TE Bvwg Beschluss 2021/7/7 W181 2239842-1

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Veröffentlicht am 07.07.2021
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Entscheidungsdatum

07.07.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §33

Spruch


W181 2239842-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 24.11.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , beschlossen:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Gebühren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schriftsatz vom 15.10.2020, XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 04.11.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.

I.2. In der Folge fand am 04.11.2020 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

I.3. Am 24.11.2020 brachte die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend eine Verhandlung vom 04.11.2020, XXXX , ein und gab an, dass die zeitgerechte Übermittlung der Honorarnote nicht möglich gewesen sei, da sie ihre Telefonnummer geändert hätte und auf den neuen Pin für ihre Handysignatur gewartet habe. Nach Zusendung des neuen Codes sei die Gebührennote via elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden.

I.4. Mit E-Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2021 und 25.01.2021 wurde die Antragstellerin aufgefordert ausführlich darzulegen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, eine zeitgerechte Einbringung der Gebührennote zu veranlassen und Dokumente zu übermitteln, die darlegen, dass ihr der Pin für die Handysignatur, erst nach Ende der 14-tägigen Einbringungsfrist übermittelt worden sei.

I.5. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

I.6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 02.06.2021, XXXX , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich ihr dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2020 übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 18.11.2020 geendet habe. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorbringens vom 24.11.2020 davon ausgehe, dass die Antragstellerin einen Antrag auf Wiedereisetzung in den vorigen Stand stellen wollte. Trotz der Berücksichtigung des Vorbringens, sei eine Wiedereinsetzung nicht zulässig.

I.7. Das Schriftstück wurde gemäß § 17 ZustG ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. In der Folge langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2020 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr gelegten Gebührennote vom 24.11.2020 begehrt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem Gebührenantrag vom 04.11.2020, den E-Mails der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2021 und 25.01.2021, dem Schriftstück des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2021, XXXX , der Hinterlegungsanzeige, sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

I.

Hinsichtlich des, mit der Honorarnote vom 24.11.2020 übermittelten, Vorbringens, dass eine zeitgerechte Übermittlung der Honorarnote nicht möglich gewesen sei, da die Antragstellerin ihre Telefonnummer geändert und auf den neuen Pin für ihre Handysignatur warten habe müssten, ist folgendes festzuhalten:

§ 33 VwGVG normiert:

„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) – (4a) […]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7).

§ 71 Abs. 2 AVG – genauso wie § 33 VwGVG – spricht zwar explizit von einem „Antrag auf Wiedereinsetzung“, weshalb die Wiedereinsetzungswerberin ihr Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH 25. 1. 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz. 110 zu § 71).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Vorbringens vom 24.11.2020 – unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – davon aus, dass die Dolmetscherin mit diesem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte. Trotz der Berücksichtigung des Vorbringens im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsgrund ist dieser aus folgenden Gründen abzuweisen:

Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss die Antragstellerin an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, dass diese nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann, wobei es darauf ankommt, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (vgl. VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Rz. 37ff zu § 71). Darüber hinaus setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Antragstellerin an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Antragstellerin darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben.

Hinsichtlich des Verschuldens eines/einer Antragstellers/Antragstellerin, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es auf die persönlichen Fähigkeiten des/der Antragstellers/Antragstellerin ankommt und ihre/ seine Rechtskundigkeit und ihre/seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht fällt. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (vgl Rz 44, 49; VwGH 20. 10. 1998, 98/21/0149; 11. 6. 2003, 2003/10/0114; 26. 6. 2008, 2008/05/0122, vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 72, RZ 40 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Im gegenständlichen Fall brachte die Antragstellerin vor, dass sie ihre Telefonnummer geändert habe und in der Folge auf den neuen Pin für ihre Handysignatur warten musste. Erst nach Zusendung des neuen Handycodes hätte sie die Gebührennote via elektronischem Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht einbringen können.

Der Wechsel der Telefonnummer und die damit verbundene Wartefrist für die Zusendung eines neuen Handysignaturcodes ist nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu qualifizieren, da der Eintritt dieses Ereignisses vorhersehbar war. Darüber hinaus ist noch anzuführen, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im gegenständlichen Fall auch auf Grund der Tatsache, dass die Antragstellerin seit Februar 2019 und somit seit mehr als einem Jahr als Dolmetscherin für das Bundesverwaltungsgericht tätig ist, nicht stattzugeben ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin die verpflichtete Teilnahme von Dolmetschern und Sachverständigen am elektronischen Rechtsverkehr, welche seit Juli 2019 besteht, bekannt ist, sowie dass die Übermittlung der Honorarnote im Zuge des Web-ERVs, mittels Handysignatur oder Bürgerkarte zu erfolgen hat. Im gegenständlichen Fall trifft die Antragstellerin, als Gerichtsdolmetscherin, welche Erfahrungen mit dem Umgang von Behörden und Gerichten hat, ein Verschulden. Die Antragstellerin hat die, im Verkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht und für die Einhaltung der 14-tägigen Frist zur Geltendmachung ihres Gebührenanspruches in dem Verfahren, XXXX , erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen und somit mit der verspäteten Einbringung des Gebührenantrages sorglos gehandelt.

Aus diesem Grund rechtfertigt das Vorbringen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG.

II.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat die Dolmetscherin den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2020 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des 18.11.2020. Der am 24.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht.

Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG eingebracht wurde, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Zumal es sich gegenständlich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entschieden werden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146; ebenso Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 19 zu § 24 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetschgebühren Frist Geltendmachung Verschulden Verspätung vorhersehbare Umstände Wiedereinsetzung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2239842.1.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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