TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/21 W108 2202823-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2021
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Entscheidungsdatum

21.06.2021

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W108 2180472-1/23E
W108 2180476-1/14E
W108 2202823-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX ; 2. XXXX , geb. XXXX ; 3. XXXX , geb. XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, 1. Zl. 1092312410- 151613437/BMI-BFA_SZB_RD, 2. Zl. 1092313004- 151613364/BMI-BFA_SZB_RD, und vom 24.07.2018, 3. Zl. 1197434402-180623967/BMI-BFA_SZB_RD, wegen insbesondere § 3 AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 AsylG (iVm § 34 Abs. 2 AsylG und § 34 Abs. 4 AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Ehegatten (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) und der Drittbeschwerdeführer ist deren gemeinsamer minderjähriger Sohn. Alle sind Staatsangehörige des Iran. Verfahrensgegenständlich sind deren Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 23.10.2015 (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) und vom 03.07.2018 (für den bereits in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführer).

1.2. Bei der Erstbefragung im Asylverfahren am Tag der Asylantragstellung gaben der Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund an, sie seien im Iran als Kurden diskriminiert worden. Sie hätten im Iran nicht die gleichen Rechte wie andere Menschen gehabt. Außerdem stammten sie aus dem Grenzgebiet zwischen dem Iran und dem Irak, wo es immer Konflikte gebe. Im Iran gebe es sehr strenge, freiheitsbeschränkende Gesetze.

1.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 07.11.2017 brachten der Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin ihre Geburtsurkunden, ihre Heiratsurkunde, eine Taufbestätigung der christlichen Freikirche XXXX (in der Folge Baptistengemeinde und Baptistengemeinde S.) vom 04.12.2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer und jeweils eine kirchliche Bestätigung der Baptistengemeinde S. vom 02.11.2017 bzw. vom 05.11.2017 vor, in denen der Pastor XXXX , (in der Folge: Pastor B.) Folgendes bestätigte:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden sich zum Christentum bekennen und seit mehr als einem Jahr die Baptistengemeinde S. besuchen. Sie hätten jeweils einen Glaubensgrundkurs abgeschlossen, der beim Erstbeschwerdeführer 18 Wochen lang und bei der Zweitbeschwerdeführerin 20 Wochen lang gedauert hätte. Der Erstbeschwerdeführer besuche die Baptistengemeinde S. seit ca. zwei Jahren. Nach einer Zeit der inneren Auseinandersetzung sei der Erstbeschwerdeführer am 04.12.2016 in der Baptistengemeinde S. in einer öffentlichen Feier getauft worden. Der Erstbeschwerdeführer sei in der Baptistengemeinde S. aktiv, wobei er mit dem Erstbeschwerdeführer regelmäßig persönlichen Kontakt habe. Auch nach seiner Taufe komme der Erstbeschwerdeführer weiterhin sehr regelmäßig. Er sei am 06.10.2017 als Mitglied der Baptistengemeinde S. aufgenommen worden. Mitglieder der Baptistengemeinde seien Personen, die eine verbindliche Beziehung zu der Baptistengemeinde hätten und versprechen würden, die Gemeinde durch ehrenamtliche Tätigkeiten und finanzielle Beiträge zu unterstützen. Der Erstbeschwerdeführer arbeite ehrenamtlich in der Baptistengemeinde mit. Er sei Glaubenskursbegleiter im Glaubensgrundkurs gewesen, das entspreche etwa zwei Stunden pro Woche.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Baptistengemeinde S. zum ersten Mal vor ca. zwei Jahren besucht. Damals sei sie noch nicht am Christentum interessiert gewesen. Seit Juli 2016 besuche sie ziemlich regelmäßig den farsisprachigen Gottesdienst. Seit Mai 2017 besuche sie auch den Glaubenskurs. Dieser videobasierte Kurs mit vertiefenden Gesprächen finde wöchentlich in Kleingruppen statt und dauere jeweils zwei Stunden. Im September 2017 habe er sich persönlich mit der Zweitbeschwerdeführerin getroffen, um mit ihr über ihr geistliches Wachstum zu sprechen. Die Zweitbeschwerdeführerin identifiziere sich selbst als Christin. Sie habe gesagt, dass sie vom Herzen überzeugt sei. Sie habe den Inhalt des Glaubenskurses gut gelernt. Sie möchte die Baptistengemeinde S. weiterhin besuchen und habe den Wunsch nach Taufe geäußert. Sie bekenne Jesus als Herrn und Retter. Sie bereite sich auf die Taufe vor. Die nächste Taufe in der Baptistengemeinde S. werde im Jänner 2018 stattfinden.

Pastor B. verwies in seiner Bestätigung ferner auf Folgendes: Er sei Co-Pastor der Baptistengemeinde S. Er habe sechs Jahre in Afghanistan gewohnt und als Entwicklungshelfer gearbeitet. Er spreche fließend Farsi/Dari. Seit 2009 begleite er Flüchtlinge in der Baptistengemeinde S. Neben seiner theologischen Ausbildung habe er ein Studium im Migrationsmanagement abgeschlossen, wobei er sich ausführlich mit dem Thema „Abfall vom Islam als Asylgrund“ auseinandergesetzt habe. Seine langjährige Erfahrung in der Arbeit mit Menschen aus Afghanistan und dem Iran befähigten ihn dazu, auf kompetente Art einzuschätzen, wie tief und aufrichtig das Interesse von Asylwerbern an Jesus und dem christlichen Glauben sei. In der Baptistengemeinde S. wolle man sicher sein, dass Täuflinge wüssten, was es bedeute, getauft zu werden und ein christliches Leben zu führen. Bevor man getauft werden könne, müsse man daher mindestens sechs Monate in einer christlichen Glaubensgemeinschaft sein, einen Kurs über das christliche Leben abgeschlossen haben, die Empfehlung der Gemeindeältesten haben und öffentliches Zeugnis über seinen Glauben gegeben haben.

