RS Vwgh 2021/8/27 Ra 2021/19/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/19/0174
Ra 2021/19/0175
Ra 2021/19/0176
Ra 2021/19/0177
Ra 2021/19/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0204 B 19. Juni 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das BVwG habe die Verpflichtung zur gemeinsamen Führung sämtlicher beim BVwG anhängiger Beschwerdeverfahren der Revisionswerber als Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) verletzt, weil die Verfahren von unterschiedlichen Richtern entschieden worden seien, machen die Revisionswerber einen Verfahrensmangel geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa zuletzt VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rn. 11, mwN). Über die Beschwerden der Revisionswerber wurde - wenn gleich von unterschiedlichen Entscheidungsorganen - vom BVwG gleichförmig entschieden, indem in der Sache keinem Revisionswerber ein Schutzstatus zugesprochen und damit dem Ziel der Vorschrift des § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005, allen Familienangehörigen den gleichen Schutzstatus zu gewähren, entsprochen wurde. Insofern ist durch die gleichförmigen Entscheidungen in sämtlichen Beschwerdeverfahren der Revisionswerber auch die Aufrechterhaltung des Familienverbandes nicht gefährdet. Dem behaupteten Verfahrensmangel fehlt somit die für die Zulässigkeit der Revisionen notwendige Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190173.L01

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten