TE Bvwg Beschluss 2021/6/28 W131 2241743-3

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Veröffentlicht am 28.06.2021
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Entscheidungsdatum

28.06.2021

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W131 2241743-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (= AG) mit der Bezeichnung "Ausschreibung Rahmenvereinbarung Dienstleistung GO-Box Verschrottung“ aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (=ASt) XXXX auf Pauschalgebührenersatz folgenden Beschluss:

A)

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist schuldig, der XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der XXXX den Betrag von 3.240,00 Euro zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen offenen Vergabeverfahren wurde eine Entscheidung versandt, nach welcher mit einer Konkurrentin der ASt die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll.

2. Die Antragstellerin (= ASt) brachte unstrittig für die Auftraggeberin (= AG) (jedenfalls auch) gegen diese Entscheidung einen Nachprüfungsantrag (mit teilweise nicht in § 334 BVergG enthaltenen Eventualbegehren) ein und stellte einen eV - Antrag. Weiters begehrte die ASt Pauschalgebührenersatz und entrichtete 3.240 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG.

3. Nach teilweiser Stattgabe im eV - Bereich und dortiger Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung wurde die angefochtene Entscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung mit Erkenntnis vom 31.05.2021 für nichtig erklärt.

Das eV - Verfahren wurde für die Dauer zweier Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH teilweise ausgesetzt, soweit die Untersagung der Zuschlagserteilung iZm einem bevorstehenden Rahmenvereinbarungsabschluss begehrt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2242743-1 [eV - Verfahren], -2 [Nachprüfungsverfahren] und -3 [Pauschalgebührenersatzverfahren].

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und Verfahrensgang ergeben sich unstrittig aus den Gerichtsakten samt vorgelegten Vergabeunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Zur Gebührenauferlegung

2.1. Das BVwG hatte gegenständlich gemäß § 328 Abs 1 BVergG, BGBl I 2018/65 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei gemäß § 333 BVergG subsidiär das VwGVG und die in § 333 BVergG verwiesenen Bestimmungen des AVG anzuwenden.

2.2. § 341 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:

(1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn 

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens [...]

2.3. Die von der ASt mit Nachprüfungsantrag begehrte Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung wurde ausgesprochen und hat die ASt daher mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt.

2.4. Zuvor wurde zugunsten der ASt eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der jedenfalls der Abschluss der Rahmenverienbarung untersagt worden war, und das Sicherungsbegehren sonst teilweise abgewiesen wurde bzw das Sicherungsverfahren teilweise ausgesetzt wurde.

2.5. Da die ASt somit sowohl mit ihrem Nachprüfungsantrag als auch mit ihrem eV - Antrag - mit letzterem zumindest teilweise und daher jedenfalls auch - jeweils obsiegt hat, waren der Auftraggeberin die geschuldet vorab von der ASt entrichteten Pauschalgebühren aufzuerlegen.

Dabei war gemäß § 19a RAO die Zahlung antragsgemäß zH der Rechtsvertretung der ASt auszusprechen.

2.6. Zur Gebührenhöhe ist dabei klarzustellen, dass gegenständlich für den Nachprüfungsantrag 2.160 Euro gemäß § 1 der Verordnung BGBl II 2018/212 iZm einem Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich zu entrichten waren; zuzüglich 50 % dieser Nachprüfungsgebühr für den eV - Antrag, womiti insoweit zu bezahlen waren: ( 2.160 + 50% eV - Gebühr = 2.160 + 1080 =) 3.240 Euro.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil insoweit eine Entscheidung auf Basis einer eindeutigen Rechtslage zu treffen war; zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Dienstleistungsauftrag Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Obsiegen Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Rahmenvereinbarung Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W131.2241743.3.00

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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