TE Vfgh Beschluss 1995/3/6 V8/95

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ProstitutionsV des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14.11.94
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer ProstitutionsV mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragstellerin ist - nach eigenen Angaben - Hälfteeigentümerin eines Grundstückes in Linz, EZ 1699 GB 45203, mit dem darauf befindlichen Haus Adlergasse 15, Zollamtsstraße 20, 4020 Linz. Die in diesem Haus befindlichen Wohnungen bzw. Zimmer hatte sie an Prostituierte vermietet. Sie erachtet sich durch die vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz erlassene Verordnung vom 14. November 1994 (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22/1994) betreffend die Ergänzung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25. August 1986 betreffend das Verbot der Nutzung bestimmter Gebäude zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution, ABl. Nr. 17/1986, in der Fassung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 31. Jänner 1994, ABl. Nr. 5/1994, in ihren Rechten auf Freiheit des Eigentums, auf ein faires Verfahren, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.römisch eins. 1. Die Antragstellerin ist - nach eigenen Angaben - Hälfteeigentümerin eines Grundstückes in Linz, EZ 1699 GB 45203, mit dem darauf befindlichen Haus Adlergasse 15, Zollamtsstraße 20, 4020 Linz. Die in diesem Haus befindlichen Wohnungen bzw. Zimmer hatte sie an Prostituierte vermietet. Sie erachtet sich durch die vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz erlassene Verordnung vom 14. November 1994 (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22/1994) betreffend die Ergänzung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25. August 1986 betreffend das Verbot der Nutzung bestimmter Gebäude zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution, ABl. Nr. 17/1986, in der Fassung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 31. Jänner 1994, ABl. Nr. 5/1994, in ihren Rechten auf Freiheit des Eigentums, auf ein faires Verfahren, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

Die maßgebende Verordnung lautet:

"Verordnung

des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 14. November 1994 betreffend die Ergänzung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25. August 1986 betreffend das Verbot der Nutzung bestimmter Gebäude zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution, Abl.Nr. 17/1986, in der Fassung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 31. Jänner 1994, Abl.Nr. 5/1994.

Gemäß §2 Abs2 des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/1985, wird verordnet:Gemäß §2 Abs2 des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1985,, wird verordnet:

Artikel IArtikel römisch eins

Der §1 der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 25. August 1986 betreffend das Verbot der Nutzung bestimmter Gebäude zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution, Abl.Nr. 17/1986, in der Fassung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 31. Jänner 1994, Abl.Nr. 5/1994, wird um folgende Punkte ergänzt:

  1. 15.Ziffer 15
    Wiener Straße 166a
  2. 16.Ziffer 16
    Wiener Straße 170
  3. 17.Ziffer 17
    Wiener Straße 296-298
  4. 18.Ziffer 18
    Wiener Straße 386a
  5. 19.Ziffer 19
    Adlergasse 8
  6. 20.Ziffer 20
    Zollamtstraße 20

Artikel IIArtikel römisch zwei

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: ....."

2. Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag, die zitierte Verordnung aufzuheben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Antragstellerin bringt zur Antragslegitimation lediglich vor, durch die angefochtene Verordnung werde ihr verboten, ein ihr gehörendes Haus zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu nützen. Dadurch werde sie im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt.

Durch die angefochtene Verordnung wird ihr aber nicht verboten, ihr Haus überhaupt oder auf eine andere Art und Weise als zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu benützen. Allfällige wirtschaftliche Auswirkungen des Gesetzes sind Reflexwirkungen, die keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin bedeuten (vgl. zB VfSlg. 9042/1981, 9254/1981, 13364/1993). Durch die angefochtene Verordnung wird ihr aber nicht verboten, ihr Haus überhaupt oder auf eine andere Art und Weise als zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu benützen. Allfällige wirtschaftliche Auswirkungen des Gesetzes sind Reflexwirkungen, die keinen Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin bedeuten vergleiche zB VfSlg. 9042/1981, 9254/1981, 13364/1993).

Der Antragstellerin fehlt sohin die Legitimation zur Anfechtung der Verordnung. Ihr Antrag war daher zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Prostitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V8.1995

Dokumentnummer

JFT_10049694_95V00008_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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