unabweisbar anzusehen."

Bezüglich der Rechtslage bis zur Novellierung des Wr KAG 1958 durch die Novelle LGBl. 3/1987 am 27. Jänner 1987 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu § 35 Abs. 1 lit. d und zu § 39 Abs. 1 klargestellt, daß es für die Zahlungspflicht des Patienten bzw. dessen Erben allein darauf ankommt, ob der Sozialversicherungsträger Ersatz leistet, nicht jedoch, ob er verpflichtet ist, Ersatz zu leisten. Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel sein, daß dem im Akt erliegenden Schreiben der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen vom 21. Jänner 1987 betreffend die Ablehnung der Kostenübernahme für den stationären Aufenthalt ab 1. Dezember 1986 die Bedeutung zukommt, daß die Versicherungsanstalt weitere Anstaltspflege nicht mehr gewährt. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Asylierung zu Recht bejaht worden sind und die Verweigerung der weiteren Anstaltspflege durch den Sozialversicherungsträger und - als Konsequenz dessen - die Ablehnung der Kostenübernahme zu Recht erfolgt ist, ist in einem Leistungsstreitverfahren mit dem Träger der Sozialversicherung auszutragen, nicht jedoch im Verfahren zur Vorschreibung der Pflegegebühren (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1971, Zl. 1461/71, und vom 28. Februar 1985, VwSlg. 11686/A, sowie das bei vergleichbarer Rechtslage zum NÖ KAG 1974 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, 95/11/0298, das zum OÖ KAG 1976 ergangene Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0215, das zum Steiermärkischen Krankenanstalten-Landesgesetz ergangene Erkenntnis vom 15. Februar 1991, VwSlg. 13378/A, u.a.).

An dieser Zahlungspflicht des Patienten im Verhältnis zur Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers bewirkte die Novelle LGBl. Nr. 3/1987 keine Änderung. (Die Änderung betrifft allein das Rechtsverhältnis zwischen Patient, Rechtsträger der Anstalt und anderen Personen, die kraft Gesetzes für den Patienten ersatzpflichtig sind, insbesondere nach schadenersatz- und unterhaltsrechtlichen Bestimmungen.) Es ist als eine Klarstellung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu verstehen, wenn im letzten Satz des § 39 Abs. 1 Wr KAG 1958 idF LGBl. 3/1987 bzw. § 52 Abs. 1 Wr KAG 1987 nunmehr die Formulierung "Ersatz leistet" anstatt "Ersatz zu leisten hat" verwendet wird.

Auch bezüglich des Einwandes, daß bei Leopoldine G zu einem nach dem Jänner 1987 gelegenen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Asylierung wieder weggefallen seien, ist auf das oben Gesagte zu verweisen. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

Nicht begründet ist weiters der Einwand, es liege ein Fall der Einweisung gemäß § 36 Abs. 4 Wr KAG 1987 vor, weshalb gemäß § 52 Abs. 1 Wr KAG 1987 idF LGBl. 40/1989 der Rechtsträger der Behörde, welche die Einweisung veranlaßt habe, zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren verpflichtet sei. Dem Verwaltungsakt ist diesbezüglich nichts zu entnehmen; der Beschwerdeführer selbst erstattet hiezu kein konkretes Vorbringen.

Die Beschwerde ist jedoch aus folgenden Erwägungen begründet: Bereits die Zahlungsaufforderung vom 13. Jänner 1993 genügte den Anforderungen des § 54 Abs. 2 Wr KAG 1987 nicht, weil die vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Sachwalter der Leopoldine G geleisteten Teilzahlungen darin nicht aufschienen. Die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Auffassung, vom Beschwerdeführer geleistete Zahlungen schienen in der Zahlungsaufforderung in der Spalte "80 % Pension" unter der Gesamtsumme auf, eine nähere Spezifizierung sei deshalb nicht als nötig erschienen, weil dem Beschwerdeführer aufgrund des Schriftverkehrs "klar sein mußte", daß es sich bei den getätigten Einzahlungen nicht um Leistungen gehandelt habe, die er aus seinem eigenen Einkommen beglichen habe, sondern um Pensionsanteile, die statt an die Anstalt noch an den Beschwerdeführer überwiesen worden seien, vermag nicht die fehlende hinreichende Begründung des angefochtenen Bescheides zu ersetzen.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - in der berichtigten Fassung - dem Beschwerdeführer vorwarf, er habe "nicht näher ausgeführt, worin diese rechnerischen Unklarheiten bestanden haben sollen", so ist ihr zu entgegnen, daß der vom Beschwerdeführer verwendete Ausdruck "rechnerische Unklarheiten" vor dem Hintergrund des konkreten Verwaltungsgeschehens dahin zu verstehen ist, daß die Nachvollziehbarkeit der Zahlungsaufforderung mangels Aufschlüsselung der einzelnen Teilzahlungen nicht gegeben ist, sodaß der Beschwerdeführer insbesondere nicht überprüfen kann, ob die von ihm geleisteten Teilzahlungen vollständig berücksichtigt wurden. Bei diesem Sachverhalt genügt die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht, wenn sie feststellt, die amtswegige Überprüfung habe die Richtigkeit der seinerzeitigen Gebührenvorschreibung ergeben. Die belangte Behörde hätte vielmehr anhand einer detaillierten Aufschlüsselung darstellen müssen, daß die vom Beschwerdeführer geleisteten Teilzahlungen berücksichtigt wurden, oder begründen müssen, aus welchem Grund die Teilzahlungen nicht auf den gegenständlichen Pflegegebührenzeitraum anzurechnen waren. Da die belangte Behörde dies nicht getan hat, kann dem Beschwerdeführer nicht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Insoweit die belangte Behörde (in der Gegenschrift) auf stattgefundene Besprechungen hinweist, in denen sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe, ist darauf hinzuweisen, daß weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Akteninhalt (und auch nicht aus der Gegenschrift) der konkrete Inhalt dieser "Besprechungen" ersichtlich ist.

Der angefochtene Bescheid war somit aus den genannten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994110090.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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