TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/10 LVwG-S-925/002-2021, LVwG-S-925/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2021
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Entscheidungsdatum

10.06.2021

Norm

MedienG §24 Abs1
MedienG §27

Text

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 13. April 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Mediengesetz,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,-- Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.

Des Weiteren fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die Richterin Mag. Steger über den in der Beschwerde des Herrn B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 13. April 2021, Zl. ***, gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers folgenden

Beschluss:

1.   Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG abgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von € 1.000,-- zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 100,-- und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,--, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von € 1.300,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 13.04.2021, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er eine Postwurfsendung am Postamt ***, Schalter ***, in Auftrag gegeben hätte, welche am 13.01.2021 um 11:44 Uhr an 1.422 Haushalte im Gemeindegebiet *** versendet worden sei, somit ein „Medienwerk“ erstellt habe, ohne auf jedem Medienwerk den Namen oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie den Verlags- und Herstellungsort angegeben zu haben.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 Mediengesetz verletzt und wurde über ihn gemäß § 27 Mediengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 in der Höhe von € 100,-- vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zusammengefasst aus, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die Angaben im Bericht der Polizeiinspektion *** vom 17.03.2021, Zl. ***, sowie das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen seien. Nach partieller Wiedergabe eben dieses Polizeiberichtes wurde seitens der Verwaltungsstrafbehörde ausgeführt, dass dadurch, dass der Beschwerdeführer ein Medienwerk erstellt habe ohne auf jedem Medienwerk den Namen oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie den Verlags- und den Herstellungsort angegeben zu haben den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten habe. Nicht zuletzt sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs. 1 VStG gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld berücksichtigt, dass als mildernd zu werten wäre, dass keine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung aufscheine. Unter Berücksichtigung des bekanntgegebenen Einkommens (Notstandshilfe in der Höhe von € 31,20 täglich) erscheine die verhängte Geldstrafe angemessen, dies sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen und seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse insoweit berücksichtigt worden, als dem Beschwerdeführer lediglich eine Strafe in der Höhe von 5 % der Höchststrafe erteilt worden wäre.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 15.04.2021 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Postwurfsendung verfasst worden wäre da laufend Übergriffe, verbal sowie körperlich seitens der Nachbarn wie im Schreiben formuliert, latente Täuschung in Bezug zur Baugenehmigung seit 14.06.2017 durch die im Schreiben angeführten Personen der Gemeinde *** stattfinden würden. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt nicht erahnen können, dass er eine Verwaltungsübertretung begehe, da, bezogen auf Nachfrage bei diversen Gerichten einschließlich der Post, dies dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden wäre, da es um den Inhalt des Schreibens gegangen sei. Alle weiteren E-Mails an diverse Stellen und Ämter seien selbstverständlich mit der E-Mail-Adresse und dem Namen des Beschwerdeführers versehen gewesen. Das LVwG und VfWG (gemeint wohl VfGH) hätten den Beschwerdeführer nicht auf das Grundgesetz – Meinungsfreiheit – hingewiesen und dass der Inhalt nachvollziehbar und mit Daten und Fakten belegbar sein müsse. Der Beschwerdeführer stelle daher das Ansuchen um möglichst eine Aufhebung oder eine Reduzierung des Strafbetrages und hoffe der Beschwerdeführer, dass alle von ihm angeschriebenen Ämter und Stellen seinem Schreiben nachgehen würden. Der Beschwerdeführer weise daraufhin, dass er sich in einer absoluten Notlage befunden habe und befinden würde und dies nur mit rechtlichen Mitteln, wie im Schreiben formuliert, bekämpften und offenlegen würde.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verteidigers und eine öffentliche mündliche Verhandlung mit allen daran Beteiligten durchzuführen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 11.02.2021 legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von einer Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vorgelegten Akt.

4.   Feststellungen:

Die verfahrensgegenständliche Postwurfsendung vom 13.01.2021 enthält als Überschrift „Zustandsbericht der Gemeinde *** seitens eines Gemeindebürgers“, besteht aus insgesamt 2 Seiten und ist gezeichnet mit „Nachbar der Personen A.“.

Dieses Schriftstück wurde von dem Beschwerdeführer verfasst und am 13.01.2021 um 11:44 Uhr im Postamt *** zur Postwurfsendung übergeben mit dem Auftrag, diese Sendung an 1422 Haushalte im Gemeindegebiet *** zu versenden.

Für diesen Postwurf wurde dem Beschwerdeführer seitens der C AG ein Betrag in der Höhe von € 203,36 in Rechnung gestellt und wurde dieser Betrag seitens des Beschwerdeführers auch bezahlt.

