TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/17 W246 2237940-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2021
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Entscheidungsdatum

17.08.2021

Norm

AVG §17
AVG §73 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1

Spruch


W246 2237940-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zu Recht:

A) Der Antrag wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Aus der vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX aufgenommenen – zur Zl. XXXX protokollierten – Niederschrift vom 17.06.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter mit der Dienststelle Bezirksgericht XXXX , v.a. zu etwaig von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigungen und zu Beschwerden von Parteien seine Person betreffend befragt wurde. Dabei beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht in den ihn betreffenden Justizverwaltungsakt, die ihm mit Ausnahme zweier Aktenstücke (Ausdruck von der Internethomepage einer Rechtsanwaltskanzlei betreffend das dortige Team; Artikel aus dem Internet: „Unzufriedenheit der Justizmitarbeiter wächst“) verwehrt wurde, woraufhin er zudem die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides beantragte.

2. Mit Schreiben vom 10.09.2019 teilte der Beschwerdeführer der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (in der Folge: die Behörde) mit, dass er auf die beantragte Akteneinsicht nicht verzichten würde. Die Behörde werde daher nochmals dazu aufgefordert, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren.

3. Einem Aktenvermerk der Behörde vom 25.11.2019 ist zu entnehmen, dass sämtliche Anträge des Beschwerdeführers betreffend die von ihm beantragte Akteneinsicht (in den Justizverwaltungsakt der Behörde) vom Bezirksgericht XXXX dem Oberlandesgericht XXXX vorgelegt worden und somit Bestandteil des dortigen Personalaktes des Beschwerdeführers geworden seien. Aufgrund einer vom Beschwerdeführer erhobenen datenschutzrechtlichen Beschwerde werde ihm Einsicht in seinen beim Oberlandesgericht XXXX geführten Personalakt gewährt werden.

4. Mit Schreiben vom 30.11.2020, bei der Behörde eingelangt am 01.12.2020, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Dabei führte er aus, dass ihm die begehrte Akteneinsicht verwehrt worden sei, weshalb er die schriftliche Erlassung eines Bescheides beantragt habe. Seit seiner Antragstellung seien mehr als sechs Monate vergangen, womit die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei.

5. Die vorliegende Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 16.12.2020 (gemeinsam mit der Niederschrift vom 17.06.2019 und dem Aktenvermerk vom 25.11.2019 – Pkt. I.1. und I.3.) vorgelegt und ist am 21.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Dabei führte die Behörde aus, dass alle Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden sowie in seinem datenschutzrechtlichen Verfahren von den nachgeordneten Dienststellen im Dienstweg dem Oberlandesgericht XXXX als zuständiger Dienstbehörde vorgelegt und dort in den Personalakt des Beschwerdeführers aufgenommen worden seien. Laut Auskunft des Oberlandesgerichtes XXXX sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in seinen dort geführten Personalakt gewährt worden. Weiters hielt die Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer eine Kopie der Niederschrift vom 17.06.2019 (Pkt. I.1.) ausgefolgt worden sei.

6. Mit Schreiben vom 04.01.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 16.12.2020 und forderte ihn innerhalb gesetzter Frist zur Bekanntgabe auf, ob die im Beschwerdevorlageschreiben getroffenen Ausführungen, wonach ihm bereits Akteneinsicht in seinen Personalakt beim Oberlandesgericht XXXX und somit in alle relevanten Aktenteile gewährt worden sei, zutreffen würden.

7. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 29.01.2021 Stellung.

Dabei führte er zunächst aus, dass ihm aus dem betreffenden Justizverwaltungsakt der Behörde lediglich die Niederschrift vom 17.06.2019 und zwei – ihm nicht ausgefolgte – Ausdrucke von Internetseiten bekannt seien. Alle anderen Aktenteile seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Die Behörde verweigere ihm die Akteneinsicht in den verfahrenseinleitenden Schriftsatz und sämtliche Beilagen sowie durchgeführten Erhebungen. Der Beschwerdeführer habe somit bis heute keine vollständige Akteneinsicht erhalten.

Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm eine Einsicht in seinen Personalakt monatelang unberechtigt sowie grundlos verweigert worden sei. Er habe erst im August 2019 Einsicht in seinen Personalakt nehmen können, in welchem zu diesem Zeitpunkt keine Aktenteile des betreffenden Justizverwaltungsaktes vorhanden gewesen seien.

8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Behörde mit Schreiben vom 04.02.2021 das unter Pkt. I.7. angeführte Schreiben des Beschwerdeführers zur Stellungnahme innerhalb gesetzter Frist. Weiters ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde in diesem Schreiben um Vorlage des vollständigen Justizverwaltungsaktes der Behörde samt Aktenverzeichnis.

9. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.02.2021 den angeforderten Justizverwaltungsakt („Dienstaufsichtsakt“) betreffend den Beschwerdeführer samt Aktenverzeichnis vor (Zl. XXXX ). Dazu führte sie aus, dass lediglich die Ordnungsnummern 5 bis 8 von der Behörde erstellt worden seien. Alle übrigen Aktenteile würden aus den Justizverwaltungsakten des Bezirksgerichtes XXXX stammen oder seien vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt worden.

10. Mit Schreiben vom 25.02.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021 (Pkt. I.8.) und das Schreiben der Behörde vom 23.02.2021 samt Aktenverzeichnis (Pkt. I.9.) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb gesetzter Frist.

11. Der Beschwerdeführer führte mit Schreiben vom 15.03.2021 hierzu aus, es sei für ihn völlig unverständlich, weshalb die Behörde ihm nicht einfach die beantragte Akteneinsicht gewährt habe, sondern das Bundesverwaltungsgericht damit befasst habe. Nachvollziehbare Gründe, warum seinem Antrag nicht schon längst vollumfänglich entsprochen worden sei bzw. eine Akteneinsicht nicht oder teilweise nicht möglich sein sollte, seien dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben und auch in den bisherigen Äußerungen nicht vorgebracht worden.

12. Mit Schreiben vom 17.03.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.03.2021 (Pkt. I.11.) und gab ihr Gelegenheit, hierzu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen. Die Behörde brachte hierzu in der Folge keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter mit der Dienststelle Bezirksgericht XXXX .

Im Rahmen seiner Befragung vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX am 17.06.2019 (zu etwaig von ihm ausgeübten Nebenbeschäftigungen und zu seine Person betreffenden Beschwerden von Parteien) beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht in den ihn betreffenden Justizverwaltungsakt der Behörde, die ihm mit Ausnahme zweier Aktenstücke (Ausdruck von der Internethomepage einer Rechtsanwaltskanzlei betreffend das dortige Team; Artikel aus dem Internet: „Unzufriedenheit der Justizmitarbeiter wächst“) verwehrt wurde, woraufhin er zudem die Erlassung eines schriftlichen Bescheides beantragte.

Der Beschwerdeführer nahm im August 2019 Akteneinsicht in seinen Personalakt.

Mit Schreiben vom 30.11.2020, bei der Behörde eingelangt am 01.12.2020, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.

Die vorliegende Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 16.12.2020 vorgelegt und ist am 21.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 23.02.2021 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den bei ihr geführten Justizverwaltungsakt („Dienstaufsichtsakt“) betreffend den Beschwerdeführer samt Aktenverzeichnis vor (Zl. XXXX ). In diesem Akt werden von der Behörde v.a. Beschwerden von Parteien betreffend den Beschwerdeführer, Protokolle der mit dem Beschwerdeführer diesbezüglich behördenintern geführten Gespräche, nach diesbezüglichen Vorhalten erfolgte Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seine Anträge auf Akteneinsicht gesammelt. Dieser Justizverwaltungsakt beinhaltet mehrere Aktenteile mit weiteren Geschäftszahlen; diese Aktenteile wurden in diesen Justizverwaltungsakt übergeführt (wie auch die zunächst zur Zl. XXXX protokollierte Niederschrift vom 17.06.2019 – s. Pkt. I.1.).

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden und aus seiner Sicht unbedenklichen Aktenstücken des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie des Beschwerdeaktes und aus dem von der Behörde vorgelegten Justizverwaltungsakt („Dienstaufsichtsakt“) der Behörde. Dass der Beschwerdeführer im August 2019 Akteneinsicht in seinen Personalakt genommen hat, folgt aus den dahingehend glaubhaften Ausführungen in seinem Schreiben vom 29.01.2021 (s. Pkt. I.7.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde und Zurückweisung des Antrages:

3.1.1. Nach § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dazu verpflichtet, über Anträge von Parteien (§ 8 leg.cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

3.1.2. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017), zumal die Säumnis der Behörde Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist (VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).

Wenn die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergeht, hat es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (s. z.B. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

3.1.3. Der Beschwerdeführer stellte den gegenständlichen Antrag auf Akteneinsicht in den von der Behörde geführten sowie ihn betreffenden Justizverwaltungsakt und auf Erlassung eines schriftlichen Bescheides am 17.06.2019 (s. Pkt. I.1.). Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde war hinsichtlich dieses Antrages zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer am 30.11.2020, bei der Behörde eingelangt am 01.12.2020, abgelaufen, ohne dass dem Beschwerdeführer zuvor Akteneinsicht in den Justizverwaltungsakt der Behörde gewährt worden wäre. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass diese Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht gewesen wäre, womit von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen ist (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0127, mwN).

Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde zulässig. Da die Behörde auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd § 16 VwGVG nachzuholen, und sie die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und hat dieses nun in der Sache zu entscheiden.

3.2.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in den Akt eines Verwaltungsverfahrens den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Dieses Recht steht somit in engem Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör. Es steht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens zu, in dessen Akt Einsicht genommen werden soll (s. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002, mwN). Dieses Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt. Das in § 17 Abs. 1 leg.cit. normierte Recht auf Akteneinsicht setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber Einsicht begehrt wird, voraus, in welchem dem Auskunftswerber Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 09.06.1995, 95/02/0146).

3.2.2. Der Beschwerdeführer begehrt mit seinem gegenständlichen Antrag Einsicht in den bei der Behörde geführten und ihn betreffenden Justizverwaltungsakt („Dienstaufsichtsakt“) (s. oben unter Pkt. II.1.). Bei diesem handelt es sich jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich um einen „Sammelakt“ (beinhaltend Beschwerden von Parteien betreffend den Beschwerdeführer, Protokolle von mit dem Beschwerdeführer diesbezüglich behördenintern geführter „Gespräche“, nach diesbezüglichen Vorhalten erfolgte Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seine Anträge auf Akteneinsicht). Ein konkret gegen den Beschwerdeführer geführtes Verwaltungsverfahren, in welchem ihm Parteistellung und somit ein subjektives Recht auf Akteneinsicht zukommen würde, geht aus dem Inhalt dieses Justizverwaltungsaktes nicht hervor.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in den ihn betreffenden Justizverwaltungsakt der Behörde ist daher zurückzuweisen.

3.2.3. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer als Beamten gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in den durch Art. 20 B-VG vorgegebenen Schranken) ein Recht auf Einsicht in den eigenen Personalakt, in welchem sich im Fall des Beschwerdeführers auch seinen Justizverwaltungsakt betreffende Aktenstücke befinden (s. Pkt. I.3. und I.5.), zukommt, das unabhängig von § 17 AVG besteht und daher nicht die Anhängigkeit eines ihn betreffenden Verwaltungsverfahrens voraussetzt (s. VwGH 02.07.1997; 95/12/0219).

3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Vor dem Hintergrund der oben unter Pkt. II.3.2. getroffenen Ausführungen kann die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15.03.2021 beantragte Einvernahme der von ihm angeführten Zeugen unterbleiben. Im vorliegenden Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten und es handelt sich auch nicht um eine übermäßig komplexe Rechtsfrage, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Akteneinsicht Entscheidungsfrist Parteistellung Säumnisbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2237940.1.00

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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