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Baurecht - StmkNorm
AVG §8Rechtssatz
Aus einem an den Hauseigentümer ergangenen Auftrag, der diesen die Pflicht zu einer Leistung auferlegt, kann eine dem öffentlichen Recht angehörige Verpflichtung des Mieters zu einer Duldung in dem Sinne nicht abgeleitet werden, daß dieser deshalb als Partei anzusehen sei. Parteistellung kommt vielmehr nur jenen zu, deren Rechtssphäre durch die bescheidmäßige Auferlegung einer Pflicht primär und unmittelbar berührt wird, das ist der Hauseigentümer. (Hinweis auf Beschluß betr. die BO für Wien vom 8. Februar 1965, Zl. 0532/64)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964000740.X01Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022