Zum Fluchtgrund gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin abweichend von ihren Angaben in der Erstbefragung an, der Erstbeschwerdeführer sei in seinem Heimatdorf im Iran Mitglied einer Gruppe, bestehend aus vier Personen, gewesen, die zusammen die Bibel gelesen hätte. Dies sei von den iranischen Behörden entdeckt worden und der Erstbeschwerdeführer habe einen Anruf von seinem Nachbarn erhalten, dass Polizeibeamte bei ihm zu Hause seien. Daher sei er zu seinen Eltern nach XXXX gefahren, wo sich die Zweitbeschwerdeführerin gerade aufgehalten habe, weil sie mit ihrem Bruder in XXXX einkaufen gewesen wäre, wobei der Schwiegervater der Zweitbeschwerdeführerin zugleich ihr Onkel väterlicherseits sei. Der Erstbeschwerdeführer habe seinem Vater alles erzählt, dieser habe sodann für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Tickets für die Ausreise in die Türkei besorgt. Der Erstbeschwerdeführer habe der Zweitbeschwerdeführerin gesagt, sie solle packen, denn sie würden für eine Woche in die Türkei reisen. Schließlich seien sie über den Flughafen XXXX in die Türkei ausgereist. Knapp eine Woche seien sie in der Türkei gewesen, als der Erstbeschwerdeführer der Zweitbeschwerdeführerin gesagt habe, sie müssten nach Europa flüchten, weil sie als Kurden im Iran keine Zukunft hätten. Bei der Erstbefragung hätte der Erstbeschwerdeführer Angst gehabt, darüber zu sprechen, da die iranischen Behörden einen Monat nach seiner Einreise in Österreich seinen besten Freund, der auch in der Gruppe gewesen wäre, gehängt hätten, weil er aus Sicht der iranischen Behörden unrein, ungläubig, kein Moslem und Anhänger des Satans gewesen wäre. Er habe auch der Zweitbeschwerdeführerin nicht vertraut, dieser habe er erst in Österreich davon erzählt. Die erste Zeit in Österreich sei für die Zweitbeschwerdeführerin so schwierig gewesen, dass sie habe wieder freiwillig in den Iran zurückkehren wollen. Da habe der Erstbeschwerdeführer der Zweitbeschwerdeführerin von seinen christlichen Aktivitäten im Iran und davon, dass ein Freund des Zweitbeschwerdeführers aufgehängt worden sei und sie deswegen nicht in den Iran zurückkehren könnten, erzählt.

Die Zweitbeschwerdeführerin verwies bei der Einvernahme zudem darauf, sie sei so glücklich, schwanger zu sein, und machte einen Nachfluchtgrund geltend: Ihr Mann habe in Österreich angefangen, die Kirche zu besuchen, und ein paar Monate später sei sie auch interessiert gewesen. Sie sei auch in die Kirche gegangen und sei jetzt eine Christin. Ihr Mann sei in der ersten Flüchtlingsunterbringung sehr wild und aggressiv gewesen. Nachdem er die Kirche besucht habe, sei er sehr ruhig und ein völlig anderer Mensch geworden. Daraufhin habe es sie interessiert, was in diesem Buch stehe, wodurch ihr Mann ein anderer Mensch geworden sei. Vor circa einem Jahr sei sie in Kontakt mit dem Christentum gekommen und sie sei jetzt vom Christentum überzeugt. Anfang 2018 werde sie getauft, sie habe gerade den Taufvorbereitungskurs absolviert. Taufe bedeute für sie neue Geburt, Wiedergeburt. Sie sei in der Baptistengemeinde S. aktiv. Sie habe sich für die Baptistengemeinde entschieden, weil ihr Mann diese Kirche besuche und dort aktiv sei und weil sie dort direkt mit Gott reden könne. Die Baptistengemeinde richte sich nur nach der Bibel. Am Christentum fasziniere sie das ewige Leben. Sie besuche den Gottesdienst jeden Sonntag von 18:30 Uhr – 21:00 Uhr, wo Pastor B. predige. Sie habe Kontakt zu vielen anderen, fast allen anderen Kirchenmitgliedern. Sie gingen gemeinsam in die Kirche, besuchten gemeinsam Feste, sie hätte mit einem Gemeindemitglied auch eine Reise unternommen, Urlaub gemacht. Sie mache Vorbereitungskurse für die Taufe und lerne, was zu lernen sei. Im Unterricht sei sie aktiv. Beim Gebet sei sie immer dabei. Das Christentum wirke sich auf ihr tägliches Leben aus. Nach dem Aufstehen bete sie zuerst. Sie bedanke sich bei Gott dafür, dass sie noch lebe. Sie habe immer ihre Bibel dabei, zur Beruhigung mache sie die Bibel auf und lese den Text. Sie habe Bibelunterricht erhalten. Sie besitze eine Bibel in persischer Sprache. Ihr „Lieblingsbibeltext“ sei Johannes, das Kapitel wisse sie nicht: „Gott hat die Menschen so geliebt, dass er seinen einzigen Sohn zu uns geschickt hat und für uns geopfert hat.“ Dieser Bibeltext gefalle ihr, weil sie an Jesus glaube und er sich für die Menschen geopfert habe. Die Menschen hätten das ewige Leben, das sei sehr schön. Sie glaube an ein Leben nach dem Tode. Sie habe sich hauptsächlich auf Farsi über das Internet mit dem Christentum befasst. Beim Gottesdienst in der Baptistengemeinde erkläre zuerst der Pastor den Tagesablauf, dann werde gebetet und würden Gebetslieder gesungen, danach erfolge eine Rede zu einem bestimmten Thema mit Fragemöglichkeit. Es werde gemeinsam gebetet, es gebe aber auch stille Momente, wo jeder still bete. Dann gebe es das Abendmahl, Brot und Wein. Es werde auch geschenkt, jeder der könne, gebe etwas in einen Beutel hinein. Dann ende der Gottesdienst. Bei Fragen gehe man zum Pastor. Im Falle einer Rückkehr würde ihr Mann aufgehängt, wenn die iranischen Behörden erführen, dass sie auch eine Christin sei, würde auch sie aufgehängt werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin beantwortete die Wissensfragen der belangten Behörde auszugsweise dahingehend: XXXX

2. Mit den vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab. Die belangte Behörde erteilte den beschwerdeführenden Parteien keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Iran zulässig sei. Die belangte Behörde bestimmte weiters eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise.

Die belangte Behörde erachtete die Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu ihrer Identität, zu ihren persönlichen/familiären Verhältnissen/Lebensumständen und zu ihrem religiösen Hintergrund als Moslems als glaubwürdig. Die belangte Behörde ging von einem Familienverfahren aus und erblickte keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführenden Parteien von der Zuerkennung internationalen Schutzes ausgeschlossen wären. Als nicht glaubwürdig stufte die belangte Behörde das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu ihren Fluchtgründen ein. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien keine Christen seien und sie keinen Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Behörden oder Dritter ausgesetzt seien.

