TE Vwgh Beschluss 2021/9/13 Ra 2021/01/0239

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §63 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/01/0240
Ra 2021/01/0241
Ra 2021/01/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. S M, 2. S M, 3. S M, und 4. Z M, alle in S und vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. April 2021, Zl. 405-11/248/1/2-2021, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 2021, Ro 2021/01/0010, (im Folgenden kurz: Vorerkenntnis) verwiesen. Mit dem Vorerkenntnis wurde das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes unter anderem deshalb aufgehoben, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) liege beim (nunmehr) Erstrevisionswerber nicht vor, mehrfach von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewichen war (im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses verwiesen).

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im fortgesetzten Verfahren in der Sache der Antrag des Erstrevisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Anträge der Zweit- bis Viertrevisionswerber auf Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, für die einzelfallbezogene Beurteilung des Antrags des Erstrevisionswerbers bedeute das Vorerkenntnis, dass im Entscheidungszeitpunkt noch von keiner positiven Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auszugehen sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht verweise „ausschließlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 2.4.2021, wonach dieser vermeintlich davon ausgegangen wäre, dass im Entscheidungszeitpunkt noch von keiner positiven Prognose auszugehen sei.“ Das Verwaltungsgericht sei „von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs“ abgewichen, weil es eine eigene Beurteilung unterlassen und den um ein halbes Jahr verlängerten Wohlverhaltenszeitrum nicht berücksichtigt habe.

8        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele VwGH 16.6.2021, Ra 2021/01/0093, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. für viele VwGH 26.5.2021, Ra 2021/01/0167, mwN).

9        Diesen Anforderungen wird die vorliegende Zulassungsbegründung nicht gerecht.

10       Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte bei der Erlassung der Ersatzentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sind; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2021/01/0081, mwN).

11       Wenn die Revision behauptet, das Vorerkenntnis zeige ausschließlich Begründungsmängel auf, so verkennt sie, dass das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in der fortgesetzten Entscheidung dem Vorerkenntnis folgend zu Recht die Auffassung vertreten, dass - insbesondere im Hinblick auf den nach dem Vorerkenntnis als schwerwiegend einzustufenden Besitz eines gefälschten Reisepasses (iSd § 224a StGB) und die festgestellten Verwaltungsübertretungen - noch von keiner positiven Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auszugehen sei. Die von der Revision vorgebrachte Verlängerung des Zeitraums des Wohlverhaltens um ein halbes Jahr bewirkt noch keine wesentliche Änderung der Sachlage.

12       In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010239.L00

Im RIS seit

05.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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