RS Vwgh 2021/8/31 Ra 2019/16/0062

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Veröffentlicht am 31.08.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1
BAO §85 Abs2
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/16/0063

Rechtssatz

§ 250 Abs. 1 BAO verlangt nicht die Angabe jener gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die gestellten Anträge zu stützen vermögen. (Hier: Dass sich die im Beschwerdeschriftsatz an das VwG gerichteten Anträge auf Bestimmungen des VwGVG (anstatt auf jene der BAO) stützen, ist insoweit unschädlich.)Paragraph 250, Absatz eins, BAO verlangt nicht die Angabe jener gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die gestellten Anträge zu stützen vermögen. (Hier: Dass sich die im Beschwerdeschriftsatz an das VwG gerichteten Anträge auf Bestimmungen des VwGVG (anstatt auf jene der BAO) stützen, ist insoweit unschädlich.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160062.L02

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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