Im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer führte die belangte Behörde aus: Die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers zu den Asylgründen seien nicht glaubwürdig. Es sei zu erheblichen Divergenzen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens bei der Erstbefragung und seinem Vorbringen vor der belangten Behörde gekommen. Die Erklärungen des Erstbeschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Eindruck aufdränge, das Fluchtmotiv sei lediglich aus verfahrenstaktischen Erwägungen modifiziert worden. Bereits aus diesem Grunde gehe die belangte Behörde tendenziell von einer Scheinkonversion aus. Obschon dem Erstbeschwerdeführer ein gewisses Basiswissen hinsichtlich christlicher Glaubensinhalte nicht abgesprochen werden könne, habe er durchaus auffallende Wissenslücken aufgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer habe die Antworten betreffend christliche Glaubensinhalte auffallend emotionslos vorgetragen und es sei keinerlei Begeisterung oder Freude erkennbar gewesen, welche jedoch gerade bei Konvertiten aus Theokratien oftmals spürbar sei. Er habe eher den Eindruck erweckt, trockenes Faktenwissen auswendig gelernt und nunmehr vorgetragen zu haben. Das Referenzschreiben des Pastors der Baptistengemeinde bestätige dem Erstbeschwerdeführer zwar, regelmäßig die Baptistengemeinde zu besuchen und ehrenamtliche Funktionen zu übernehmen, ein Urteil über seine innere Überzeugung sei dem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich zum Schein und zwecks Legalisierung seines Aufenthalts konvertiert sei, er jedoch kein überzeugter Christ sei.

Im dem die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid wurde ausgeführt: Die Zweitbeschwerdeführerin habe selbst keine Verfolgung wider ihre Person aus Konventionsgründen vorgebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in der Erstbefragung vorgebracht, sie würden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden diskriminiert werden, vor der belangten Behörde habe sie geltend gemacht, sie sei inzwischen zum Christentum konvertiert, weshalb ihr und ihrem Mann deshalb im Iran die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde. Diesbezüglich werde der Zweitbeschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zugestanden. Sie habe ihren Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund ihres Mannes verlassen. Das Vorbringen in der Erstbefragung sei als gänzlich unsubstantiiert zu verwerfen, da sie selbst keine Übergriffe vorzubringen vermocht habe. Auch den landeskundlichen Feststellungen der Staatendokumentation könne keine systematische Verfolgung von Kurden durch den iranischen Staat oder diesem zuzurechnende Dritte entnommen werden. Dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, nunmehr aufgrund ihrer christlichen Gesinnung Opfer möglicher Verfolgungshandlungen zu werden, sei zu entgegnen, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Taufe noch nicht empfangen habe, ihre nunmehrigen christlichen Aktivitäten - korrelierend mit ihren Angaben – keinesfalls Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung seien und die Zweitbeschwerdeführerin überdies ausschließlich wegen ihres Mannes, der lediglich zum Schein konvertiert sei, Kontakt zum Christentum pflege, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass es der Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer neuerlichen Unterkunftnahme im Iran unzumutbar wäre, dort erneut als moslemische Frau zu leben. Das Referenzschreiben des Pastors der Baptistengemeinde S. bestätige zwar, dass die Zweitbeschwerdeführerin „ziemlich regelmäßig“ die Baptistengemeinde S. besuche und ehrenamtliche Funktionen übernehme, ein Urteil über ihre innere Überzeugung sei dem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei sich die Baptistengemeinde ihrer Verantwortung sowohl gegenüber ihren Mitgliedern, aber auch gegenüber den österreichischen Behörden in hohem Ausmaß bewusst, seien die Empfehlungsschreiben bzw. Bestätigungen des Pastors B. inhaltlich individuell gestaltet und würden Bezug auf den Glaubensweg des Asylwerbers, dessen Verhalten in der Gemeinde und oftmals eine Einschätzung des Pastors von dessen innerer Überzeugung und allenfalls des angedachten künftigen Einsatzes des Asylwerbers in der Baptistengemeinde nehmen, weshalb solchen aus Sicht der erkennenden Behörde ein erheblicher Beweiswert zukomme. Es könne daher als gegeben angenommen werden, dass die Bestätigungsschreiben der Baptistengemeinde auf die persönliche Überzeugung der beschwerdeführenden Parteien in höherem Ausmaß eingegangen wären, wenn die Baptistengemeinde diese für gegeben erachten würde.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führten (nach Wiederholung des Sachverhalts und des Vorbringens im behördlichen Verfahren) im Wesentlichen aus: Die beschwerdeführenden Parteien hätten bei ihren Antworten ein umfassendes Wissen gezeigt. Dass der Erstbeschwerdeführer eine inhaltlich nicht richtige Antwort gegeben habe, sei nicht von großer Bedeutung und könne auch auf einem Missverständnis beruhen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe auch in Bezug auf das Verständnis des Christentums ein umfassendes Wissen gezeigt und vor allem als Zeugin dafür, dass sich ihr Ehegatte auf Grund seiner Hinwendung zum Christentum positiv verändert habe. Es sei eine falsche Auslegung der Schreiben des Pastors B., wenn diese als Begründung für die Abweisung der Anträge herangezogen würden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten schon durch ihr Verhalten in der iranischen Gemeinde in XXXX öffentlich gemacht, dass sie Christen seien.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren zur Entscheidung vor.

5. Mit Schriftsatz vom 14.05.2018 legte die Zweitbeschwerdeführerin u.a. ihre Taufbestätigung, ausgestellt von der Baptistengemeinde S., vom 07.01.2018 vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die beschwerdeführenden Parteien persönlich beteiligten.

In der Beschwerdeverhandlung wurde der Sachverhalt u.a. in Bezug auf die Glaubensüberzeugung und die Glaubensaktivitäten der beschwerdeführenden Parteien erhoben.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte u.a. eine Bestätigung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom 22.05.2019 vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin kein Mitglied der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sei.

Zu ihrer Konversion zum Christentum gab sie im Wesentlichen an: Sie sei getauft und glaube an einen lebendigen Gott, den sie in ihrem Herzen spüre. Früher habe sie an einen toten Gott geglaubt. Sie glaube an Gott in drei Persönlichkeiten: Gott, Jesus Christus, Heiliger Geist. Früher sei das Christentum für sie unglaubwürdig gewesen. Durch die Besuche der Kurse in der Baptistengemeinde S. habe sich das geändert, da sie dort gehört habe, dass die Menschen alle Kinder Gottes seien und Gott den Menschen alles geben werde. Der Pastor habe gepredigt, Geduld zu haben. Sie sei schon jahrelang verheiratet gewesen und habe keine Kinder gehabt. Ausschlaggebend für ihren Glauben ans Christentum sei gewesen, dass sie schwanger geworden sei. Sie habe Gott gebeten, dass sie ein Kind bekomme, und dann sei sie ca. Ende 2017 schwanger geworden, ohne dass sie beim Arzt gewesen sei. Sie habe den Heiligen Geist gespürt, es sei wie ein Wunder für sie gewesen. Sie habe Taufvorbereitungskurse/Grundkurse, wo ihnen eine Bibel gegeben worden sei und sie unterrichtet worden seien, besucht. Wenn sie Fragen gehabt hätte, hätte sie ihren Pastor gefragt und dieser habe ihre Fragen beantworten können. Die Antworten seien mit ihrer Logik und ihrem Herzen identisch gewesen, deshalb sei sie eine gläubige Christin. Ihr Mann sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass sie begonnen habe, sich mit dem Christentum zu beschäftigen. Dieser habe in Österreich regelmäßig die Kirche besucht, nach zwei Monaten habe sie an ihrem Mann eine Charakterveränderung gemerkt. Er habe so oft darüber gesprochen, dass es für sie auch interessant geworden sei.

