TE Bvwg Beschluss 2021/6/29 L518 2185494-1

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Entscheidungsdatum

29.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2

Spruch


L518 2185494-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2021, Zl. L518 2185494-1/11Z, beschlossen:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.


Text


Entscheidungsgründe

1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 16.06.2021, Zl. L518 2185494-1/11Z, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

2. Mit Schriftsatz vom 28.06.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2021 per ERV eingelangt, brachte die antragstellende Partei einen Antrag auf Erkenntnisausfertigung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das im Spruch angeführte mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein und führte dazu Folgendes an:

„I. In umseits bezeichneter Asylsache beantragt der Beschwerdeführer, das in der Verhandlung am 16.6.2021 verkündete Erkenntnis auszufertigen und der ausgewiesenen Rechtsanwältin zuzustellen.

II. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung zulässig ist. Durch die Abweisung der Beschwerde ist der Bescheid sohin einem Vollzug zugänglich und wäre der Vollzug mit erheblichen Nachteilen verbunden. Vorliegend sind keine zwingenden öffentlichen Interessen, welche gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen, zu erkennen. Dahingegen ist der Vollzug der Rückkehrentscheidung für den Revisionswerber mit erheblichen Nachteilen verbunden und ist dieser aufgrund seines bisherigen Vorbringens einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Für den Beschwerdeführer, welcher sich bereits seit dem Jahr 2016 in Österreich aufhält, einen festen Wohnsitz und eine österreichische Lebensgefährtin in Österreich hat, würde die sofortige Ausreise eine extrem hohe psychische Belastung darstellen. Auch hat der Revisionswerber seine Familie in Österreich und würde die ungewisse Lage und Ausreise für die gesamte Familie zu einer nicht zumutbaren Belastung führen. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen.

Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, die Aufschiebende Wirkung gem. § 30 VwGG zuzuerkennen.“

3. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

4. Bis dato wurde noch keine außerordentliche Revision erhoben. Auf Grund des Mangels einer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 VwGG, nämlich des Tatbestandsmerkmals „Revisionswerber“, war der Antrag vom 28.06.2021 auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L518.2185494.1.01

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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