TE Vwgh Beschluss 2021/9/13 Ra 2021/01/0239

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §63 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/01/0240
Ra 2021/01/0241
Ra 2021/01/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. S M, 2. S M, 3. S M, und 4. Z M, alle in S und vertreten durch Dr. Kurt Kozak, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 30. April 2021, Zl. 405-11/248/1/2-2021, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 2021, Ro 2021/01/0010, (im Folgenden kurz: Vorerkenntnis) verwiesen. Mit dem Vorerkenntnis wurde das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes unter anderem deshalb aufgehoben, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) liege beim (nunmehr) Erstrevisionswerber nicht vor, mehrfach von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewichen war (im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses verwiesen).Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 2021, Ro 2021/01/0010, (im Folgenden kurz: Vorerkenntnis) verwiesen. Mit dem Vorerkenntnis wurde das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes unter anderem deshalb aufgehoben, weil die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) liege beim (nunmehr) Erstrevisionswerber nicht vor, mehrfach von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewichen war (im Übrigen wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses verwiesen).

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im fortgesetzten Verfahren in der Sache der Antrag des Erstrevisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Anträge der Zweit- bis Viertrevisionswerber auf Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, für die einzelfallbezogene Beurteilung des Antrags des Erstrevisionswerbers bedeute das Vorerkenntnis, dass im Entscheidungszeitpunkt noch von keiner positiven Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auszugehen sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im fortgesetzten Verfahren in der Sache der Antrag des Erstrevisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Anträge der Zweit- bis Viertrevisionswerber auf Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, für die einzelfallbezogene Beurteilung des Antrags des Erstrevisionswerbers bedeute das Vorerkenntnis, dass im Entscheidungszeitpunkt noch von keiner positiven Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auszugehen sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht verweise „ausschließlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 2.4.2021, wonach dieser vermeintlich davon ausgegangen wäre, dass im Entscheidungszeitpunkt noch von keiner positiven Prognose auszugehen sei.“ Das Verwaltungsgericht sei „von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs“ abgewichen, weil es eine eigene Beurteilung unterlassen und den um ein halbes Jahr verlängerten Wohlverhaltenszeitrum nicht berücksichtigt habe.

8        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele VwGH 16.6.2021, Ra 2021/01/0093, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. für viele VwGH 26.5.2021, Ra 2021/01/0167, mwN). In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , für viele VwGH 16.6.2021, Ra 2021/01/0093, mwN). Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , für viele VwGH 26.5.2021, Ra 2021/01/0167, mwN).

9        Diesen Anforderungen wird die vorliegende Zulassungsbegründung nicht gerecht.

10       Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte bei der Erlassung der Ersatzentscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sind; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2021/01/0081, mwN). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte bei der Erlassung der Ersatzentscheidung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden sind; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche , etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2021/01/0081, mwN).

11       Wenn die Revision behauptet, das Vorerkenntnis zeige ausschließlich Begründungsmängel auf, so verkennt sie, dass das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in der fortgesetzten Entscheidung dem Vorerkenntnis folgend zu Recht die Auffassung vertreten, dass - insbesondere im Hinblick auf den nach dem Vorerkenntnis als schwerwiegend einzustufenden Besitz eines gefälschten Reisepasses (iSd § 224a StGB) und die festgestellten Verwaltungsübertretungen - noch von keiner positiven Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auszugehen sei. Die von der Revision vorgebrachte Verlängerung des Zeitraums des Wohlverhaltens um ein halbes Jahr bewirkt noch keine wesentliche Änderung der Sachlage.Wenn die Revision behauptet, das Vorerkenntnis zeige ausschließlich Begründungsmängel auf, so verkennt sie, dass das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in der fortgesetzten Entscheidung dem Vorerkenntnis folgend zu Recht die Auffassung vertreten, dass - insbesondere im Hinblick auf den nach dem Vorerkenntnis als schwerwiegend einzustufenden Besitz eines gefälschten Reisepasses (iSd Paragraph 224 a, StGB) und die festgestellten Verwaltungsübertretungen - noch von keiner positiven Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auszugehen sei. Die von der Revision vorgebrachte Verlängerung des Zeitraums des Wohlverhaltens um ein halbes Jahr bewirkt noch keine wesentliche Änderung der Sachlage.

12       In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010239.L00

Im RIS seit

05.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten