Norm
UGB §285 Abs3Rechtssatz
Eine rechtskräftig verhängte und noch nicht gezahlte Zwangsstrafe kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 285 Abs 3 UGB auch dann nachgelassen werden, wenn die Verstöße gegen die Offenlegungspflicht ausschließlich vor dem 19.7.2015 (dem Stichtag des § 906 Abs 37 UGB) begangen worden sind.Eine rechtskräftig verhängte und noch nicht gezahlte Zwangsstrafe kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 285, Absatz 3, UGB auch dann nachgelassen werden, wenn die Verstöße gegen die Offenlegungspflicht ausschließlich vor dem 19.7.2015 (dem Stichtag des Paragraph 906, Absatz 37, UGB) begangen worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0001003Im RIS seit
05.10.2021Zuletzt aktualisiert am
05.10.2021