RS Vwgh 1966/6/20 0740/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1966
beobachten
merken

Index

Baurecht - Stmk
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Graz 1881 §35
BauO Graz 1881 §91 Abs3
BauRallg
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Aus einem an den Hauseigentümer ergangenen Auftrag, der diesen die Pflicht zu einer Leistung auferlegt, kann eine dem öffentlichen Recht angehörige Verpflichtung des Mieters zu einer Duldung in dem Sinne nicht abgeleitet werden, daß dieser deshalb als Partei anzusehen sei. Parteistellung kommt vielmehr nur jenen zu, deren Rechtssphäre durch die bescheidmäßige Auferlegung einer Pflicht primär und unmittelbar berührt wird, das ist der Hauseigentümer. (Hinweis auf Beschluß betr. die BO für Wien vom 8. Februar 1965, Zl. 0532/64)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964000740.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten