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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Beachte
Rechtssatz
Auch wenn in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht ausdrücklich auf den "Zeitpunkt der Antragstellung" hingewiesen wird, ergeben sich aus den einschlägigen Erläuterungen keine Hinweise darauf, dass der Begriff "Familienangehöriger" innerhalb des § 34 AsylG 2005 unterschiedlich wäre und insbesondere der in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 verwendete Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" als "Familienangehöriger" nicht im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen wäre. In einem solchen Fall schließt gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 eine nach den Bestimmungen des Familienverfahrens erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an einen Elternteil nicht aus, dass auch dessen (zumindest im Antragszeitpunkt) minderjährigen Kindern wiederum im Weg des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten in Ableitung von diesem Elternteil zuerkannt werden kann (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044).Auch wenn in Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht ausdrücklich auf den "Zeitpunkt der Antragstellung" hingewiesen wird, ergeben sich aus den einschlägigen Erläuterungen keine Hinweise darauf, dass der Begriff "Familienangehöriger" innerhalb des Paragraph 34, AsylG 2005 unterschiedlich wäre und insbesondere der in Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 verwendete Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" als "Familienangehöriger" nicht im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen wäre. In einem solchen Fall schließt gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 eine nach den Bestimmungen des Familienverfahrens erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an einen Elternteil nicht aus, dass auch dessen (zumindest im Antragszeitpunkt) minderjährigen Kindern wiederum im Weg des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten in Ableitung von diesem Elternteil zuerkannt werden kann vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200242.L02Im RIS seit
04.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021