Auf diesem Druckwerk wurde weder der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers noch der Verlags- und Herstellungsort angegeben.

5.   Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit der seitens des Beschwerdeführers aufgegeben Postwurfsendung und dem Inhalt des Druckwerks ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt und insbesondere aus dem in diesem Verwaltungsstrafakt einliegenden Polizeibericht der Polizeiinspektion *** vom 28.02.2021.

Die Feststellungen sind im Übrigen als unstrittig anzusehen, hat doch der Beschwerdeführer im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme sogleich eingestanden, den Inhalt des Druckwerks alleine verfasst zu haben und sich allein verantwortlich für den gesamten Inhalt zu zeichnen. Ebenso ergibt sich aus diesem Bericht, dass € 203,36 seitens des Beschwerdeführers für diese Postwurfsendung bezahlt worden sind und dass das Druckwerk insgesamt 1.422-mal an Haushalte der Gemeinde *** versendet worden ist.

Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Postwurfsendung nicht in Abrede gestellt, sondern Ausführungen dazu getätigt aus welchem Grunde das Schriftstück verfasst worden ist. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Sendung nicht bewusst gewesen wäre, dass er sich durch Versendung eines derartigen Schriftstückes ohne entsprechende Daten strafbar machen würde.

6.   Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 1 Abs. 1 Z 3,4, und 8 Mediengesetz lauten:

3.

„Medienwerk“: ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;

4.

„Druckwerk“: ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;

8.

„Medieninhaber“: wer

a)

ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder

b)

sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder

c)

sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder

d)

sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;“

§ 24 Abs. 1 Mediengesetz lautet:

„Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.“

§ 27 Abs. 1 Mediengesetz lautet:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer

1.   der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;

2.   als Medieninhaber oder verantwortlicher Beauftragter bewirkt, daß Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge und Berichte entgegen den Vorschriften des § 26 veröffentlicht werden.“

§ 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

„(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.

(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.“

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1      Zum Erkenntnis (I):

Medienwerk ist der allgemeine Begriff für Druckwerke (Z 4) und Bild- und Tonträger, wie etwa Schallplatten, CD´s, DVD´s und ähnliches.

Der Begriff des Medieninhabers bezieht sich auf den gesamten Medienbereich und auf die Mediendienste, also auf jene Fälle, in denen Massenherstellung oder Massenverbreitung von einem Unternehmen ausgeht, d.h. betrieben wird. Zunächst gelten als Medieninhaber die Medienunternehmen (Z 6) und die Betreiber von Mediendiensten (Z 7) und weiters eine Person, die ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonstige inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst.

Im verfahrensgegenständlichen Fall gilt der Beschwerdeführer sohin als Medieninhaber, da er unstrittig die inhaltliche Gestaltung des Medienwerks, im Konkreten des Druckwerks und dessen Herstellung und Verbreitung besorgt und veranlasst hat.

§ 24 Abs. 1 Mediengesetz regelt die Impressumspflicht für alle Medienwerke (Druckwerke, Schallplatten, CD´s, etc.). Das Impressum von nicht periodisch erscheinenden Medienwerken – wie im vorliegenden Fall – hat auf jedem Medienstück folgende Angaben zu enthalten: Name/Firma des Medieninhabers (Name/Firma des Herstellers), Verlagsort und Herstellungsort. Als Name bzw. Firma des Medieninhabers und des Herstellers ist diejenige natürliche oder juristische Person anzugeben, in deren Unternehmen tatsächlich die inhaltliche Gestaltung des Medienwerks erfolgt sowie seine Herstellung und Verbreitung besorgt oder veranlasst werden. Verlags- und Herstellungsort ist der Sitz des Medienunternehmens, Wohnort des Verlegers bzw. der Ort, von dem aus die Verbreitung stattfindet. Dem Absatz 1 wird entsprochen, wenn im Impressum durch die Angabe der Anschrift nach Nennung von Namen des Medienunternehmers und des Herstellers nach dem Wort „Alle“ das Impressum eine eindeutige Angabe hinsichtlich des Verlags- und Herstellungsortes enthält (Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Mediengesetz Praxiskommentar4, S 402ff).

Es bleiben sohin im gegenständlichen Fall keine Zweifel offen, dass das seitens des Beschwerdeführers versendete Medienwerk – im Konkreten Druckwerk – sämtliche dieser Angaben, im Konkreten Name des Medieninhabers, Name des Herstellers, Verlagsort und Herstellungsort – vermissen lässt.

Der Beschwerdeführer hat sohin den objektiven Tatbestand des § 24 Abs. 1 Mediengesetz erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nachdem es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 VStG handelt, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Rechtsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dem Beschwerdeführer ist auch in subjektiver Hinsicht in Form von zumindest fahrlässigem Verhalten die Verwaltungsübertretung vorzuwerfen.

