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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung der Zivildienstpflicht durch die belangte Behörde sowie der dadurch bewirkten materiellen Derogation des vorangegangenen Bescheides; KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zu Handen seiner Rechtsvertreter, die mit S 19.800,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
1.a) Der Einschreiter bekämpft in seiner Beschwerde zwei Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 7. Oktober 1994 mit denen festgestellt wurde,
Durch die Feststellung im Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Dezember 1994, daß die Zivildiensterklärung vom 11. April 1994 den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Einschreiter mit diesem Tag zivildienstpflichtig ist, wurde dem (die Zivildiensterklärung vom 6. April 1994 betreffenden) Bescheid I materiell derogiert. Bescheid I entfaltet - ohne daß es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedurfte - keine Rechtswirkungen mehr. Durch die Feststellung im Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Dezember 1994, daß die Zivildiensterklärung vom 11. April 1994 den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Einschreiter mit diesem Tag zivildienstpflichtig ist, wurde dem (die Zivildiensterklärung vom 6. April 1994 betreffenden) Bescheid römisch eins materiell derogiert. Bescheid römisch eins entfaltet - ohne daß es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedurfte - keine Rechtswirkungen mehr.
4.a) Somit ist die beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde (auch soweit sie Bescheid I betrifft) gemäß §86 VerfGG gegenstandslos geworden; das Verfahren ist einzustellen. 4.a) Somit ist die beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde (auch soweit sie Bescheid römisch eins betrifft) gemäß §86 VerfGG gegenstandslos geworden; das Verfahren ist einzustellen.
b) Gemäß §88 VerfGG sind Kosten in der Höhe von S 19.800,-- zuzusprechen (S 18.000,-- für die Beschwerde und S 1.800,-- für den weiteren Schriftsatz). In diesem Betrag sind S 3.300,-- an Umsatzsteuer enthalten.
5. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, Derogation materielle (Bescheid), VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2460.1994Dokumentnummer
JFT_10049694_94B02460_00