In der mündlichen Verhandlung wurde Pastor B. der Baptistengemeinde S. als Zeuge einvernommen. Er gab insbesondere an: Die Interpretation der belangten Behörde, aus seinem Bestätigungsschreiben ließe sich nicht ableiten, dass er die persönliche Glaubensüberzeugung für gegeben erachte, sei in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer bei Ausstellung dieses Schreibens richtig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich damals in der Gemeinde verhalten, als wäre für ihn alles lustig. Der Zeuge sei sich nicht sicher gewesen, wie ernst er seinen Glauben nehme. Obwohl er noch kein reifes Bild eines Gläubigen gezeigt habe, habe er den Erstbeschwerdeführer getauft, da er gesagt habe, dass er an Jesus glaube, er dies auch begründen habe können, er gezeigt habe, dass er sich mit der Bibel auseinandergesetzt habe und er den Wunsch geäußert habe, sich taufen zu lassen. Seit 1,5 Jahren sehe er jedoch eine stärkere Veränderung im Verhalten des Erstbeschwerdeführers. Früher, vor 2018, habe er sich daran erfreut, während einer Veranstaltung mit anderen zu sprechen und so die Veranstaltung zu stören. Zwar sei er regelmäßig gekommen, aber der Zeuge habe nicht gemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer wirklich gelernt habe. Seitdem er aber mit der Bibelschule angefangen habe, lerne er sehr ernst und der Zeuge merke den Unterschied. Durch diese Veranstaltungen habe sich der Charakter des Erstbeschwerdeführers verändert. Außerdem habe er früher öfter gestritten und jetzt sei er sehr ruhig, selbst mit Leuten, mit denen er früher gestritten habe, könne er sich vertragen und auch die anderen hätten ihm vergeben. Früher hätte er sich auf ihn auch nicht verlassen können, jetzt aber sei er sehr treu jede Woche im Dienst. Man sehe beim Erstbeschwerdeführer, dass er die Geschwister in der Gemeinde liebe, dass er ihnen gerne diene, dass er auch Nichtchristen liebe und dass es ihm ein Anliegen sei, dass auch Nichtchristen zu Jesus kämen. Mehrere Leute hätten positive Veränderung beim Erstbeschwerdeführer bemerkt. Der Erstbeschwerdeführer sei ein aktives Mitglied der Gemeinde, er sei im Technikteam, er sei fast jede Woche im Dienst. Er komme eine Stunde vor dem Gottesdienst für die Vorbereitungen und während des Gottesdienstes sei er auch selbst im Dienst. Er nehme hauptsächlich an Gottesdiensten teil. Er bereite sich vor, im Oktober in ihrer Bibelschule zu unterrichten. Nunmehr zeige der Erstbeschwerdeführer ein reifes Bild eines Gläubigen und der Zeuge sei davon überzeugt, dass der Erstbeschwerdeführer den inneren Glauben habe, dass er im Herzen gläubig sei.

Zur Zweitbeschwerdeführerin sagte der Zeuge im Kern aus: Als der Zeuge die Zweitbeschwerdeführerin kennengelernt habe, sei sie ziemlich wütend auf den Erstbeschwerdeführer gewesen und der Zeuge habe das Gefühl gehabt, dass sie auch auf ihn wütend gewesen wäre. Sie sei damals keine Christin gewesen und sie habe sich nicht gefreut, dass der Erstbeschwerdeführer eine Kirche besuche. Sie habe damit nichts zu tun haben wollen. Allerdings habe der Erstbeschwerdeführer sie überzeugen können, dass sie selbst in die Gemeinde kommen und zuhören solle. Nach einigen Wochen sei sie dann viel ruhiger und interessierter gewesen. Sie habe viele Fragen mitgebracht. Im Jahr 2016 habe sie angefangen, nach den Gottesdiensten zum Beten zum Zeugen zu kommen. Sie habe mehrere Gebetsanliegen gehabt, aber das große Gebetsanliegen sei immer gewesen, dass sie ein Kind bekomme. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien seit mehreren Jahren verheiratet, aber kinderlos gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht schwanger geworden und trotz der großen Sehnsucht und der großen Trauer in ihrem Leben sei die Zweitbeschwerdeführerin immer wieder zum Zeugen gekommen und sie hätten öfters gemeinsam gebetet. Der Zeuge habe die Zweitbeschwerdeführerin durch diese Phase ihres Lebens begleiten können. Glücklicherweise hätte sie ein Kind bekommen, darin sei eine Antwort auf diese Gebete zu sehen. Die Zweitbeschwerdeführerin mache, seit er sie kenne, seit 2016, eine Ausbildung, sodass sie nicht zu den Glaubenskursen unter der Woche habe kommen können. Im Jahr 2017 hätte die Baptistengemeinde S. einen Kurs am Sonntag angeboten und die Zweitbeschwerdeführerin habe mitgemacht. Der Kursleiter, der auch ihren Mann, den Erstbeschwerdeführer, unterrichtet habe, habe sofort gemerkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin anders sei. Sie nehme das sehr ernst. Sie stelle gute Fragen. Im Jänner 2018 habe der Zeuge die Zweitbeschwerdeführerin getauft. Seitdem komme die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig in die Gemeinde, sie habe auch im Kinderdienst geholfen. Das sei für die Gemeinde neu. Hier erzählten die Kinder auf Deutsch Bibelgeschichten. Die beschwerdeführenden Parteien seien auch dabei. Durch die Zeit, die er mit der Zweitbeschwerdeführerin im Gebet verbracht habe, habe er gespürt, dass sie von Herzen an Jesus glaube. Sie hätten zusammen für verschiedene Anliegen gebetet, auch, dass ihre Familie zu Jesus komme. Sie habe erzählt, wie traurig sie sei, dass ihre Familie Jesus nicht kenne. Sie habe so gebetet, dass der Zeuge durch ihre Gebete gespürt habe, dass sie glaube. Er sehe die beschwerdeführenden Parteien hauptsächlich in der Gemeinde, aber für Zweitbeschwerdeführerin sei es ein Anliegen gewesen, dass XXXX (M.), eine Verwandte von ihr, in die Gemeinde komme. Sie hätten gemeinsam für M. gebetet und Zweitbeschwerdeführerin habe sie dann eingeladen. M. sei dann auch in die Gemeinde gekommen und auch zur Christin geworden. Die Zweitbeschwerdeführerin ändere ihre Meinung nicht so leicht. Es sei ihr auch in der Vergangenheit nicht gelungen, immer ihre Meinung für sich zu behalten. Er glaube nicht, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Iran ruhig sein könnte.

