RS Vwgh 2021/9/1 Ra 2020/19/0439

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2021
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §52
COVID-19-RisikogruppeV 2020 §2 Abs1 Z8
MRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Nicht jede Erkrankung an Diabetes mellitus (hier: Typ II) impliziert die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe mit der Folge, dass bei einer Erkrankung an COVID-19 mit einem sehr schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf zu rechnen ist. Beispielhaft zeigt sich dies auch an § 2 Abs. 1 Z 8 COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, der jene Ausprägungen dieser Erkrankung festlegt, die als medizinische Indikation für die Zuordnung zur COVID-Risikogruppe (iSd. § 735 ASVG) gelten. Das angefochtene Erkenntnis beschränkt sich insoweit auf die bloße Feststellung, dass der Asylwerber an Diabetes mellitus (Typ II) erkrankt sei und deswegen im Hinblick auf COVID-19 einer Risikogruppe angehöre. Das BVwG hätte jedoch unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen die Ausprägung der Diabetes mellitus-Erkrankung des Asylwerbers und die sich daraus ergebende individuelle Risikosituation im Fall einer Erkrankung an COVID-19, die notwendige medizinische Behandlung im Fall einer solchen Erkrankung und die Möglichkeit, diese Behandlung in seinem Herkunftsstaat zu erlangen, sowie die Folgen, die das Fehlen der notwendigen Behandlung auf die Gesundheit des Asylwerbers hätte, feststellen müssen. Auf Grund solcher Feststellungen hätte das BVwG die Beurteilung treffen dürfen, ob beim Asylwerber von einer realen Gefahr auszugehen war, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde.Nicht jede Erkrankung an Diabetes mellitus (hier: Typ römisch zwei) impliziert die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe mit der Folge, dass bei einer Erkrankung an COVID-19 mit einem sehr schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf zu rechnen ist. Beispielhaft zeigt sich dies auch an Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, der jene Ausprägungen dieser Erkrankung festlegt, die als medizinische Indikation für die Zuordnung zur COVID-Risikogruppe (iSd. Paragraph 735, ASVG) gelten. Das angefochtene Erkenntnis beschränkt sich insoweit auf die bloße Feststellung, dass der Asylwerber an Diabetes mellitus (Typ römisch zwei) erkrankt sei und deswegen im Hinblick auf COVID-19 einer Risikogruppe angehöre. Das BVwG hätte jedoch unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen die Ausprägung der Diabetes mellitus-Erkrankung des Asylwerbers und die sich daraus ergebende individuelle Risikosituation im Fall einer Erkrankung an COVID-19, die notwendige medizinische Behandlung im Fall einer solchen Erkrankung und die Möglichkeit, diese Behandlung in seinem Herkunftsstaat zu erlangen, sowie die Folgen, die das Fehlen der notwendigen Behandlung auf die Gesundheit des Asylwerbers hätte, feststellen müssen. Auf Grund solcher Feststellungen hätte das BVwG die Beurteilung treffen dürfen, ob beim Asylwerber von einer realen Gefahr auszugehen war, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190439.L01

Im RIS seit

04.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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