TE Vfgh Beschluss 1995/3/6 B2460/94, B2461/94

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
AVG §68 Abs2

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung der Zivildienstpflicht durch die belangte Behörde sowie der dadurch bewirkten materiellen Derogation des vorangegangenen Bescheides; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zu Handen seiner Rechtsvertreter, die mit S 19.800,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1.a) Der Einschreiter bekämpft in seiner Beschwerde zwei Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 7. Oktober 1994 mit denen festgestellt wurde,

-

daß eine Zivildiensterklärung vom 6. April 1994 unvollständig ist und Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen kann (im folgenden als "Bescheid I" bezeichnet), und

-

daß eine Zivildiensterklärung vom 11. April 1994 wegen Fristversäumnis Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen kann (im folgenden als "Bescheid II" bezeichnet).

              b)              Der Bundesminister für Inneres hat mit Bescheid vom 9. Dezember 1994, Zl. 191.442/03-IV/10/94, den von ihm erlassenen, oben näher bezeichneten Bescheid II gemäß §68 Abs2 AVG von Amts wegen aufgehoben und gleichzeitig festgestellt, daß die Zivildiensterklärung vom 11. April 1994 den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Einschreiter mit diesem Tag zivildienstpflichtig ist.

              2.              Daraufhin teilte der Beschwerdeführer dem Verfassungsgerichtshof mit, daß er sich dadurch hinsichtlich des von ihm angefochtenen Bescheides II als klaglos gestellt im Sinne des §86 VerfGG erachte. Der ebenfalls angefochtene Bescheid I (der sich auf die Zivildiensterklärung vom 6. April 1994 bezog), sei aber bisher nicht von Amts wegen aufgehoben worden. Die diesem Bescheid zugrundeliegende Rechtsansicht der belangten Behörde sei jedoch aufgrund eines (näher bezeichneten) Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes unzutreffend, "sodaß auch dieser Bescheid aufzuheben wäre, zumal sonst zwei rechtskräftige Bescheide vorlägen, von denen einer meine Zivildienstpflicht feststellte, der andere jedoch die Zivildienstpflicht verneinte".

              3.              Mit dieser Rechtsansicht irrt der Beschwerdeführer:

Durch die Feststellung im Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Dezember 1994, daß die Zivildiensterklärung vom 11. April 1994 den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Einschreiter mit diesem Tag zivildienstpflichtig ist, wurde dem (die Zivildiensterklärung vom 6. April 1994 betreffenden) Bescheid I materiell derogiert. Bescheid I entfaltet - ohne daß es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedurfte - keine Rechtswirkungen mehr.

4.a) Somit ist die beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde (auch soweit sie Bescheid I betrifft) gemäß §86 VerfGG gegenstandslos geworden; das Verfahren ist einzustellen.

b) Gemäß §88 VerfGG sind Kosten in der Höhe von S 19.800,-- zuzusprechen (S 18.000,-- für die Beschwerde und S 1.800,-- für den weiteren Schriftsatz). In diesem Betrag sind S 3.300,-- an Umsatzsteuer enthalten.

5. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, Derogation materielle (Bescheid), VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2460.1994

Dokumentnummer

JFT_10049694_94B02460_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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