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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1Beachte
Rechtssatz
§ 250 Abs. 1 BAO verlangt nicht die Angabe jener gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die gestellten Anträge zu stützen vermögen. (Hier: Dass sich die im Beschwerdeschriftsatz an das VwG gerichteten Anträge auf Bestimmungen des VwGVG (anstatt auf jene der BAO) stützen, ist insoweit unschädlich.)Paragraph 250, Absatz eins, BAO verlangt nicht die Angabe jener gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die gestellten Anträge zu stützen vermögen. (Hier: Dass sich die im Beschwerdeschriftsatz an das VwG gerichteten Anträge auf Bestimmungen des VwGVG (anstatt auf jene der BAO) stützen, ist insoweit unschädlich.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160062.L02Im RIS seit
07.10.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021