7. In einer Stellungnahme äußerte sich die belangte Behörde zur Verhandlungsschrift dahingehend, dass aus Sicht der belangten Behörde den beschwerdeführenden Parteien im Zuge der Verhandlung nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Insgesamt hätten sich die beschwerdeführenden Parteien teils widersprüchlich, teils ausweichend verantwortet. Andererseits hätten sich die beschwerdeführenden Parteien auch oftmals in unsubstantiierten Spekulationen verloren, welche sie nicht näher darzulegen vermocht hätten. Auch hätte insbesondere der Erstbeschwerdeführer auffallende Wissenslücken hinsichtlich seiner Probleme im Herkunftsstaat an den Tag gelegt. Es hätten sich auch Widersprüche zwischen den Parteienangaben vor der belangten Behörde und dem Gericht ergeben, so habe zum Beispiel der Erstbeschwerdeführer im November 2017 gegenüber dem Bundesamt angegeben, niemand im Iran wisse von seiner Konversion, auch seinen Eltern, welche ihn bei der Flucht unterstützt hätten, sei dies nicht bekannt, während vor dem Gericht nunmehr behauptet worden sei, jeder im Iran (Eltern, Familie, Freunde, Regierung) wisse von seiner Konversion, wobei nunmehr als Datum der Kenntnisnahme das Jahr 2016 angegeben worden sei. Auch hinsichtlich des Schlüsselerlebnisses, das den Anlass zur Hinwendung zum Christentum gegeben habe, habe sich der Erstbeschwerdeführer gegenüber den Instanzen different geäußert. Der belangten Behörde gegenüber habe er angegeben, es sei nichts passiert, sondern seiner Neugier geschuldet gewesen, während vor dem Gericht plötzlich die Gräueltaten des IS den Ausschlag zur Konversion gegeben haben sollen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten schon im Zuge der polizeilichen Erstbefragung ein gänzlich anderes Migrationsmotiv, nämlich Diskriminierungserfahrungen aus ethnischen Gründen, erstattet. Auch die Zeugenaussage des Pastos B. vermöge die belangte Behörde nicht von einer Manifestation der inneren Überzeugung der beschwerdeführenden Parteien zu überzeugen, zumal der Zeuge angegeben habe, früher, vor 2018, habe der Zeuge erhebliche Zweifel an der ernstlichen Zuwendung zum christlichen Glauben gehabt, ab Anfang 2018 habe er jedoch eine Wesensveränderung feststellen können. Dass sich das Verhalten des Erstbeschwerdeführers kurz nach Bescheidzustellung zum Positiven gewandelt habe, stelle nach Überzeugung der belangten Behörde keinen Zufall dar, sondern sei die belangte Behörde vielmehr überzeugt, dass der vom Zeugen festgestellte Gesinnungswandel unmittelbar aus der Kenntnisnahme der behördlichen Entscheidung resultiere und sohin bloß verfahrenstaktischer Natur sei. Des Weiteren sei auf das delinquente Verhalten des Erstbeschwerdeführers und seine leugnende bzw. bagatellisierende Verantwortung zu verweisen, welches einen positiven Gesinnungswandel sowie eine nachhaltige Hinwendung zu den christlichen Werten der Nächstenliebe und der Ehrlichkeit kontraindiziere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Hinsichtlich der Lage im Iran:
XXXX

XXXX
XXXX XXXX
XXXX
XXXX XXXX
XXXX


XXXX
XXXX


XXXX
XXXX


XXXX
XXXX


XXXX
XXXX





1.2.1. In Bezug auf den Verfahrensgang (das Verwaltungsgeschehen) wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. ausgegangen.

1.2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien sowie zum Vorbringen und zu den Asylgründen (der Zweitbeschwerdeführerin) wird festgestellt:

1.2.2.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet, wobei die Ehe vor der Einreise nach Österreich im Iran geschlossen wurde, und der Drittbeschwerdeführer ist deren in Österreich geborener minderjähriger lediger Sohn. Alle sind Staatsangehörige des Iran und Zugehörige der Volksgruppe der Kurden.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 23.10.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und sind seither nicht mehr in den Iran zurückgekehrt, nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers stellten sie auch für diesen am 03.07.2018 einen solchen Antrag.

Der Erstbeschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom 19.10.2016, zur Geschäftszahl XXXX , rechtskräftig am 10.08.2017, wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 320,00 EUR, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verurteilt.

Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

1.2.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde als Muslimin (Schiitin) geboren und ist ernsthaft aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum übergetreten: Nach der Einreise nach Österreich begann der Erstbeschwerdeführer die Gottesdienste in der christlichen Freikirche Baptistengemeinde S. zu besuchen und sich in diese Kirchengemeinde einzubringen. Er absolvierte einen Glaubensgrundkurs und ließ sich am 04.12.2016 in der Baptistengemeinde S. in einer öffentlichen Feier taufen. Die Zweitbeschwerdeführerin lehnte anfangs die Aktivitäten ihres Ehemannes in Bezug auf das Christentum bzw. in der Kirche ab, da sie mit dem Christentum nichts zu tun haben wollte. Der Erstbeschwerdeführer konnte seine Ehefrau jedoch überzeugen, in die Baptistengemeinde S. mitzukommen. Ab Juli 2016 besuchte die Zweitbeschwerdeführerin Gottesdienste der Baptistengemeinde S., wodurch sich bei ihr ein Interesse für das Christentum entwickelte und sie begann, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen. Sie begann auch, nach den Gottesdiensten zum Pastor B. der Baptistengemeinde S. zu kommen und mit diesem gemeinsam zu beten. Ihr größtes Gebetsanliegen war ihr Kinderwunsch. Obwohl sie bereits mehrere Jahre mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet war, war der Wunsch nach einem Kind unerfüllt geblieben. Sie wurde nicht schwanger und der Pastor B. begleitete die Zweitbeschwerdeführerin durch diese Phase ihres Lebens, die von großer Sehnsucht und großer Trauer gekennzeichnet war. Die Zweitbeschwerdeführerin bat Gott um ein Kind und betete dafür auch öfters gemeinsam mit dem Pastor B. Als die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2017 schwanger wurde und im Jahr 2018 ein Kind (den Drittbeschwerdeführer) bekam, sah sie darin die Antwort Gottes auf ihre Gebete und Bitten. Beginnend mit Mai 2017 absolvierte sie einen Glaubensgrundkurs in der Dauer von 20 Wochen in der Baptistengemeinde S. Der Kursleiter, der auch ihren Mann, den Erstbeschwerdeführer, unterrichtet hatte, bemerkte sofort, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich anders verhielt als ihr Mann, sie nahm den Glaubensunterricht – im Gegensatz zu ihrem Ehemann – sehr ernst und stellte gute Fragen. Weil die Zweitbeschwerdeführerin vom Christentum überzeugt war, ließ sie sich am 07.01.2018 nach dem Ritus der Baptistengemeinde S. taufen. Seit der Taufe kommt die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig in die Baptistengemeinde S., besucht die Gottesdienste, betet und hilft wie ihr Ehemann in der Kirchengemeinde mit, so im Kinderdienst der Kirchengemeinde. Sie fühlt sich in der Baptistengemeinde S. wohl und pflegt Kontakte mit anderen Kirchengemeindemitgliedern. Die Zweitbeschwerdeführerin liest die Bibel und es ist ihr ein Anliegen, dass auch andere, insbesondere ihre Familienangehörigen, Jesus kennenlernen und Christen werden, so hat sie bereits ihre Verwandte M. in die Baptistengemeinde S. und zur Konversion zum Christentum gebracht. Auch dafür hat die Zweitbeschwerdeführerin, auch gemeinsam mit Pastor B., gebetet. Durch die Gebete der Zweitbeschwerdeführerin hat der Pastor B. gespürt, dass sie tatsächlich und ernsthaft an das Christentum glaubt.

