TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/7 W171 2204562-2

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Entscheidungsdatum

07.06.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §17

Spruch


W171 2204562-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2021, Zl. XXXX :

A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.

1.2.    Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 14.09.2020 auf, bis 28.09.2020 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, warum er nicht in der Lage sei, einen Reisepass bei der Botschaft von Afghanistan zu beschaffen, obwohl er im Besitz afghanischer Dokumente sei oder eine Bestätigung der afghanischen Botschaft einzubringen, dass kein Reisepass für ihn ausgestellt werde. Dabei wies sie darauf hin, dass das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde, sollte der Beschwerdeführer nicht schriftlich Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach.

1.3.    Mit Bescheid vom 15.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab, weil er im Besitz von Originaldokumenten seines Herkunftslandes sei und somit in der Lage wäre, einen Reisepass seines Herkunftsstaats zu erlangen.

1.4.    Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 09.02.2021, in der der Beschwerdeführer begründend ausführt, es sei ihm subjektiv nicht möglich einen Reisepass bei der afghanischen Botschaft beantragen zu können.

1.5.    Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.03.2021 den Auftrag, die Antragsbegründung binnen einer Woche ab Zustellung dahingehend zu ergänzen, inwieweit eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15.01.2021 geltend gemacht werde und aufzuzeigen, worin der beanstandete inhaltliche Mangel liege. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde, wenn der Beschwerdeführer die Verbesserungsfrist ungenutzt verstreichen lasse. Am 09.03.2021 erfolgte die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags an den Beschwerdeführer.

1.6.    Am 21.04.2021 übermittelte der Beschwerdeführer Bestätigungen über gemeinnützige Hilfstätigkeiten der MA 42 sowie über eine psychotherapeutische Behandlung. Weitere Schreiben brachte der Beschwerdeführer nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergab sich aus den verfahrensgegenständlichen Akten, aus denen keine widersprüchlichen Parteienaussagen erkennbar waren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

3.2. Nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Der Beschwerdeführer behauptet keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, sondern bloß, dass er aus subjektiven Gründen keinen Reisepass bei der afghanischen Botschaft beantragen könne. Die gegenständliche Beschwerde erfüllt daher nicht die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG.

3.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Entsprechend des § 17 VwGVG ist § 13 AVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.

Der Beschwerdeführer ließ die vom Bundesverwaltungsgericht gesetzte Frist zur Mängelbehebung ungenutzt verstreichen. Folglich war die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B)

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Beschwerdemängel Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W171.2204562.2.00

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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