Der Schutzzweck der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Mediengesetz liegt eben daran, jederzeit feststellen zu können welche natürliche oder juristische Person das Medienwerk an welchem Ort hergestellt hat. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind somit erheblich.

Dem Beschwerdeführer ist, wie dargestellt, zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und hätte er entsprechende Erkundungen vor Abfassung und Absendung des Medienwerks einzuholen gehabt.

In Bezugnahme auf die Strafbemessung ergibt sich aus § 19 VStG, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs. 2).

Strafmildernd wurde seitens der Verwaltungsstrafbehörde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist.

Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei einer derartigen Verwaltungsübertretung jedenfalls der Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass er gegen eine grundlegende Rechtsvorschrift des Mediengesetzes verstoßen hat. Zudem gilt auch die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuschrecken.

Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden von ihm im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren glaubwürdig als ungünstig vorgebracht.

Unter Berücksichtigung und Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erachtet somit das erkennende Gericht die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe und die dazu festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, welche ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu € 20.000,-- festgesetzt wurde, als tat-, täter- und schuldangemessen, womit auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht gezogen werden konnte.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat schließlich die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilten, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

7.2      Zum Beschluss (II):

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Beschuldigten, der außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage zu entscheiden hat. Weiters muss nach dieser Vorschrift das Urteil öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigten würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

Gemäß Abs. 3 lit c. dieser Bestimmung hat jeder Angeklagte mindestens das Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, und falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundreche der Europäischen Union (GRC) hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Abs. 3 normiert schließlich, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Die Bestimmung des § 40 VwGVG idgF wurde mit der Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes BGBl. 24/2017, welche am 17.01.2017 kundgemacht wurde, neu geregelt, wobei die Bestimmung des § 40 Abs. 1 aF, welche mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2015, G 7/2015-8, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft getreten ist. Unverändert ist jedoch auch nach der nunmehr geltenden Rechtslage, dass nach wie vor Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafverfahren zum Einen der Umstand ist, dass diese Kosten vom Beschuldigten aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse, d.h. ohne Beeinträchtigung der Bestreitung des notwendigen Unterhaltes, nicht getragen werden können, und zum Anderen, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung unter Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art und der besonderen Tragweite des Rechtsfalles – dies etwa im Hinblick auf die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe –, erforderlich ist. Beide dieser Voraussetzungen müssen nach der bisherigen Judikatur kumulativ vorliegen (siehe etwa VwGH 28.03.2003, 2003/02/0061; VwGH 03.06.2004, 2001/09/0003; VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094). Auch die einschlägigen Bestimmungen des Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 47 der Charta der Europäischen Union, worauf nun die Bestimmung des § 40 Abs. 1 VwGVG idgF ausdrücklich verweist, verweisen auf eben diese Grundlagen.

Somit ist auch § 40 Abs. 1 VwGVG idgF den Bestimmungen des § 41 Strafprozessordnung (StPO) und der §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Z 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nachgebildet und ist die sich daraus herausgebildete einhellige Judikatur auch auf die hier anzuwendende Bestimmung des § 40 Abs. 1 VwGVG anwendbar.

Hinsichtlich der Interessen der zweckentsprechenden Verteidigung ist auf die Komplexität des Falles abzustellen. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers muss im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, also im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung geboten sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet ist oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa eben im Hinblick auf die Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist deshalb auch dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/17/0095).

Im gegenständlichen Fall wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Tatvorwurf erhoben, entsprechende Angaben auf dem von ihm hergestellten und versendeten Medienwerk unterlassen zu haben. Der bisherigen Aktenlage ist nicht zu entnehmen und wird gegenteiliges vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er nicht in der Lage war, seinen Standpunkt vor dem erkennenden Gericht auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren ein detailliertes Vorbringen erstattet hat, handelt es sich hier tatsächlich um einen einfach gehaltenen Sachverhalt und ist nicht zu erkennen, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegen zu halten.

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers lag folglich im konkreten Fall nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege und vor allem auch nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, sodass der Antrag schon mangels Vorliegens dieser gesetzlichen Voraussetzungen ohne weiteres Eingehen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers beschlussmäßig abzuweisen war.

Es war somit auch diesbezüglich auch spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Parteienantrages zudem gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht warten lässt, der festgestellte Sachverhalt insgesamt als unstrittig zu beurteilen ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Medienrecht; Verwaltungsstrafe; Medienwerk; Medieninhaber; Impressum;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.925.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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