TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/10 W116 2238245-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.08.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §53
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W116 2238245-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2020, Zl. 740164606-201112815, betreffend Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Gebührennote 21 wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.12.2020 von 9:30 bis 11:40 Uhr einer Vernehmung in deren Regionaldirektion Oberösterreich, Derfflingerstraße 1, 4020 Linz, als Dolmetscherin beigezogen.

2.       Mit einer am 15.12.2020 gelegten Gebührennote machte die Beschwerdeführerin u.a. als „Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1) […] 2 begonnene Stunden à EUR 22,70 [=] EUR 45,40“ geltend.

3.       Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin für ihre Dolmetscherleistung in der genannten Vernehmung zustehende Gebühr mit insgesamt EUR 129,40, wobei die Entschädigung für Zeitversäumnis mit dem Satz für eine begonnene Stunde und daher mit EUR 22,70 festgesetzt wurde.

Dabei verwies die belangte Behörde auf den Routenplaner „wego.here.com“ und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Fahrzeit für die einfache Wegstrecke mit dem PKW von der angegebenen Wohnadresse der Beschwerdeführerin zum Ort der Vernehmung 22 Minuten betragen würde, wodurch sich eine Gesamtreisezeit von 44 Minuten ergeben würde. Laut einer Entscheidung des BVwG seien die Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung (sowie für die Wartezeiten) im Rahmen der Amtshandlung benötigt, bei der Berechnung zusammenzufassen (vgl. BVwG vom 30.04.2020, W208 2225465-1/3E). Erst in einem zweiten Schritt sei dann zu prüfen, wie viele Stunden Zeitversäumnis sich insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle Stunde honoriert werde (vgl. BVwG vom 25.04.2018, W108 2126288-1). Die Entschädigung für Zeitversäumnis sei daher auf den für eine begonnene Stunde gebührenden Betrag zu reduzieren gewesen.

4.       Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie auch beim Eingang der Bescheide zu den Gebührennoten (GN) 19 und 20 feststellen habe müssen, dass erneut nur eine Stunde Mühewaltung für die Anfahrt verrechnet worden sei. Sie würde daher auch diese Gebührennoten beeinspruchen. Weiters habe sie soeben die GN 21 elektronisch eingereicht und daher noch keinen Bescheid erhalten. Sie würde aber davon ausgehen, dass auch bei dieser GN die zweite Stunde der Mühewaltung nicht verrechnet werden wird, sodass sie auch gleich die GN 21 beeinspruchen möchte, sofern dies schon möglich sei. Schließlich verwies sie, ohne nähere Angaben zum konkreten Verfahren zu machen, auf ihre Begründung zur Gebührennote 12.

5.       Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.12.2020 zur Entscheidung vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist am 10.12.2020 von ihrer Wohnung in XXXX , zu einer Vernehmung im Amtsgebäude der belangten Behörde, Derfflingerstraße 1, 4020 Linz, mit ihrem privaten PKW an- und danach wieder zurückgereist. Die Einvernahme begann um 09:30 Uhr und dauerte bis 11:40 Uhr. Die reine Fahrtzeit für den Hin- und Rückweg beträgt nach dem Routenplaner „wego.here.com“ jeweils 22 Minuten. Als Wegzeit vom Parkplatz zum genannten Amtsgebäude und retour werden 15 Minuten angenommen. Dabei entfallen beim Rückweg jedoch die Parkplatzsuche, das Warten vor dem Gebäudeeingang und eine Wartezeit vor Beginn der Einvernahme.

Die Gesamtwegzeit (hin und retour) beträgt daher maximal 59 Minuten, diese liegt somit unter einer Stunde.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der von der Beschwerdeführerin gelegten Gebührennote, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein.

Die Feststellungen hinsichtlich der Beginn- und Endzeit der Vernehmung ergeben sich aus der von der belangten Behörde ausgestellten Dolmetscherbestätigung. Die Feststellungen zu den Wegzeiten stützen sich auf die Abfragen aus dem Routenplaner „wego.here.com“.

Die belangte Behörde hat auf der Grundlage der Ergebnisse eines Routenplaners festgestellt, dass die Zeit für die Zurücklegung der einfachen Wegstrecke der Beschwerdeführerin mit dem PKW 22 Minuten betragen würde, wodurch sich letztlich eine Gesamtreisezeit von 44 Minuten ergibt. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin dazu jedoch keine näheren Angaben gemacht, sondern bloß auf die Beschwerdeausführungen in einem anderen Verfahren, nämlich zur Gebührennote 12 verwiesen. Wie sich aus der Beschwerdebegründung – in im Wesentlichen gleichgelagerten Verfahren – ergibt, hat die Beschwerdeführerin bereits wiederholt behauptet, dass die Anreisezeit von ihrer Wohnung zum in Rede stehenden Amtsgebäude bei einer Fahrtzeit zwischen 25 und 35 Minuten mit Parkplatzsuche, Fußweg und Wartezeit im Durchschnitt bzw. jedenfalls 50 Minuten betragen würde, sodass sich daraus eine Gesamtwegzeit von mehr als einer Stunde ergeben würde.

Dem kann im konkreten Fall jedoch nicht gefolgt werden. Auch wenn die Angaben der gerichtlich beeideten Dolmetscher über den Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine näheren Angaben zum gegenständlichen Tag der Vernehmung, insbesondere zu den benötigten Wegzeiten bzw. zur Abfahrtszeit gemacht. Jedenfalls ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Fahrtzeit zu der hier in Rede stehenden Vernehmung länger als die vom Routenplaner berechnete Dauer von 22 Minuten gewesen sein sollte, zumal bei einem Vernehmungsbeginn um 09:30 Uhr bzw. einem Ende der Einvernahme um 11:40 Uhr auch nicht mehr mit Verkehrsspitzen, wie sie üblicherweise in der Früh oder am Nachmittag auftreten, gerechnet werden muss. Außerdem fallen beim Rückweg sowohl die Parkplatzsuche, wie auch allfällige Wartezeiten (auch in Zusammenhang mit Covid-19) weg. Die Beschwerdeführerin hat somit letztlich nicht aufgezeigt, weshalb hinsichtlich der Fahrzeit im vorliegenden Fall nicht der von der belangten Behörde herangezogene Richtwert eines Routenplaners zur Anwendung gelangen sollte.

Zwar müssen neben der reinen Fahrzeit auch jene Zeiten, die der Dolmetscher aufwenden musste, um zuverlässig pünktlich zur Vernehmung anwesend zu sein, sowie Zeiten für die Parkplatzsuche, für den Fußweg und Wartezeiten (etwa bei der Sicherheitskontrolle am Eingang) berücksichtigt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass zum Vorliegen und zur Dauer derartiger Zeiten vom Dolmetscher konkrete einzelfallbezogene Angaben gemacht werden, die der Entscheidung der Behörde oder des Gerichtes zu Grunde gelegt werden können. Die Beschwerdeführerin machte jedoch auch in dieser Hinsicht in Bezug auf den hier vorliegenden Fall keinerlei konkrete substantiierte Angaben. Die Dauer der Parkplatzsuche sowie die Wartezeit bei der Sicherheitskontrolle am Eingang gab die Beschwerdeführerin weder allgemein noch bezogen auf den Tag der Vernehmung auch nur ansatzweise substantiiert an, sodass diesbezüglich keine Zeiten berücksichtigt werden können. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Parkplatzsuche sowie die Wartezeit am konkreten Tag der Vernehmung ungewöhnlich lang gewesen wären. Die genaue Wegzeit vom Auto/Parkplatz zum Amtsgebäude und zurück am Tag der hier verfahrensgegenständlichen Vernehmung wurde von der Beschwerdeführerin zwar ebenfalls nicht angegeben, sie hat jedoch in einem gleichgelagerten Verfahren von fünf bis zehn Minuten gesprochen. Ausgehend davon nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Wegzeit vom Auto/Parkplatz zum Amtsgebäude mit je 7,5 Minuten an, was dem Mittelwert der von der Beschwerdeführerin hierzu angegebenen Zeiten (fünf bis zehn Minuten) entspricht.

Es ergibt sich somit eine zu berücksichtigende Gesamtwegzeit (hin und retour), ein relevanter Zeitaufwand, von maximal 59 Minuten.

Die belangte Behörde hat im Ergebnis somit richtig festgestellt, dass die Gesamtzeit des Hin- und Rückweges im vorliegenden Fall unter einer Stunde liegt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin letztlich nicht entgegen. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens daher fest.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2.    Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3.    Zu Spruchteil A):

3.3.1. Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der - 5 - Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

§ 33 Abs. 2 GebAG bestimmt: Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fällen zu gleichen Teilen aufzuteilen.

3.3.2.  Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Wie sich aus den Feststellungen/der Beweiswürdigung ergibt, beträgt die Gesamtreisezeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall maximal 59 Minuten. Da somit für die Anreise und Rückreise von einem Zeitaufwand von zusammengerechnet weniger als einer Stunde auszugehen ist, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von einer Stunde (und nicht wie beantragt von zwei Stunden) zugesprochen. Denn entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sind jene Zeiten, die sie als Dolmetscherin in derselben Sache für den Weg zum und von der Behörde sowie für die Wartezeiten benötigt, bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. etwa OGH 13.05.2008, 14Os47/08f; 14 Os 47/08f; sowie Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz E 72 zu § 32, und die dort enthaltenen Judikaturverweise).

3.3.3.  Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4.    Insoweit in der Beschwerde auch die Gebührennote 21 angefochten wurde, hinsichtlich der es zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung gegeben hat, ist auf § 28 Abs. 1 VwGVG zu verweisen, in dessen Kommentierung unter anderem festgehalten wird, dass die Zurückweisung einer Beschwerde z.B. dann erfolgt, wenn kein Bescheid vorliegt (vgl. Eder / Martschin / Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 § 28 K 3). Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest – und wurde dies auch seitens der Beschwerdeführerin explizit so angegeben, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch kein Bescheid vorlag. Die Beschwerdeführerin war daher zu diesem Zeitpunkt nicht beschwert und die Beschwerde diesbezüglich somit zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4.    Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

Schlagworte

Dolmetschgebühren mangelnde Beschwer Weg- und Wartezeit Zeitversäumnis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W116.2238245.1.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten