RS Lvwg 2021/8/7 LVwG-S-918/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

07.08.2021

Norm

StVO 1960 §19 Abs7

Rechtssatz

Die Anwendung der Vorrangbestimmungen setzt die Wahrnehmbarkeit des anderen bevorrangten Fahrzeuges voraus. Der Wartepflichtige begeht bei schlechten Sichtverhältnissen keine Vorrangverletzung, wenn er sich äußerst vorsichtig zur Kreuzung und auf dieser vortastet, bis er die notwendige Sicht gewinnt. „Vortasten“ bedeutet in der Regel ein schrittweises oder zentimeterweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die Sicht möglich ist. Gegenüber einem auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht wahrnehmbaren bevorrangten Fahrzeug kann keine Verletzung der Wartepflicht begangen werden.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Vorrangverletzung; Wartepflicht; Verkehrsunfall;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.918.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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