Die Zweitbeschwerdeführerin bekennt sich öffentlich zum Christentum, sie lebt/äußert ihren Glauben aktiv und offen in der Baptistengemeinde S. Sie ist missionarisch tätig, spricht mit anderen über das Christentum und ist bestrebt, das Evangelium weiterzugeben. Sie verfügt über Wissen über ihre neue Religion, sie beschäftigt sich mit Glaubensinhalten und Texten. Die Ausübung des christlichen Glaubens und dessen Verbreitung sind der Zweitbeschwerdeführerin wichtig. Die Beschäftigung mit dem christlichen Glauben veränderte die Einstellung der Zweitbeschwerdeführerin im positiven Sinne und sie führt nunmehr ein Leben nach den Vorgaben der Bibel. Die Zweitbeschwerdeführerin beabsichtigt die Fortsetzung ihrer christlichen Lebensführung und ihrer kirchlichen/religiösen Aktivitäten, da dies für ihre Glaubensüberzeugung von zentraler Bedeutung ist. Die Zweitbeschwerdeführerin ist kein Mitglied der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, will nicht mehr dem Islam angehören und hat sich vollständig und endgültig vom Islam abgelöst. Sie hat den inneren Entschluss gefasst, (auch im Falle seiner Rückkehr in den Iran) nicht mehr nach der islamischen Lebensweise, sondern nur mehr nach dem christlichen Glauben zu leben. Die Abkehr vom Islam und der christliche Glaube sind wesentliche Bestandteile der Identität der Zweitbeschwerdeführerin geworden, sie ist vom Christentum ehrlich überzeugt und ein Widerruf ihres nunmehrigen religiösen Bekenntnisses kommt für sie nicht in Betracht. Sie ist ernstlich gewillt, ihre christliche Religion weiterhin (auch im Iran) auszuleben und auszuüben.

2.1. Die Feststellungen zur Situation im Iran beruhen auf den dort angeführten Quellen, so auf der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation zum Iran (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran, Version 2, mit letzter Änderung vom 28.01.2021). Die herangezogenen Länderberichte stützen sich auf Berichte anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der entscheidungswesentlichen Situation im Iran ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der Aktualität der Angaben zu zweifeln. Zudem wurden die Länderberichte, wenngleich teilweise in früheren Fassungen, in der Beschwerdeverhandlung erörtert und traten die Parteien des Verfahrens diesen nicht entgegen. Zudem stehen die Feststellungen auch in Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und betreffend die persönlichen/familiären Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den eingeholten Strafregisterauszügen.

Die Feststellungen zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin und zu ihren Asylgründen gründen auf den glaubwürdigen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, gestützt durch die (zum Glaubenswechsel) vorgelegten Urkunden und die Aussagen des Zeugen sowie durch den glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung von der Zweitbeschwerdeführerin und vom Zeugen gewonnen werden konnte.

Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes machte die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls im Umfang der Feststellungen wahrheitsgetreue, glaubwürdige Angaben. Ihre Aussagen sind im wesentlichen Kern gleichbleibend, substantiiert und sowohl in sich als auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Iran stimmig. So legte die Zweitbeschwerdeführerin ihren familiären/religiösen Hintergrund, ihren Glaubenswechsel und ihre Glaubensüberzeugung und die ihr im Fall der Rückkehr drohenden Gefahren, etwa in der Beschwerdeverhandlung, sehr anschaulich und schlüssig dar. Die Zweitbeschwerdeführerin war diesbezüglich in ihren Schilderungen glaubwürdig und authentisch. Ihre Angaben sind plausibel und werden durch beweiskräftige Urkunden, insbesondere durch die vorgelegten (kirchlichen) Schreiben und durch die Zeugenaussage, objektiviert. Dieses Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin stimmt insoweit auch mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers überein. Im Umfang der Feststellungen wurden einzelne Unklarheiten und Unstimmigkeiten im Vorbringen von der Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar aufgeklärt. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine stichhaltigen Umstände erkennbar, warum das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, im Umfang der Feststellungen, nicht den Tatsachen entsprechen sollte; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar aufgezeigt.

Zwar ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die - erst im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde - behauptete Vorverfolgung des Erstbeschwerdeführers im Iran aus den von der belangten Behörde dargelegten Umständen unglaubwürdig ist. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Annahme der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführer sei trotz seiner jahrelangen Mitgliedschaft in der Baptistengemeinde S. und der von ihm dort gesetzten Aktivitäten sowie der Einschätzung des Pastors B. in der Beschwerdeverhandlung, dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr den inneren Glauben und im Herzen gläubig sei, nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, zutreffend ist.

Damit ist freilich noch nicht gesagt, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin ein Fall einer Scheinkonversion vorliegt. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin ist vielmehr nicht zu übersehen, dass diese, als frühere Muslimin, das Christentum angenommen hat und sich öffentlich zum diesem bekennt sowie im christlichen Glauben tief und dauerhaft verwurzelt ist und diesen offen und aktiv praktiziert.

Das Bundesverwaltungsgericht ist nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck von der Zweitbeschwerdeführerin verschafft und sie zu ihrer Glaubensüberzeugung, zu ihren Gründen für den Religionswechsel und zu ihren religiösen Aktivitäten befragt hat, und nach Würdigung der zum Religionswechsel vorgelegten Urkunden und der Aussagen des in der Beschwerdeverhandlung vernommenen Zeugen zum Ergebnis gelangt, dass sie sich ernsthaft aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewendet hat sowie, dass sie ihrem derzeitigen Interesse und ihren Aktivitäten für den christlichen Glauben im Fall der Rückkehr in den Iran weiter nachkommen wird. Diesbezüglich waren die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin gleichbleibend, substantiiert und stimmig.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in diesem Sinne betreffend ihre Motivation bzw. das auslösende Moment für den Glaubenswechsel glaubwürdig vorgebracht, dass sie durch ihren Mann in die Baptistengemeinde S. und zu einer ernsthaften und aktiven Auseinandersetzung mit dem Christentum, das sie zunächst abgelehnt habe, gelangt sei, und dass die Bibel bzw. die Baptistengemeinde S. und der dortige Pastor B. ihre Glaubensfragen ihrer Logik und ihrem Herzen entsprechend hätten beantworten können, sie weiters im nach Gebeten und Bitten erfüllten Kinderwunsch ein Wunder und die Antwort Gottes auf ihre Gebetsausübung erblickt habe, sodass sie den christlichen Glauben angenommen und sich taufen lassen habe. Dies wurde vom Pastor B. in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, der auch ausführte, die Zweitbeschwerdeführerin sei in einer Zeit großer Sehnsucht und großer Trauer aufgrund ihrer Kinderlosigkeit zu ihm gekommen und sie hätten gemeinsam zu Gott für ein Kind gebetet und im Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin ein Kind bekommen habe, sei eine Antwort auf diese Gebete zu sehen. Die Beschwerdeführerin hat überzeugend vermittelt, dass diese Umstände entscheidend für ihre Annahme des christlichen Glaubens waren und dass sich durch die Glaubensannahme ihr Leben für sie positiv verändert hat. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann nicht begründet in Abrede gestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin – wie von ihr vorgebracht und vom Zeugen B. bestätigt wurde – der Ansicht ist, ihr erfüllter Kinderwunsch sei ein Wunder und das Werk Gottes, der ihr so den richtigen Glaubens- und Lebensweg gezeigt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin wirkte in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich authentisch und vermochte die Gründe für ihre Abwendung vom Islam und die für sie positiven Aspekte des Christentums, die zu dessen Annahme führten, insgesamt nachvollziehbar darzulegen. Es wurde von der Zweitbeschwerdeführerin auch glaubwürdig vermittelt, dass sie sich in der Baptistengemeinde S. wohlfühlt, etwa weil diese Kirchengemeinde sich nur nach der Bibel richtet, und sie dort mit anderen Gemeindemitgliedern, insbesondere auch mit dem dortigen Pastor B., mit dem sie gemeinsam betet, Kontakte pflegt. In der Beschwerdeverhandlung wurde ersichtlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der Baptistengemeinde S. ihre (religiöse) Heimat gefunden hat. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht daher stimmig, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich dort hat taufen lassen und sie dort weiterhin aktiv ist.

Der Religionswechsel ging im Fall der Zweitbeschwerdeführerin sichtlich mit einer Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung einher: Es ist glaubwürdig, dass die Zweitbeschwerdeführerin ihre Lebensart nicht mehr nach islamischen, sondern nur mehr nach den christlichen (biblischen) Grundsätzen ausrichtet und das Christentum bzw. eine christliche Lebensführung enorme Bedeutung für die Zweitbeschwerdeführerin hat. Eine christliche Haltung und ein dahingehendes Verhalten der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich auch aus dem Schreiben der Baptistengemeinde S. und aus der Aussage des Zeugen Pastor B. Denn auch danach hat die Zweitbeschwerdeführerin die christlichen westlichen Werte und die christlich westliche Lebensweise angenommen und sich zu einem ernsthaften, hilfsbereiten und aktiven Mitglied ihrer Taufkirche entwickelt.

Festzuhalten ist auch, dass der Zweitbeschwerdeführerin ein ausreichendes Wissen über ihre neue Religion nicht abgesprochen werden kann: Nach den glaubwürdigen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin und der vorgelegten kirchlichen Bestätigung und der Zeugenaussage hat sie einen Glaubenskurs besucht und gut gelernt. Die Zweitbeschwerdeführerin war zweifellos bereits bei der Befragung durch die belangte Behörde imstande, Wissensfragen nach einem für sie zu erwartenden Standard überwiegend richtig zu beantworten. Dass sie Pfingsten als wichtigstes christliches Fest angab, ist angesichts der von ihr gegebenen richtigen Antworten dabei von lediglich untergeordneter Bedeutung. Ein – im Gegensatz zu ihrem Ehemann von Anfang an - echtes Interesse der Zweitbeschwerdeführerin und ihre tatsächliche und ernsthafte Befassung mit der neuen Religion wurden insbesondere durch die Aussagen des Zeugen in der Beschwerdeverhandlung deutlich, denn danach hat sich die Zweitbeschwerdeführerin im Glaubensunterricht sehr ernsthaft mit Glaubensinhalten und Texten auseinandergesetzt und ist dort durch gute Fragestellungen aktiv und positiv aufgefallen. Nicht zuletzt in der Beschwerdeverhandlung wurde erkennbar, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer neuen Religion, auch auf einer emotionalen Ebene, auseinandergesetzt und mit Glaubensinhalten und Texten beschäftigt hat. Die Kenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin über Inhalte der Bibel und christliche Glaubensgrundsätze wirkten nicht bloß zur Erlangung des Asylstatus angelernt, sondern waren Ausdruck eines echten Interesses. Allgemein ist jedoch hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine zu strengen Anforderungen an das fachliche Wissen des Asylwerbers über die neue Religion zu stellen sind (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455).

Es wurde von der Zweitbeschwerdeführerin ferner überzeugend dargetan, dass sie ihre neue Religion tatsächlich und ernsthaft ausübt: Dies manifestiert sich in der - vorgebrachten und von der Baptistengemeinde S. bestätigten – ernsten und offenen Glaubensausübung und Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am kirchlichen Leben in ihrer Taufkirche, so durch regelmäßige Besuche von Gottesdiensten und anderen (kirchlichen) Veranstaltungen (Festen; Glaubenskursen), Mithilfe in der Kirchengemeinde, gemeinsames Beten mit dem Pastor, missionarische Betätigung (Einladen einer Verwandten in die Kirchengemeinde), dies im Wesentlichen bereits seit Juli 2016. Der Zeuge verwies glaubwürdig darauf, man habe im Glaubenskurs/Glaubensunterreicht sofort bemerkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich anders verhielt als ihr Mann und sie diesen – im Gegensatz zu ihrem Ehemann – sehr ernst nahm und gute Fragen stellte. Die Zweitbeschwerdeführerin ist erkennbar bestrebt, anderen zu helfen, die Kirche zu unterstützen sowie ihren Glauben und das Evangelium mitzuteilen und weiterzugeben. Der Pastor B. hat überzeugend dargetan, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Verwandte missioniert hat und ihr das sehr wichtig war. Aus der beschriebenen Religionsausübung der Zweitbeschwerdeführerin lässt sich ableiten, dass diese für ihre Glaubensüberzeugung von zentraler Bedeutung ist und sie diese auch fortsetzen will und wird. Dass die Zweitbeschwerdeführerin entsprechend ihrer nunmehrigen Glaubensüberzeugung auch weiterhin leben und ihre Religionsausübung fortsetzen wird, ist daraus ersichtlich, dass die Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin mit der christlichen Glaubenslehre und ihre Glaubensausübung bereits seit Jahren erfolgt und weiterentwickelt bzw. vertieft wurde. Die Zweitbeschwerdeführerin hat überzeugend dargetan, dass sie zu ihrer Konversionsentscheidung steht und ein Widerruf bzw. eine Beendigung ihres derzeitigen aktiven religiösen Lebens, das sie aufgrund ihrer Glaubensüberzeugung führt, nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, dass sie gewillt ist, ihr christliches Glaubensleben, wie sie es in Österreich aktiv praktiziert, auch im Iran unbeirrt fortzusetzen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat auch überzeugend dargetan, dass ihr Bedeutung und Tragweite des Glaubenswechsels und der Taufe klar waren. Dies entspricht auch der Einschätzung des Zeugen Pastor B. in der Beschwerdeverhandlung, zumal dieser ausgeführt hat, er habe bei der Zweitbeschwerdeführerin gespürt, dass sie an Jesus glaube, und sie ändere ihre Meinung nicht so leicht, sodass er nicht glaube, dass sie im Iran ruhig sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht versteht diese Zeugenaussage dahin, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr ohne ihren Glauben leben bzw. das Christentum nicht verleugnen könnte.

All diese Umstände würdigt das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass die Zweitbeschwerdeführerin vom Christentum innerlich überzeugt ist, sie sich wegen dieser Überzeugung hat taufen lassen und dass ihre - ernsthafte, aus innerer Überzeugung erfolgte - Hinwendung zum Christentum als gefestigt und dauerhaft anzusehen ist, sodass die Zweitbeschwerdeführerin am Christentum festhalten wird.

In ihrer Beweiswürdigung, aber auch in der nachfolgenden Stellungnahme führt die belangte Behörde keine überzeugenden Argumente an, die gegen die Ernsthaftigkeit der Konversion der Zweitbeschwerdeführerin sprechen, die Argumentation der belangten Behörde bezieht sich vielmehr im Wesentlichen auf die mangelnde Glaubensüberzeugung des Erstbeschwerdeführers. Die Zweitbeschwerdeführerin hat nach den Ausführungen des Pastors B. in seinem Schreiben vom 05.11.2017 und in der Beschwerdeverhandlung seit Juli 2016 Aktivitäten in der Baptistengemeinde gesetzt und hat diese ab Mai 2017, sohin längere Zeit vor Zustellung des angefochtenen Bescheides, durch den Besuch des Glaubenskurses, an dem sie ernsthaft und interessiert mitgearbeitet hat, intensiviert, sodass ihr – im Gegensatz zu ihrem Ehemann - nicht vorgeworfen werden kann, ihr Interesse und Aktivitäten resultierten unmittelbar aus der Kenntnisnahme der behördlichen Entscheidung und seien bloß verfahrenstaktischer Natur. Der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich im Iran noch nicht für das Christentum interessiert hat und somit ihre Konversion nicht als Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung angesehen werden kann, ist für sich nicht geeignet, eine Scheinkonversion zu erweisen, zumal auch einem Nachfluchtgrund Asylrelevanz zukommen kann. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch nicht die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die Zweitbeschwerdeführerin „ausschließlich wegen ihres Mannes, der lediglich zum Schein konvertiert sei, Kontakt zum Christentum“ pflege, vielmehr ist glaubwürdig, dass sie als innerlich überzeugte Christin in der Baptistengemeinde S. aktiv ist, mag der Kontakt zu dieser Kirchengemeinde auch über ihren Ehemann hergestellt worden sein. Selbst wenn ihr Mannes lediglich zum Schein konvertiert wäre, kann daraus nicht geschlossen werden, dass auch bei der Zweitbeschwerdeführerin bloß „asyltaktische Motive“ für den Glaubensübertritt ausschlaggebend waren.

Im Fall der Zweitbeschwerdeführerin überwiegen vielmehr die Umstände, die für die Ernsthaftigkeit ihrer Konversion zum Christentum sprechen, zumal die tatsächliche innere Glaubensüberzeugung auch durch das Schreiben der Baptistengemeinde S. und durch die Zeugenaussage des Pastors B. bekräftigt und objektiviert wurde. Der Zeuge äußerte in der Beschwerdeverhandlung keine Zweifel an der Ersthaftigkeit der Konversion der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer christlichen Glaubenshaltung, er stufte sie, aufgrund des von ihr gezeigten Interesses und ihrer Gebete, als gläubige Christin ein und führte überzeugend aus, er habe im Gebet der Zweitbeschwerdeführerin gespürt, dass sie von Herzen an Jesus glaube. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und an der Richtigkeit seiner Einschätzung zu zweifeln, zumal er kein Interesse daran haben kann, den Ruf seiner Glaubensgemeinschaft für Personen zu schädigen, von deren ernsthaften Hinwendung zur Glaubensgemeinschaft er nicht überzeugt wäre. Es liegt eine (von der belangten Behörde vermisste) individuelle Empfehlung bzw. Bestätigung des Pastors B. der Baptistengemeinde S. in Bezug auf den Glaubensweg der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Verhalten in der Gemeinde und eine Einschätzung ihrer inneren Glaubensüberzeugung vor, der - auch nach Ansicht der belangten Behörde - ein erheblicher Beweiswert zukommt.

Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Interesse der Zweitbeschwerdeführerin am Christentum und ihr formell durch Taufe vollzogener Übertritt zum christlichen Glauben als Ausdruck des auf der inneren Überzeugung beruhenden Entschlusses, sich - in endgültiger Abkehr von der islamischen Lebensweise - dem christlichen Glauben bzw. der christlichen Lebensweise zuzuwenden, zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin zu einer praktizierenden Christin geworden ist, welche diese Praxis auch bereits durch die Taufe formalisiert hat und diese auch weiter ausüben will. Hinsichtlich des Übertrittes der Zweitbeschwerdeführerin vom Islam zum Christentum kann sohin nicht erkannt werden, dass die Konversion lediglich aus opportunistischen Gründen („nur zum Schein“, lediglich zwecks Asylerlangung) vollzogen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohnbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Nach Art. 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muss eine Verfolgungshandlung iSd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten:

•        Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt,

•        gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,

•        unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

•        Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

•        Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs. 2 fallen und

•        Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

3.3.2. Zur Asylrelevanz einer Konversion zum Christentum - in Bezug auf den Iran – hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 05.09.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, bereits erkannt, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine „Verfolgung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350).

Entscheidend ist, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, 2008/23/0721, mwN).

3.3.3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (gemäß § 3 Abs. 1 AsylG) glaubhaft, dass der Zweitbeschwer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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