TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/21 96/11/0349

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des T in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 21. Oktober 1996, Zl. Ib-277-119/96, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 14 Monaten (gerechnet ab dem 26. August 1996, dem Tag der Abgabe des Führerscheins) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt die (auf der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 26. August 1996 beruhende) Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 30. Juli 1996 ein Kraftfahrzeug (Traktor mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 4.000 kg) ohne die dafür erforderliche Lenkerberechtigung gelenkt und dadurch eine Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 begangen, nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall durch Unterlassen einer Unfallmeldung bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gegen § 4 Abs. 5 StVO 1960 verstoßen und schließlich durch Verweigerung der Untersuchung der Atemluft eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Bei der Wertung der bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 berücksichtigte die belangte Behörde außerdem zwei in den Jahren 1993 und 1994 begangene Alkoholdelikte des Beschwerdeführers, die zu einer Entziehung seiner Lenkerberechtigung aus Anlaß des zweiten Deliktes für die Dauer von 4 Monaten geführt hatten, sowie drei weitere Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des KFG 1967.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit Recht nicht das Vorliegen einer bestimmten, seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e StVO 1960. Er hält deren Wertung nach dem Abs. 3 dieses Paragraphen und die darauf beruhende Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von jedenfalls 14 Monaten sowie die Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 (statt nach § 74 Abs. 1 wie im erstinstanzlichen Bescheid) für rechtswidrig. Eine Entziehung der Lenkerberechtigung wäre allenfalls für eine etwas längere Zeit als bei der vorangegangenen Entziehung zulässig gewesen.

Die Beschwerde vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer mißt dem von der belangten Behörde mit Recht hervorgehobenen Umstand, daß es sich bei der Tat vom 30. Juli 1996 bereits um das dritte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers innerhalb von rund dreieinhalb Jahren handelte, offensichtlich nicht die ihm zukommende Bedeutung bei. Entgegen seiner Ansicht berechtigte dieser Umstand die belangte Behörde sehr wohl, ihn als "Rückfalltäter mit einer tiefgreifenden Neigung zu Alkoholdelikten" zu bezeichnen. Er hat sich trotz zweimaliger Bestrafung und einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung nicht davon abhalten lassen, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen. Daran vermag das ins Treffen geführte ca. zweijährige Wohlverhalten seit dem letzten Alkoholdelikt nichts zu ändern. Allein schon im Hinblick auf die hohe Verwerflichkeit dieses strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, daß er durch die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 14 Monaten und durch die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 in seinen Rechten verletzt worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei vergleichbaren Sachverhalten schon wiederholt Entziehungsmaßnahmen nach dieser Bestimmung und mit bedeutend längeren "Entziehungszeiten" für rechtens erachtet.

An dieser rechtlichen Beurteilung vermögen weder die (in der Beschwerde im übrigen nicht genannten) "näheren Umstände im Zusammenhang mit den Straferkenntnissen" betreffend die vorangegangenen zwei Alkoholdelikte noch das ins Treffen geführte "ansonsten äußerst rücksichtsvolle und unfallfreie Fahrverhalten" des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Daher liegt im Unterbleiben der Berücksichtigung dieser Umstände entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Verfahrensmangel.

Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von Parteiengehör rügt, unterläßt er es darzutun, welcher Sachverhalt sich andernfalls ergeben hätte und inwiefern dieser Sachverhalt zu einer anders lautenden Entscheidung hätte führen können. Sollte es sich dabei um die vorhin genannten Umstände handeln, stellt die Nichtgewährung von Parteiengehör aus den genannten Gründen jedenfalls keinen relevanten Verfahrenmangel dar. Weiters hatte die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seine Verkehrszuverlässigkeit nicht nach dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck, sondern aufgrund seines strafbaren Verhaltens und dessen Wertung nach den Grundsätzen des § 66 Abs. 3 KFG 1967 zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1989, Zl. 88/11/0155).

Schließlich erübrigte sich beim herangezogenen Entziehungsgrund entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Einholung eines verkehrspsychologischen und eines ärztlichen Gutachtens. Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkerberechtigung nicht wegen des Mangels der geistigen oder körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sondern wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen. Dabei handelt es sich um eine Charaktereigenschaft, für deren Beurteilung es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derartiger Gutachten nicht bedarf (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 91/11/0156, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110349.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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